Beschluss
19 A 1189/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.19A1189.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG habe, weil seine Identität nicht geklärt sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, seine Identität zu belegen. Über einen Pass, einen anerkannten Passersatz oder eine Identitätskarte verfüge der Kläger nicht. Das vorgelegte „certificate of identity confirmation“ entspreche nicht den Identitätsnachweisen, die nach der Auskunftslage durch die Botschaft der Bundesrepublik Somalia erstellt würden. Der Kläger sei auch nicht im Besitz sonstiger Unterlagen, die geeignet seien, seine Identität nachzuweisen. Die Identität des Klägers könne auch nicht allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen angesehen werden. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Identität sei in erheblicher Weise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Der Kläger stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass seine Identität weder durch die vorgelegten Unterlagen noch durch sein persönliches Vorbringen geklärt sei, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Die pauschale Rüge, die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 31. Januar 2018 und 2. April 2020 seien überholt, lässt nicht erkennen, welche konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts sich daraus ergeben sollen. Der konkret formulierte Einwand, dass die Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin mittlerweile somalische Pässe ausstelle, deckt sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Botschaft selbst eine Identitätsprüfung vornehme und Identitätsnachweise ausstelle. Der Einwand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Standesamt C. H. keine Zweifel an seiner Identität gehabt hätten, greift nicht durch, weil weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Beurkundung der Geburt seiner Tochter eine geklärte Identität im Sinn von §§ 8, 10 StAG voraussetzten und diesbezügliche Feststellungen des Bundesamts und des Standesamts die Einbürgerungsbehörde nicht binden. Die Erklärungen in der der Antragsbegründung beigefügten persönlichen Stellungnahme des Klägers können die Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien im Ergebnis nicht ausräumen. Für einige der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten gibt der Kläger plausible Erklärungen, zum Beispiel für die Anzahl seiner Geschwister, an anderen Stellen liefert er nur Erklärungsansätze, die weitere Fragen nach sich ziehen, zum Beispiel warum er noch im Einbürgerungsantrag unrichtige Angaben zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Somalia gemacht hat, obwohl er diese Angaben in seinem Lebenslauf nach seiner Erklärung nur deshalb verändert habe, um seine Chancen bei Stellenbewerbungen zu verbessern. Zu seinen widersprüchlichen Angaben zum Tod seines Vaters teilt er ohne konkrete Namensnennung lediglich mit, sein „Freund“ habe den Einbürgerungsantrag für ihn ausgefüllt. Selbst wenn dieser danach im Formblattantrag vom 28. Juli 2016 die den Vater betreffende Frage „verstorben?“ unzutreffend mit „Nein“ angekreuzt haben sollte, fehlt nach wie vor eine plausible Erklärung für die Version einerseits, konkret zu wissen, dass der Vater „am 00.00.0000 verstorben“ sei (Bl. 25 der Beiakte Heft 2), und der Version andererseits, er sei „verschwunden“, seine Mutter vermute nur, dass er getötet worden sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2021 nicht alles habe richtig erklären können, ändert dies nichts daran, dass es bislang an einer in sich stimmigen und insgesamt nachvollziehbaren Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse fehlt, die es rechtfertigen könnte, die von ihm behauptete Identität allein aufgrund seines Vorbringens als geklärt anzusehen. Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen können die Lücken im Vorbringen des Klägers nicht schließen und eine persönliche Anhörung der genannten Zeugen nicht ersetzen. Die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Aussagen ist insbesondere deshalb eingeschränkt, weil der Kläger nicht plausibel erklärt hat, aus welchem Grund er diese Zeugen nicht schon früher benannt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine persönliche Anhörung dieser Zeugen zur Identitätsklärung beitragen könnte. Die Benennung der Zeugen ändert aber nichts daran, dass die Identität des Klägers bislang nicht geklärt ist, sondern verdeutlicht vielmehr, dass der Kläger bisher seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen war und nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hatte, um etwaige Beweismittel zur Klärung seiner Identität beizubringen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch wesentlich von dem Sachverhalt, der dem vom Kläger ergänzend angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. März 2022 zugrunde liegt. In diesem Fall hatte der Einbürgerungsbewerber nicht nur einen von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia ausgestellten Pass vorgelegt, sondern auch glaubhafte schriftliche Zeugenaussagen naher Verwandter, die mit den eigenen widerspruchsfreien Angaben übereinstimmten, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein stimmiges Identitätsbild ergab. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 25. März 2022 - 4 K 476/21.MZ -, https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/ Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Dokumente/Entscheidungen/4_K_476_21_MZ_Urteil.pdf (zuletzt abgerufen: 30. Mai 2022). 2. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch vor Stellung der Anträge eine Kopie der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 31. Januar 2018 überreicht. Entgegen seiner Rüge hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers demnach hinreichend Gelegenheit, zu dem Inhalt der Auskunft Stellung zu nehmen und einen etwaigen Beweisantrag zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).