Beschluss
7 A 985/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0525.7A985.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es liege bereits kein ordnungsgemäßer Bauantrag vor, da der Antrag vom 8.11.2017 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den formellen Anforderungen entsprochen habe. Darüber hinaus sei das geplante Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Die beantragte Nutzungsänderung von einer Gewerbeeinheit zu Wohnen im Kellergeschoss des Gebäudes T.-straße 68 in C. stehe nicht mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2018 im Einklang, wonach Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können müssten. Auch das Begehren auf Neubescheidung könne keinen Erfolg haben. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 196, m. w. N. zur Rechtsprechung. Dies zugrunde gelegt, hat der Zulassungsantrag jedenfalls mit Blick auf die selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsänderung stehe nicht mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in Einklang, keinen Erfolg. 1. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich ohne Berücksichtigung der konkret geplanten Abgrabungen allein aufgrund der Lage des Balkons der Erdgeschosswohnung eine erhebliche Einschränkung der visuellen Partizipation an der natürlichen und sozialen Umwelt angenommen; es setze die geplanten Abgrabungen nicht in Beziehung zur Wirkung des Erdgeschossbalkons und gehe auf die mit der Abgrabung beabsichtigte Kompensation der Tiefe der Balkondecke nicht ein. Diese Rüge greift nicht durch. Das angegriffene Urteil befasst sich auf Seiten 8 und 9 der Urteilsgründe ausführlich mit der geplanten Abgrabung: Diese werde steil abgeböscht sein, so dass im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten eine Absicherung in Form eines Zauns, einer Hecke oder einer sonstigen Absperrung erforderlich sei; dies werde - je nach konkreter Ausgestaltung - zu einer weiteren negativen Veränderung des Lichteintrittswinkels und einer weitergehenden, erheblichen Einschränkung der visuellen Partizipation führen. Dass und weshalb dies aufgrund der Wirkung des Erdgeschossbalkons anders zu sehen sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger rügt weiter, Einwände gegen eine ausreichende Belüftung und Belichtung bestünden offenbar nicht, denn dies werde jedenfalls offengelassen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht, ob die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW weitergehende, über die Gewährleistung der Einwirkung von Sonnenlicht und einer visuellen (sozialen) Partizipation an der natürlichen und sozialen Umwelt hinausreichende Anforderungen an das vor den Fenstern einer im Kellergeschoss gelegenen Wohnung sich anschließende Gelände stellt (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Unmittelbar anschließend hat es eine ausreichende Belichtung verneint und dazu festgestellt, an der ausreichenden Belichtung der geplanten Kellergeschosswohnung bestünden schon deshalb erhebliche Zweifel, weil der Balkon der Erdgeschosswohnung mit einer Breite von 8 m und einer Tiefe von 1,85 m unmittelbar über dem Fenster der Küche und zwei der drei Fenster des Wohnzimmers angebracht sei; dies führe zu einer negativen Beeinflussung der Lichtverhältnisse, hinzu komme die weitere Verschlechterung durch die Ausrichtung des dritten Wohnzimmerfensters zu dem zur Kellergeschosswohnung gehörenden Treppenauf- bzw.-abgang sowie durch die voraussichtlich erforderliche Absicherung der geplanten Abgrabung. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Auch die weitere Rüge greift nicht durch, es lasse sich nicht erkennen, dass der Rechtssatz des § 46 Abs. 2 BauO NRW nicht erfüllt sei, es sei nur von „nachteiligen“ Veränderungen des Lichteintrittswinkels die Rede, welchen Grad diese Veränderung erfährt, werde nicht angeführt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verlangt keine zahlenmäßig bestimmte Veränderung des Lichteintrittswinkels, sondern eine „ausreichende“ Belichtung. Diese hat das Verwaltungsgericht - wie aufgezeigt - für nicht gegeben und daher die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BauO NRW für nicht erfüllt gehalten. Schließlich verfängt auch der Einwand nicht, der Gesetzgeber setze voraus, dass Wohnungen in Untergeschossen zulässig seien und dort nicht dieselben Lichtverhältnisse herrschten wie in Obergeschossen. Ausgangspunkt für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet“ sei Art. 14 GG, beschränkt durch die Gefahrenabwehr des Bauordnungsrechts. Eine dafür notwendige „technische Auseinandersetzung“ habe nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Lichtverhältnisse in Kellergeschosswohnungen - allgemein oder im konkreten Fall - denen in Obergeschossen zu entsprechen hätten, sondern darauf hingewiesen, dass § 46 Abs. 2 BauO NRW u. a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes die ausreichende Versorgung mit Tageslicht verlangt. Vgl. dazu auch Radeisen, in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Strzoda, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, (108. AL Juni 2020), Rn. 43 f. zu § 46 und Hanne/ Bökamp-Gerdemann, in: Gädtke/Johlen u. a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 46 Rn. 1. Welche „technische Auseinandersetzung“ im Einzelnen zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ausreichende Belichtung“ erforderlich sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Der Kläger macht ohne Erfolg einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es im Ortstermin am 9.12.2020 die Räume nicht von innen besichtigt und dem in der Klageschrift angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen sei, greift nicht durch. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Um eine Aufklärungsrüge erfolgreich geltend zu machen, ist substanziiert darzulegen, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2018 - 8 A 1590/16 -, juris, m. w. N. Daran fehlt es hier. Beweisanträge hat der sowohl im Ortstermin als auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Lichtverhältnisse sowie der Partizipation an der natürlichen und sozialen Umwelt drängte sich auch nicht auf. Eine Besichtigung der Kellergeschossräume von innen hatte bereits im Verwaltungsverfahren stattgefunden; entsprechende Lichtbilder waren in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthalten. Dass eine erneute Begehung trotz unveränderter örtlicher Gegebenheiten weitere Erkenntnisse ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Bei den vom Kläger angenommenen Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens - die infolge der geplanten Abgrabungen „ausreichende Menge“ an Licht sowie die Bestimmung einer Grenze für ausreichende „psychosoziale Partizipation“, für die dem Gericht die Sachkunde fehle - handelt es sich um Wertungen, die originär dem Gericht obliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.