Beschluss
12 A 911/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.12A911.21.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mehr, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Zulassungsantrag bei Erledigung des Rechtsstreits während des Zulassungsverfahrens: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albe-dyll, VwGO, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 124a Rn. 95; vgl. ebenso zum Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision: Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 133 Rn. 40. Der erstinstanzlich gestellte Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 2020 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung unter Beachtung der Nähe zu ihrem Wohnort zur Verfügung zu stellen, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, hat sich vollumfänglich erledigt. Dies folgt daraus, dass die Klägerin seit August 2021 einen Betreuungsplatz in der öffentlich geförderten Kindertagesstätte "Q. " mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden hat. Damit ist dem - auf eine Betreuung im Umfang von lediglich sechs Stunden täglich gerichteten - Klagebegehren vollumfänglich ab dem Kindergartenjahr 2021/22 Rechnung getragen. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, das Zulassungsverfahren gleichwohl fortzuführen, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Umstände hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie geht vielmehr ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juli 2021 selbst davon aus, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und kein Interesse an dessen Fortsetzung mehr besteht. Auf diese Verfahrenssituation hat die Beklagte allerdings nicht mit (unmittelbar) verfahrensbeendenden Erklärungen reagiert. Vielmehr hat sie mit Schriftsätzen vom 28. Juli 2021 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und ihr Festhalten an der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 nochmals ausdrücklich bekräftigt. Die Klägerin hat allerdings den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie sieht das Zulassungsbegehren als erledigt an und hat (sinngemäß) die Rücknahme des Zulassungsantrags durch die Beklagte angeregt. Eine solche einseitige Hauptsachenerledigungserklärung der Beklagtenseite hat indessen keine selbständige prozessuale Wirkung und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 5 B 86.08 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. September 2006 - NC 9 S 90/06 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 161 Rn. 32; Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann, VwGO, Kommentar, Stand Juli 2021, § 161, Rn. 20. Um eine Ablehnung des Zulassungsantrags als unzulässig abzuwenden, ist es dem Rechtsmittelführer - hier der Beklagten -, dem hinsichtlich des von ihm eingelegten Rechtsmittels die Dispositionsbefugnis zukommt, unbenommen, den Zulassungsantrag zurückzunehmen oder ggf. auch das Zulassungsverfahren für erledigt zu erklären. Vgl. Clausing, a.a.O., § 161, Rn. 20; Stuhlfauth, a.a.O., § 124a, Rn. 95; Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, a.a.O., § 133 Rn. 40; sowie BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 -, juris Rn. 8, 14, (allerdings die Erledigung nur des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens betreffend); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 6 A 1252/15 -, juris Rn. 17. Diesen Weg hat die Beklagte trotz gerichtlicher Anregung nicht gewählt. Dass bei dieser prozessualen Vorgehensweise die erstinstanzliche Entscheidung nicht aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, sondern in Rechtskraft erwächst, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist der erstinstanzlichen Entscheidung der Sache nach letztlich nachgekommen, indem der Klägerin über den Kita-Navigator der Beklagten ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden ist. Dass die Klägerin diesen Platz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII zu Recht erhalten hat, stellt auch die Beklagten nicht in Frage. Die Interessenlage unterscheidet sich damit nicht von der sonst bei rechtskräftigen Urteilen üblichen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).