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Beschluss

12 A 4531/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0509.12A4531.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) ist hinreichend dargelegt bzw. liegt vor. 1. Die Klägerin stützt sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Damit dringt sie nicht durch. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf höhere Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe abgewiesen, weil die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerfrei sei. Der Beklagte habe die der Klägerin zu gewährenden Leistungen für die Beschäftigung eines Schwerbehinderten zutreffend an der Schwerbehinderten-Ausführungsverordnung - SchwbAV - der Bundesregierung und seinen darauf beruhenden Richtlinien zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 27 SchwbAV (im Folgenden: Richtlinien) ausgerichtet. Diese gewährleisteten eine einheitliche und gleichmäßige Verteilung der begrenzten Mittel aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber gemäß § 160 SGB IX zu leisten hätten. In Anwendung der Richtlinien habe der Fachdienst des Beklagten die tätigkeitsbezogene Minderleistung des Arbeitnehmers am konkreten Arbeitsplatz sowie den personellen Betreuungsbedarf für ihn eingeschätzt und daran die Höhe der Ausgleichsleistung ausgerichtet. Dem habe die Klägerin nichts Substantielles entgegengesetzt, was auf eine höhere Belastung schließen ließe. Die Befristung der gewährten Leistungen sei sachgerecht damit begründet worden, dass auch das Arbeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters befristet sei. Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Klägerin wendet zunächst unter Hinweis auf Ziffer 6.2 der Richtlinien ein, diese setze immer auch eine Betrachtung des Einzelfalls voraus, die der Beklagte unterlassen habe. Der Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung ist zwar im Ansatz beizupflichten. Auch allgemein formulierte Richtlinien entfalten für die Behörde keine derart strikte Bindung, dass sich wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung tragen ließe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1990 - 1 B 114.89 -, juris Rn. 11. Allerdings berücksichtigt die Klägerin nicht, dass der Beklagte die für sie bestimmten Leistungen nach Ziff. 6.1 Richtlinien, die eine Einzelfallbetrachtung vorsieht, anhand des dort genannten und auf die Klägerin zutreffenden Kriteriums "nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber" um 20 €/Monat erhöht hat, was das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen eingestellt hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, ihr Betrieb überschreite die Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbehinderter bei nur 20 Mitarbeitern erheblich und sinngemäß einen höheren Zuschlag beansprucht, legt sie nicht dar, dass die Ermessen einräumende Ermächtigungsgrundlage des § 185 Abs. 2 SGB IX eine weitergehende Differenzierung gebietet als die Richtlinien mit Zuschlägen für drei Gruppen von Arbeitgebern (Übererfüllung, kleiner Arbeitgeber mit bis zu 5 Arbeitnehmern und Übererfüllung ab 8%) vorsehen. Eine im Einzelfall wesentliche Abweichung von dem Regelfall, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist, die - auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsverstoßes (Art. 3 Abs. 1 GG) - bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1990 - 1 B 114.89 -, juris Rn. 11, trägt sie nicht substantiiert vor. Dass Ziff. 6.2 der Richtlinien, wie die Klägerin geltend macht, über die in Ziff. 6.1. geregelten Pauschalen hinaus eine Einzelfallbetrachtung gebietet, zeigt sie gleichfalls nicht auf. Vielmehr sieht die Richtlinie im Ansatz eine Begrenzung der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen des Arbeitgebers auf 50% des Arbeitnehmerbruttojahreseinkommens vor. Dem Vorbringen der Klägerin ist allerdings sinngemäß zu entnehmen, dass sie die in den Richtlinien vorgegebene Höhe der Leistungen insgesamt (einschließlich der Begrenzung aus Ziffer 6.2) für unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben hält, wenn sie dazu zusammenfassend betont, die an den Arbeitgeber nach der SchwbAV zu zahlenden Leistungen könnten nicht durch ein "Korsett" begrenzt werden, ohne dass das Ziel des § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, die Schwerbehinderten zu befähigen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten, gefährdet würde. Anhand eines Vergleichs mit den Leistungen, die zuvor die Arbeitsagenturen erbracht hätten, um den Mitarbeiter in Arbeit zu bringen (für den betroffenen Mitarbeiter habe ihr Betrieb zuvor jeweils monatlich 1.172,58 € bzw. 703,54 € erhalten), werde deutlich, dass die Einzelfallabwägung nicht fehlerfrei sei. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Sie legt im Ansatz schon nicht dar, dass aus § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX unmittelbar Ansprüche der Arbeitgeber auf Lohnzuschüsse folgen. Vielmehr sind Geldleistungen an Arbeitgeber in § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e SGB IX dahingehend geregelt, dass das Integrationsamt diese "aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" erbringen kann. Die hierfür zur Verfügung stehenden Ausgleichsleistungen nach § 160 SGB IX sind von vornherein begrenzt. Denn sie werden aus der Summe der von den Arbeitgebern jährlich zu leistenden Abgabe gebildet, die dafür erhoben wird, dass Arbeitgeber Schwerbehinderte jeweils gar nicht oder nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang beschäftigen (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 SGB IX). Der Gesamtumfang der Ausgleichsabgaben ist folglich abhängig davon, inwieweit Arbeitgeber die vorgegebene Beschäftigungsquote erfüllen. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, aus welchen Gründen Leistungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e SGB IX an diejenigen Leistungen heranreichen müssten, die zur beruflichen Eingliederung des Schwerbehinderten nach dem SGB II und III an Arbeitgeber gezahlt werden. Damit werden nämlich im Ansatz unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgt. Soweit die Klägerin sich für ihren Standpunkt auf die Ansprüche aus § 185 Abs. 4 (Kosten der Berufsbegleitung) und Abs. 5 (Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz) SGB IX beruft, stehen diese - jeweils unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Mittel - von vornherein dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu. Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, eine kontinuierliche Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters sei ihr nur bei deutlich höherem Zuschuss möglich. Die an die Arbeitgeber aus der Ausgleichsabgabe zu gewährenden Leistungen verfolgen nicht den Zweck, die Position des Betriebs des Arbeitgebers im Wettbewerb auf dem Markt zu verbessern, sondern sie dienen der Abfederung außergewöhnlicher Belastungen, die durch den Einsatz eines unterstützungsbedürftigen Mitarbeiters entstehen. Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass dem Arbeitgeber neben den in § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX geregelten (laufenden) Leistungen verschiedene andere Zuschüsse beispielsweise zur behindertengerechten Einrichtung eines Arbeitsplatzes (§ 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB IX) gewährt werden können. Da hier nicht Ansprüche des Schwerbehinderten auf Teilhabe am Arbeitsleben sondern die dem Arbeitgeber zustehenden Zuschüsse in Rede stehen, kommt es auf die Erwägungen der Klägerin zum Umfang der Hilfen i. S. d. § 185 Abs. 2 SGB IX nicht an. Die Zweckbindung der Ausgleichsabgabe, deren Verwendung und Begrenzung ergeben sich zudem ausdrücklich aus § 14 Abs. 1 und 2 SchwbAV. Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einlassungsfähige Angaben dazu gemacht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe nicht für höhere Zuschüsse gereicht hätten, weshalb das Verwaltungsgericht dies nicht hätte zugrunde legen dürfen, lässt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses erkennen, weil nicht aufgezeigt ist, dass es auf diesen Umstand entscheidungserheblich ankommt. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin "hilfsweise" eine "nicht ausreichende Kassenlage" bestreitet und sich insoweit auf den wirtschaftlichen Aufschwung der vergangenen Jahre beruft. Wie dargelegt, stammen die Mittel der Ausgleichsabgabe aus den Abgaben, die Arbeitgeber zahlen, wenn sie ihrer Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang nachkommen (vgl. § 160 SGB IX). Es handelt sich von vornherein nicht um Haushaltsmittel, die Bund oder Länder zur Verfügung stellen. Auch geht das Verwaltungsgericht im Ansatz davon aus, dass die Mittelverteilung aus der Ausgleichsabgabe ermessensgerecht in den Richtlinien vorgegeben ist. Ausgehend davon kommt es auf die Frage nach der Ausschöpfung der Mittel im konkreten Bewilligungsjahr nicht an. Die Einwände der Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Minderleistung des Arbeitnehmers sei vom sachverständigen Fachdienst des Beklagten ermittelt und mit insgesamt 41% ermessensfehlerfrei angenommen worden, greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Klägerin führt insoweit an, der Mitarbeiter könne unstreitig Maschinen, wie Säge, Fräse, Hobel oder Presse selbst gar nicht bedienen und auch Montagearbeiten nicht ausführen, so dass für damit verbundene Tätigkeiten Leistungsdefizite von 100% anzunehmen seien. Damit übergeht die Klägerin den Umstand, dass der betreffende schwerbehinderte Mitarbeiter als "Hilfskraft der anderen Produktionsarbeiter" beschäftigt ist und die von ihr gegenüber dem Beklagten abgegebene Arbeitsplatzbeschreibung als Helfer eigenverantwortliche Tätigkeiten an den bezeichneten Maschinen bzw. auf Montage gar nicht erfasst. Die Minderleistung des Arbeitnehmers hat die Klägerin selbst in ihren Antragsunterlagen mit Werten zwischen 20 und 30% eingestuft. Auf die zusätzlich in den Antragsunterlagen aufgeführten Tätigkeiten, für die der Arbeitnehmer nicht eingesetzt war - von der Klägerin wird der Ausfall hier mit 100% angesetzt -, kommt es bei der Bemessung von Minderleistungen auf dem konkreten Arbeitsplatz von vornherein nicht an. Dass der Fachdienst des Beklagten die Leistungen und den Betreuungsbedarf des Schwerbehinderten im Einzelnen fehlerhaft zu niedrig bemessen hat, hat die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht betont, im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Auch finden sich im Zulassungsvorbringen keine hinreichend schlüssigen Angaben, die die Einstufung des Fachdienstes, die Einschränkungen seien insgesamt mit 41% zu bemessen, ernstlich infrage stellen könnten. Der Beklagte hat den vom Fachdienst mit ein bis zwei Stunden pro Tag eingestuften Betreuungsbedarf auch ermessensfehlerfrei zu Gunsten des Klägers an dem für die betreuenden Mitarbeiter höchsten Stundenlohn ausgerichtet und - wie das Verwaltungsgericht ausführt - richtlinienkonform bemessen. Die Klägerin hält die angefochtenen Bescheide, denen das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt ist, ferner für rechtswidrig, soweit die Bewilligung der Leistungen vom Beklagten auf ein Jahr befristet worden ist. Ihrem Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass sie damit auch insoweit auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zielt. Diese Befristung hat das Verwaltungsgericht als ermessensgerecht eingestuft, weil § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbAV eine Befristung vorgebe und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter ebenfalls befristet sei. Mit der ausdrücklich in der Norm vorgesehenen Regel, die Leistungen nur befristet zu bewilligen, setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern stellt - unzutreffend - darauf ab, eine "allgemeingültige Befristung" sehe weder das Gesetz noch die Kommentierung vor. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vorrangig darauf gestützt, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe von Jahr zu Jahr schwankten. Ferner habe das Integrationsamt sicherzustellen, ob und inwieweit sich Art und Umfang der zugrunde gelegten Minderleistungen und des Bedarfs an personeller Unterstützung geändert hätten. So habe die Klägerin vor Bewilligung erklärt, den Mitarbeiter möglicherweise umzusetzen bzw. eine neue Anlage anzuschaffen, die den Schwerbehinderten in seiner Arbeit unterstützen könnte. Das ist der Klägerin auch bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erläutert worden. An diesen Ausführungen des Beklagten, die keine sachfremden Erwägungen erkennen lassen, geht die Klägerin vorbei, soweit sie im Ansatz auf die Dauerhaftigkeit der Schwerbehinderung abstellt und eine Einzelfallbetrachtung durch den Beklagten pauschal in Abrede stellt. Dass auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wie das Verwaltungsgericht ausführt, ein sachgerechtes Kriterium für die in der Regel nur befristete Bewilligung sein kann, stellt sie zudem mit ihrem Argument, die befristete Bewilligung laufe dem Bewilligungszweck zuwider, nicht ernstlich infrage. Sie legt nämlich nicht dar, worauf sie ihre Prämisse stützt, der "gesamte Bewilligungsprozess" sei "darauf ausgerichtet gewesen", dem betroffenen Mitarbeiter trotz seiner dauerhaften Schwerbehinderung einen dauerhaften Arbeitsplatz zu verschaffen. Das ist so nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin selbst das Arbeitsverhältnis befristet hat. Dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine Erhaltung des Arbeitsplatzes für den betroffenen Mitarbeiter abzielen, wie die Klägerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Dauerhaftigkeit eines Leistungsbezugs steht eine abschnittsweise Bewilligung, wie sie regelmäßig bei laufenden sozialen Geldleistungen des Staates der Fall ist, nicht entgegen. Im Übrigen hat der Beklagte der Klägerin schon mit dem Bewilligungsbescheid eine Weitergewährung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt; diese ist auch zwischenzeitlich erfolgt. 2. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen Verfahrensfehler rügt und sinngemäß Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, liegen auch diese nicht vor bzw. sind nicht dargelegt. Das gilt zunächst für ihren sinngemäßen Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es die Höhe der aus Mitteln der Ausgleichsabgabe konkret zur Verfügung stehenden Gelder nicht ermittelt habe. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es - ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die an den Arbeitgeber wegen der Minderleistungen und des Betreuungsbedarfs eines schwerbehinderten Mitarbeiters zu zahlenden Leistungen seien vom Beklagten ermessensfehlerfrei durch Heranziehung der Richtlinien bemessen worden - auf die Frage, wieviel Geld aus der Ausgleichsabgabe im betreffenden Jahr insgesamt (für alle betroffenen Arbeitgeber) zur Verfügung gestanden hat, entscheidungserheblich ankommt. Dass die Mittel der Ausgleichsabgabe begrenzt sind, stellt auch keinen überraschenden Gesichtspunkt für die schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin dar, sondern folgt - wie dargelegt - aus dem Gesetz. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie auf die Anwendung der Richtlinien und die dort aufgeführten Zuschussbeträge im Einzelnen hätte hingewiesen werden müssen. Zum einen sind die Richtlinien im Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2017 erwähnt sowie im weiteren Schreiben des Beklagten vom 20. November 2017, dem Schreiben des Widerspruchsausschusses des Beklagten vom 19. Dezember 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2018 ausführlich erläutert. Die Prozessbevollmächtigten hätten in diesem Verfahrensstadium bereits eine Aushändigung der im Internet nicht abgreifbaren Richtlinien beanspruchen können. Ein Exemplar der Richtlinien ist ihnen schließlich im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht ausgehändigt worden. Soweit die Klägerin nunmehr sinngemäß rügt, diese Übergabe sei zu spät erfolgt, kann sie damit von vornherein nicht durchdringen. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 A 2216/21.A -, juris Rn. 12. Ausgehend davon hätte es der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, sich - soweit nach Vorstehendem überhaupt erforderlich - Gehör durch einen entsprechenden Antrag auf z. B. auf Einräumung einer Schriftsatzfrist o. ä. in der mündlichen Verhandlung oder bereits zuvor zu verschaffen. In der Heranziehung der Richtlinien liegt auch keine Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 A 760/22 -, juris Rn. 14 m. w. N. Davon kann hier keine Rede sein. Die Richtlinien waren vielmehr - wie ausgeführt - bereits in den Bescheiden des Beklagten und den schriftlichen Erläuterungen dazu Gegenstand des Verfahrens. Es ist nicht überraschend, sondern erwartbar, dass das Verwaltungsgericht bei Überprüfung der Ermessensentscheidung würdigt, ob und inwieweit die Richtlinien zugrunde zu legen waren. Auch im Übrigen ist keine Gehörsverletzung dargelegt, soweit die Klägerin sich darauf stützt, die Minderleistungen ihres schwerbehinderten Mitarbeiters seien im Einzelnen streitig und nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - unstreitig und hätten aufgeklärt werden müssen. Das trifft so - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Arbeiten, die von dem betreffenden Mitarbeiter nach dessen Arbeitsvertrag und der von der Klägerin abgegebenen Arbeitsplatzbeschreibung auszuführen waren, nicht zu. Auf weitere Tätigkeiten, die der als Helfer beschäftigte Mitarbeiter gar nicht auszuführen hatte, kommt es nicht an. Im Übrigen stellt keine Gehörsverletzung dar, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts anders ausfällt als von der Klägerin gewünscht. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin nicht dar. Sie wirft schon keine Frage auf, die im vorgenannten Sinne einer Klärung im Berufungsverfahren zugeführt werden könnte. Vielmehr zielen ihre Ausführungen, aus denen sie die grundsätzliche Bedeutung herleiten will, darauf, dass sie einen Verstoß gegen § 1 SGB IX und die - nach ihrer Ansicht - darin zum Ausdruck kommende Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in Richtung einer Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben sowie Verstöße gegen die UN-Behindertenrechtskonven-tion - UN-BRK - vom 3. Mai 2008 rügt. Dabei versucht sie, unmittelbare Ansprüche des Arbeitgebers aus der Konvention abzuleiten. Selbst wenn diese Ausführungen den Zulassungsgründen der ernstlichen Richtigkeitszweifel oder der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO) zuzuordnen wären, griffen sie nicht durch. Soweit die Klägerin (in Wiederholung ihres Klagevorbringens) Ansprüche aus der UN-BRK geltend macht, hält sie den Ansatz des Verwaltungsgerichts, Ansprüche aus der Konvention stünden allenfalls dem Schwerbehinderten zu, zwar für falsch, setzt sich aber nicht inhaltlich damit auseinander, weshalb sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die bloße Wiedergabe verschiedener Bestimmungen des Konventionstextes gibt subjektive Ansprüche nicht ohne weiteres her. So lautet z. B. Art. 27 UN-BRK: "Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit …". Dass dieser Wortlaut, soweit die Konvention überhaupt Anspruchsgrundlage für Individualpersonen sein kann, vgl. zu Näherem: Tolmien, Gleichbehandlung und die UN-Behindertenkonvention in der sozialrechtlichen Praxis, Sept. 2014, S. 6 ff., unmittelbare Ansprüche des Arbeitgebers begründet, ist dem und den weiteren Ausführungen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen. Die Anregung, eine Stellungnahme der Monitoring-Stelle des Instituts für Menschenrechte zur Frage der Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK einzuholen, lässt sich keinem Zulassungsgrund zuordnen und ersetzt insbesondere nicht die Darlegungslast, die die Klägerin hinsichtlich des Aufzeigens der Zulassungsgründe trifft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.