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Urteil

7 D 27/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0512.7D27.20NE.00
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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. I/57 "Kindergarten I. -K. " der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 605 (postalische Anschrift: S. e Q. 14, I1. ). Das Grundstück liegt auf der dem Plangebiet gegenüber liegenden Straßenseite der S. der Q. und ist mit einem vom Antragsteller bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Das Plangebiet befindet sich auf dem an der H. Straße/I. K. Weg gelegenen Areal der Kirchengemeinde St. X. . Der ca. 10.500 m² große Planbereich umfasst die Flurstücke 285, 673, 674 der Flur 6 in der Gemarkung I1. . Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück eines Lidl-Marktes, dessen Erschließung ebenfalls über die S. de Q. erfolgt. Der Bebauungsplan setzt u. a. ein allgemeines Wohngebiet, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, private und öffentliche Grünflächen sowie Stellplätze fest. Im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist bereits ein Kindergarten mit drei Gruppen neu errichtet worden. Im Nordosten des Plangebiets ist auf dem Eckgrundstück H. Straße/I. -K. -Weg die Ansiedlung einer Bäckereifiliale mit Café geplant. Die Erschließung der geplanten Wohngebäude mit 37 Wohneinheiten soll über die südlich gelegene S. de Q. erfolgen. Die Zufahrt befindet sich ca. 20 m westlich des Grundstücks des Antragstellers auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die S. de Q. dient auch der Erschließung des östlich vom Grundstück des Antragstellers gelegenen Wohngebietes und ist als Sackgasse ausgestaltet. Die Erschließung des Kindergartengebäudes und der geplanten Bäckerei erfolgt über den I. -K. -Weg, der in Höhe der nördlichen Gebäudegrenze des Kindergartens für PKW-Verkehr gesperrt ist. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: 2014 beantragte die Katholische Pfarrei St. X. N. die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Neubau eines Kindergartens und die Schaffung barrierefreien Wohnraums. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 29.11.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt der Stadt I1. vom 31.1.2017. Am 15.2.2017 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans im Rahmen einer Bürgerversammlung vorgestellt. Mit Schreiben vom 20.2.2017 machte der Antragsteller u. a. geltend, bereits jetzt sei die Verkehrssituation auf der S. de Q. angespannt. Zusätzliche Fahrzeuge würde der Weg nicht verkraften. Die Verkehrssituation werde durch den Lidl zusätzlich erschwert. In seiner Sitzung am 4.10.2018 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.10.2018 bis einschließlich zum 30.11.2018. Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 11.10.2018. Der Antragsteller machte keine Einwendungen geltend. Am 12.3.2019 fand ein Gespräch mit Anwohnern der S. de Q. , darunter dem Antragsteller, statt, in dem die Verwaltung u. a. darauf hinwies, dass die geplante Erschließungsstraße soweit wie möglich in Richtung Lidl gelegt werden solle. In seiner Sitzung am 26.3.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt der Stadt I1. vom 12.3.2020. Der Antragsteller hat am 31.3.2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere antragsbefugt. Seine Betroffenheit ergebe sich aus dem erheblich erhöhten planbedingten Verkehrsaufkommen auf der S. de Q. . Diese werde zukünftig von sämtlichem Quell- und Zielverkehr des Plangebietes genutzt. Bereits jetzt stelle sie die einzige Zufahrt zu einem größeren, abgeschlossenen Wohngebiet mit über 50 Grundstücken dar. Schon im Bestand komme es dazu, dass aufgrund der zu kurz geratenen Linksabbiegerspur an der Kreuzung Bierstraße/H. Straße ein Rückstau bis zu 400 m über den Kreisverkehr an der Kreuzung Bierstraße/S. de Q. hinaus stattfinde. Es komme daher regelmäßig - insbesondere zu Stoßzeiten - zu Wartezeiten von bis zu 10 Minuten, um aus der S. de Q. in den Kreisverkehr ausfahren zu können. Mit der Umsetzung der Planung sei mit einer planbedingten Verschlimmerung dieser Situation zu rechnen. Die Stauungen würden zu einem erheblich höheren Rückstau in der S. de Q. führen. Das Verkehrsgutachten erwarte eine Zunahme von ca. 280 Kfz pro Tag. Eine weitere Verstopfung sei deshalb vorprogrammiert. Dies werde regelmäßig zu Schwierigkeiten führen, sein eigenes Grundstück mit einem Pkw an- oder von dort abzufahren. Der Antrag sei auch begründet. Es habe keine hinreichende Abwägung seiner privaten Belange stattgefunden. Zudem bilde die Verkehrsuntersuchung die aktuelle Verkehrssituation nur unzureichend ab. Die auf Seiten 7-9 angegebenen Verkehrsmengen seien in sich widersprüchlich. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen habe keine effektive Konfliktbewältigung stattfinden können. Dieser Abwägungsmangel sei offensichtlich und habe auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin bei korrekter Bewertung der Verhältnisse eine andere Verkehrsführung gewählt hätte. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. I/57 "Kindergarten I. -K. " betreffend den Bereich S. de Q. /H. Straße/I. -K. -Weg unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Der Fahrzeugverkehr in das Plangebiet und aus diesem Gebiet heraus komme nicht an seinem Grundstück vorbei, da dieser auf der westlich gelegenen Seite des Plangebiets in Richtung C.---straße abbiege. Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Abwägung seiner Belange möglich erscheinen ließen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Nach der Verkehrsuntersuchung seien keine planbedingten negativen Auswirkungen durch den Verkehr zu erwarten, denen nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden könne. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf den unveränderten Zustand des Plangebietes bzw. darauf, von zusätzlichem Fahrzeugverkehr verschont zu bleiben. Die Bebauung des Plangebietes habe sich bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Antragsteller im Jahr 2011 aufgedrängt. Die Verkehrsuntersuchung sei entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht widersprüchlich. Die Differenz der Verkehrsmengen am Knoten 2 und am Haus des Antragstellers beruhe darauf, dass der überwiegende in die S. de Q. einfahrende Fahrzeugverkehr das Grundstück des Antragstellers nicht passiere, sondern zuvor auf den Parkplatz des Discounters bzw. zu dem auf dem Flurstück 445 liegenden Sozial- und Begegnungszentrum des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes B. -Land e. V. fahre. Mit der Verkehrsuntersuchung sei auch die Rückstausituation in dem Knoten 2 untersucht worden. Aufgrund der nur vorhandenen Länge von 68 m statt der erforderlichen 77 m Abbiegespur am Knoten 1 komme es in der nachmittäglichen Spitzenstunde „punktuell“ zu einem Rückstau am Knoten 2. In der morgendlichen Spitzenstunde sei eine Beeinflussung oder Blockierung des Knotens 2 nicht zu erwarten. Die nachmittägliche Überlastung des Knotens 2 sei zum Gegenstand der Abwägung und der Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans gemacht worden. Die nur ausreichende Qualität der Leistungsfähigkeit des Knotens 1 beruhe nicht auf diesem zusätzlichen Verkehr, sondern sei die Folge des Bebauungsplans Nr. III/31 und der allgemeinen Verkehrszunahme bis 2030. Die vom Antragsteller im Ortstermin behauptete Wartezeit von 20 Minuten, um von seinem Grundstück in die C.---straße einfahren zu können, falle auch zu den Hauptverkehrszeiten nicht an. Lediglich in den Morgenstunden, wenn Schulbusse zu der nahegelegenen Schule fahren, komme es zu einer - jedoch deutlich kürzeren - Verzögerung des Verkehrsflusses in der C.---straße . Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 22.9.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, und vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N. Der Antragsteller macht hinsichtlich seiner Antragsbefugnis geltend, er befürchte wegen der planbedingten Verkehrszunahme und der bereits jetzt am Knoten 1 (H. Straße/C.---straße /T.---straße ) bestehenden Rückstauproblematik bei der Einfahrt von der S. de Q. in den Kreisverkehr des Knotens 2 erhebliche Wartezeiten. Die An- und Abfahrt zu bzw. von seinem Grundstück werde erschwert. Damit hat er eine im Sinne der aufgezeigten Grundsätze für die Abwägung beachtliche Betroffenheit seiner Belange nicht hinreichend dargetan. Abwägungsrelevant kann zwar auch eine planbedingte Überlastung einer Erschließungsstraße sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 - BRS 63 Nr. 47 = BauR 2001, 747; OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, m. w. N. Eine solche planbedingte Überlastung der S. de Q. ist aber nicht aufgezeigt und auch nicht sonst zu erkennen. Die Umsetzung des Planvorhabens führt nicht zu einer erhöhten Verkehrsmenge am Grundstück des Antragstellers. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 23) erhöht sich bei der Realisierung des Vorhabens die Verkehrsmenge in der (gesamten) S. de Q. nur geringfügig. Die S. de Q. zwischen der Erschließungsstraße des Plangebiets und der B.-Straße weist danach etwa zusätzliche 280 Kfz-Fahrten täglich auf, insgesamt 700 Kfz-Fahrten pro Tag. Im weiteren Verlauf der S. de Q. - auch am Grundstück des Antragstellers - ist danach kein zusätzlicher Verkehr zu erwarten. Die zur Begründung dieser Annahmen in Bezug genommene Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. I/57 I1. der Ingenieurgruppe J. GmbH & Co.KG vom 20.11.2017 (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. I/57) hat der Antragsteller nicht durchgreifend beanstandet. Die von ihm behaupteten Widersprüche hinsichtlich der aktuellen Verkehrsmengen bzw. die vermeintliche Diskrepanz von 1.500 Fahrzeugen bestehen nicht. Die auf Seite 7 des Gutachtens genannte gerundete Belastung - allein - der S. de Q. von 400 Kfz DTV bezieht sich genau wie die auf Seite 9 angegebene (nicht gerundete) Verkehrsmenge von 356 KfZ DTV auf den Querschnitt dieser Straße. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen und insbesondere aus Bild 12 auf Seite 18, das die Menge der KfZ DTV für den Analyse-Null-Fall 2017 im östlichen Teil der S. de Q. mit 390 angibt. Der Querschnitt der S. de Q. liegt ausweislich der Übersicht auf Seite 6 des Gutachtens an der Zählstelle 4 an der Erschließungsstraße des Plangebiets. Dort wird der Zu- und Abfahrtsverkehr zum Gelände des Lidl sowie zum Sozial- und Begegnungszentrum der Arbeiterwohlfahrt bereits nicht mehr erfasst. Dies führt zu einer im Vergleich zur Hochrechnung für den Knoten 2 geringeren Verkehrsmenge. Weder das aktuelle noch das zu erwartende Verkehrsaufkommen führen zu einer Überlastung der S. de Q. . Insoweit liefern die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt), Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008, geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18.NE -, juris, m. w. N. Die S. de Q. ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bei Zugrundelegung der S1. als Wohnweg mit besonders hohem Aufenthaltsanspruch und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h einzustufen und danach in der Lage, den in Rede stehenden Verkehr problemlos aufzunehmen. Zulässig ist danach eine Verkehrsstärke unter 150 Kfz pro Stunde. Dass dieser Wert überschritten werden könnte, hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. Vielmehr sind nach der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. I/57 im Prognose-Mit-Fall 2030 auf der S. de Q. rechnerisch in der nachmittäglichen Spitzenstunde von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr maximal 60 Kfz-Fahrten im vorderen Bereich bis zur Erschließung des Plangebiets sowie im hinteren Bereich maximal 34 Kfz-Fahrten zu erwarten (Seite 31 der Verkehrsuntersuchung). Die von dem Antragsteller infolge der Umsetzung der Planung befürchteten zusätzlichen Wartezeiten bei der Einfahrt in den Kreisel des Knoten 2 begründen ebenfalls keine Antragsbefugnis. Damit hat er keine Verletzung seiner Rechtsposition, insbesondere des Anliegergebrauchs aus Art. 14 GG, dargetan. Der (gesteigerte) Anliegergebrauch (vgl. Art. 14 GG) reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Es gibt weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Art der Zugänglichkeit eines Grundstücks noch hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgebend ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Art. 14 GG vermittelt dem Eigentümer eines (außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden) Grundstückes keine die Antragsbefugnis i. S. d § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründende Rechtsposition auf wartezeitfreie Erreichbarkeit seines Grundstückes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.10.1997 - 7a D 71/96.NE -, juris, m. w. N. Die S. de Q. stellt auch nach der Umsetzung des Bebauungsplans weiterhin den notwendigen Zugang zur Straße vom Grundstück des Antragstellers her. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten erhöhten Wartezeiten bei der Ausfahrt bzw. Einfahrt in die S. de Q. , die nach obigen Grundsätzen jedoch keine Antragsbefugnis begründen. Zudem erhöht sich nach der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. I/57 die mittlere Wartezeit in der S. de Q. nur um 0,2 Sekunden auf zukünftig 4,6 Sekunden (Seite 30 der Verkehrsuntersuchung). Soweit sein Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsteller infolge der Umsetzung des Bebauungsplans mit einer Erhöhung des Verkehrslärms zu Lasten seines Grundstücks rechnet, führt dies nicht zur Annahme seiner Antragsbefugnis. In Betracht zu ziehen ist hier alleine der durch die geplante Wohnbebauung ausgelöste Verkehr. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.7.2020 - 4 BN 50.19 -, BRS 88 Nr. 176 = BauR 2020, 1767, vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, BRS 88 Nr. 175 = juris, und vom 12.6.2018 - 4 BN 28.17 -, BRS 86 Nr. 197 = BauR 2018, 1724; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.1.2020 - 7 B 961/19.NE -, BRS 88 Nr. 178 = BauR 2020, 977, und vom 19.12.2011 - 7 D 34/10.NE -, juris. Dass der der Wohnbebauung im Plangebiet zuzurechnende Kraftfahrzeugverkehr zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung zu Lasten des Antragstellers führen könnte, hat dieser nicht dargelegt. Eine solche mehr als nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms ist im Übrigen vorliegend mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten auch nicht zu erwarten, weil der gesamte Ziel- und Quellverkehr nicht am Grundstück des Antragstellers entlang führen wird. Die aus dem Plangebiet kommenden Fahrzeuge werden vielmehr in einer Entfernung von ca. 20 m von seinem Grundstück nach Westen in Richtung des Knotens 2 abfließen. Die in das Wohngebiet einfahrenden Fahrzeuge biegen entsprechend ca. 20 m vor dem Grundstück des Antragstellers von der S. de Q. nach links in das Plangebiet ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.