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Beschluss

4 E 337/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.4E337.22.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX X über 66,00 Euro zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18.3.2022 – 4 E 103/22 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX X über 66,00 Euro zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18.3.2022 – 4 E 103/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.