OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 1065/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0602.19A1065.22A.00
32Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, es sei für ihn überraschend, dass das Verwaltungsgericht – ohne sich mit den Schutzbegehren seiner Eltern inhaltlich auseinanderzusetzen – pauschal ausgeführt habe, bei den insoweit geltend gemachten Übergriffen auf die Eltern handele es sich allein um kriminelles Unrecht. Hierzu sei ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Insoweit sei dem Verwaltungsgericht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorzuwerfen. Es liegt keine das rechtliche Gehör des Klägers verletzende Überraschungsentscheidung vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinn überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A ‑, juris, Rn. 10, vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hinsichtlich der im Zulassungsschriftsatz vorgebrachten Ausführungen kein Gehörsverstoß – insbesondere in Form einer Überraschungsentscheidung – vor. Das seitens der Eltern vor dem Bundesamt angebrachte Verfolgungsvorbringen wird bereits im Bescheid des Bundesamts vom 23. Juli 2020 betreffend den Kläger ausdrücklich als unglaubhaft bewertet. Dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen eigenständig bewerten würde, war danach weder überraschend noch sonst gehörverletzend. Auch hat das Verwaltungsgericht den Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, „zu ihrem Verfolgungsschicksal vorzutragen“ (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass dieses Vorbringen zum Gegenstand der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemacht würde, lag daher nahe. Im Übrigen bleiben die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 11, und vom 21. Juli 2021 ‑ 1 A 1555/20.A ‑, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Insofern liegt auch keine vorweggenommene Beweiswürdigung vor, sondern schlicht eine Beweiswürdigung. Dass es insoweit einer zeugenschaftlichen Befragung der Eltern des Klägers bedurft hätte, erschließt sich nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ein konkretes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Die Behauptung im Zulassungsantrag, es habe sich bei dem Verfolgungsvorbringen der Eltern um „die maßgebliche Begründung der Klage“ gehandelt, trifft jedenfalls im Hinblick auf die Klagebegründung vom 13. August 2020 nicht zu. Der Kläger hat diesbezüglich vor allem eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren gerügt, und seine Klage eigenständig unter anderem mit der ihm in Nigeria drohenden Gefahr einer Malariaerkrankung begründet. Soweit der Kläger rügt, ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, ist ein Gehörsverstoß auch schon deshalb nicht dargelegt, weil für eine schlüssige Gehörsrüge in diesem Fall nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes genügt, sondern darüber hinaus substantiiert darzulegen ist, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 ‑ 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 ‑ 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 ‑ 11 B 76.00 ‑, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 19, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 11, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 30, vom 23. Januar 2002 ‑ 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12, und vom 19. November 2001 ‑ 8 A 2152/01.A ‑, juris, Rn. 11; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 127 ff. Daran fehlt es hier. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).