Beschluss
15 A 2212/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0502.15A2212.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) füllen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aus. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder für den Besuch der Realschule T. im Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juni 2020 noch für den Besuch des Berufskollegs T. im Bewilligungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Besuch beider Schulen in N. an der S. sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG nicht förderfähig, weil von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus jeweils eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Anforderung an eine Ausbildungsstätte seien grundsätzlich nur objektive ausbildungsbezogene Gegebenheiten zu berücksichtigen und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirkten. Die Klägerin habe die Schulen in N. an der S. besucht, weil sie in das örtliche Internat des C. -Landesverbandes NRW aufgenommen worden sei und dadurch den von ihr leistungsmäßig betriebenen Badmintonsport im Deutschen C. -Zentrum in N. an der S. optimal habe verwirklichen können. Dabei habe es sich jedoch nicht um eine berücksichtigungsfähige ausbildungsbezogene Gegebenheit gehandelt. Anders als bei den „NRW-Sportschulen“, die spezielle Ausbildungsstätten darstellten, sei bei den von der Klägerin besuchten Schulen nicht anzunehmen, dass dort ein eigenständiger Ausbildungszweig bestehe, dem ein besonderer Lehrplan mit Bezug zum Leistungssport zu Grunde liege. Gegen diese Würdigung wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Ihr Argument, sie habe „de facto vergleichbar umfangreich am Trainings- und Spielbetrieb des C. Zentrums in N. an der S. teilnehmen“ können, wie dies beim Besuch einer „echten“ NRW-Sportschule der Fall gewesen wäre, geht daran vorbei, dass bei der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur ausbildungsbezogene Gründe zu beachten sind, wie es das Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat. Damit sind Gründe gemeint, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also einen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2018 - 5 C 6.17 -, juris Rn. 15, m. w. N. Einen solchen unmittelbaren Ausbildungsbezug hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die - in der Zulassungsbegründung allein angesprochene - Realschule T. nachvollziehbar mit der Begründung verneint, dass nach der Auskunft der Schulleitung vom 4. März 2021 „ein Bezug zum Leistungssport […] im schuleigenen Curriculum nicht statt(findet)“. In der Auskunft heißt es weiter, dass die „Realschule T. N. […] Schülerinnen und Schülern des Z. C. Internats die Ausübung des Leistungssports nur durch eventuelle nötige Freistellungen vom Unterricht für Trainingszeiten und Wettkämpfe (ermöglicht)“. Diese Form der Ermöglichung des Leistungssports ist nicht vergleichbar mit dem Angebot der NRW-Sportschulen und der sog. „Partnerschulen des Leistungssports“, die nach den im Internet vorgehaltenen Informationen der Landesregierung „ihr Schulprogramm auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Sporttalente ausgerichtet (haben) und […] eng mit den Landesleistungsstützpunkten und den angeschlossenen Sportinternaten zusammen(arbeiten)“. https://www.sporttalente.nrw/verbundsystem-schule-und-leistungssport/aufgaben/strukturen/; zu dem Anforderungsprofil einer Sportschule vgl. auch die Rahmenvorgaben des Landes aus dem Jahre 2011: https://www.sporttalente.nrw/fileadmin/user_upload/nachwuchsfoerderung/download/rahmenvorgaben_ nrw_sportschule_2011.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 2. Mai 2022). Eine weitergehende, lehrplanintegrierte Förderung des Leistungssports an den von ihr besuchten Schulen, die den Verhältnissen an den NRW-Sportschulen gleichkommt, legt die Klägerin nicht dar. Daher kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Gleichheitsgrundsatz in ihrem Fall die Gewährung der Ausbildungsförderung gebiete. 2. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin benennt schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, an der sie die Grundsatzbedeutung festmacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).