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Beschluss

1 A 20/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1A20.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob für einen nach Rumänien zurückkehrenden international Schutzberechtigten dort tatsächliche Gefahren bestehen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Art. 4 bzw. 19 Abs. 2 GRCh bzw. Art. 3 EMRK befürchten lassen, ob also solche erheblichen Schwachstellen („systemische Mängel") im Versorgungs- und Unterbringungssystem vorhanden sind, die die Beklagte dazu verpflichten, von einer Unzulässigkeitsentscheidung abzusehen und sie dazu verpflichten, das Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen, und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Rumäniens festzustellen, die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2020 für rechtmäßig befunden und sich in seinen Entscheidungsgründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus im Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A – zu eigen gemacht (UA, S. 5 ff.). Das Verwaltungsgerichts Cottbus ist unter umfassender Auswertung der zu den tatsächlichen Verhältnissen in Rumänien vorhandenen Erkenntnismittel zu der Auffassung gelangt, international Schutzberechtigten drohe in Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Klägerin nicht in der gebotenen Weise – insbesondere unter Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen – auseinander. Aus dem von ihr angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2021 – 20 K 1295/18.A – kann die Klägerin bereits nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie dieses mit ihrem Zulassungsantrag nicht vorgelegt hat und das Urteil weder in der Gerichtsakte vorhanden noch in den gängigen juristischen Datenbanken (juris, beck-online, NRWE) abrufbar ist. Das Zulassungsvorbringen, anerkannte Schutzberechtigte seien wegen der geringen Sozialleistungen in Rumänien auf die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit angewiesen, auch um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten, was schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie äußerst schwierig gewesen sei, derzeit aber als ausgeschlossen anzusehen sei, hat die Klägerin ersichtlich den zwei weiteren von ihr benannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2020– 1 K 373/18.A – und des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2021– 20 K 653/18.A – entnommen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A –, juris, Rn. 56 ff., insbesondere Rn. 62, 68 und 70 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. April 2021 – 20 K 653/21.A –, juris, Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 42 bis 44. Hiermit vermag die Klägerin aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat sich – in der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A – übernommenen Passage – eingehend mit der von der Klägerin inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A – auseinandergesetzt (UA, S: 12 f.). Demnach treffe zwar zu, dass die Wirtschaftsleistung in Rumänien zurückgegangen sei, es fänden sich aber keine Berichte darüber, dass diese Entwicklung zur Verelendung von anerkannten Schutzberechtigten führe. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass staatliche oder karitative Hilfe eingestellt worden seien oder werden sollten. Zudem erhole sich Rumäniens Wirtschaft schneller als erwartet. Im 4. Quartal 2020 sei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach vorläufigen Angaben von Eurostat um 5,3 Prozent gestiegen und dämpfe die Rezession. Hierauf geht die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht – erst recht nicht substantiiert – ein. Ihr Hinweis darauf, dass die Infektionszahlen in Rumänien aktuell hoch und lediglich 41 Prozent der Bevölkerung geimpft seien, ersetzt dies nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).