Beschluss
19 E 64/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0513.19E64.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil seine Identität nicht geklärt sei und es an der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderten Unterhaltsfähigkeit und den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG geforderten Kenntnissen der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland fehle. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger bereits nicht dargelegt hat, warum es ihm nicht möglich ist, geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu erlangen und bei der togoischen Botschaft die Ausstellung eines togoischen Passes zu beantragen. Entgegen dem Einwand des Klägers hat die Beklagte mit der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer nicht verbindlich festgestellt, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, einen togoischen Pass oder ein anderes amtliches Identitätsdokument der Republik Togo mit Lichtbild zu beschaffen. Die Tatbestandswirkung des Reiseausweises erstreckt sich nicht auf die als Vorfrage zu prüfende Ausstellungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Passerlangung auf zumutbare Weise nach § 5 Abs. 1 AufenthV. Die diesbezüglichen Feststellungen der Ausländerbehörde haben keine Bindungswirkung für die Einbürgerungsbehörde im nachfolgenden Einbürgerungsverfahren. OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 ‑ 2 D 73/21 ‑, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 20 f. Im Übrigen ist entgegen der Beschwerdebegründung im Einbürgerungsverfahren auch kein „Weg eröffnet“, die Passbeschaffung ähnlich wie bei § 5 Abs. 1 AufenthV als unmöglich anzusehen. Die Ausländerbehörde hat das Passersatzpapier, wie aus der Niederlassungserlaubnis vom 10. Juni 2013 ersichtlich, mit dem Hinweis ausgestellt, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 AufenthV). Hat sie unter diesem Gesichtspunkt eine Unmöglichkeit zumutbarer Passbeschaffung nach § 5 Abs. 1 AufenthV großzügig bejaht, so rechtfertigt dies allein noch keine entsprechende Würdigung auch im Einbürgerungsverfahren. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 21. Entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten bestehen auch im Hinblick auf die Feststellung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 StAG und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG, wobei ein krankheitsbedingtes Unvermögen regelmäßig durch ein aussagekräftiges fachärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 19 A 2172/20 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 4. November 2021 - 19 E 216/21 -, juris, Rn. 4 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).