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Beschluss

19 A 906/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0506.19A906.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Kann ein Mädchen, das noch nicht beschnitten ist, im Kleinkindalter ist und von der Volksgruppe der Edo ist, zu einer FGM gezwungen werden, auch wenn die Eltern, die aus dem Süden Nigerias stammen, dies nicht wollen, allein durch den Druck der Herkunftsfamilie, in die sie zurückkehren oder durch den sozialen Druck der Edo-Community, unabhängig von der Stadt, in der die Familie lebt? 2. Ist das Kindeswohl im Rahmen der Rückkehrentscheidung - hier Abschiebungsandrohung - mit zu berücksichtigen? 3. Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer „Abschiebungsanordnung“ in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland? 4. Ist die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG eine Rückkehrentscheidung im Rahmen der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG? 5. Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig? 6. Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen? Die Fragen führen nicht zur Berufungszulassung. Die Frage zu 1. ist in dieser Pauschalität einer generellen Klärung bereits nicht zugänglich, da ihre Beantwortung maßgeblich von weiteren Einzelfallumständen abhängt. Auch ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den obigen Maßstäben nicht dargelegt. Denn nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden, vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., Maßstäben ist es Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt es nicht, individuell-konkreten, auf einschlägige Erkenntnisquellen gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich eine pauschale Behauptung des Gegenteils entgegenzuhalten. Diese Anforderungen verfehlt die Klägerin. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen und Wertungen zu den individuellen und familiären Umständen der Klägerin, wonach die Gefahr einer Zwangsbeschneidung der Klägerin - auch durch den Druck seitens der Herkunftsgemeinschaft oder Dritter - nicht beachtlich wahrscheinlich sei (S. 9 f. des Urteils), setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Auch die Fragen zu 2. bis 6. führen nicht zur Berufungszulassung. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit sich diese Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gestellt haben und welche konkreten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse, (unionsrechtlichen) Grundrechte oder Verfahrensgarantien es nicht berücksichtigt haben soll. Es hat vielmehr diese Fragen ausdrücklich offen gelassen, aber gleichwohl ‑ unter Unterstellung, die Abschiebungsandrohung sei eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt müsse stets die rechtlich geschützten Interessen als inlandsbezogene oder tatsächliche Vollstreckungshindernisse bei einer Rückkehrentscheidung prüfen ‑ festgestellt, dass hier weder die Verfahrensgarantien des Art. 5 der Richtlinie noch Grundrechte der Klägerin, insbesondere das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens oder sonstige Rechte durch die Abschiebungsandrohung verletzt wären (S. 16 ff. des Urteils). Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Die Klägerin unterlässt auch entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der im Urteil des Senats vom 23. April 2021 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu europarechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 ‑ 1 C 1.19 ‑, BVerwGE 167, 366, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 ‑ 19 A 810/16.A ‑, InfAuslR 2021, 366, juris, Rn. 92 ff. Auch aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 23. April 2021 noch nicht berücksichtigten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-546/19, juris) ergibt sich kein weitergehender Klärungsbedarf. Vor diesem Hintergrund geht auch die in einem anderen Verfahren vor dem Senat (19 A 708/22.A) erhobene Rüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Leere, „dass zu der Frage, ob inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse den Erlass einer Abschiebungsandrohung sperren, europarechtlich nicht geklärt“ sei und es insofern einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe. Gleiches gilt für die Rüge hinsichtlich der im Zulassungsantrag erfolgten Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 23. April 2021 und der angeblich fehlenden „Würdigung des Rechtsvortrages durch den erkennenden Senat“. Für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof ist danach unter Berücksichtigung der hierzu geltenden Grundsätze, vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. April 2022 - 2 BvR 1713/21 -, juris, Rn. 41 ff., und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris, Rn. 36 ff., kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).