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Urteil

10 D 19/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0610.10D19.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Q.-I.-Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks M. F. 4. Das circa 9 ha große Plangebiet liegt nördlich des Gemeindezentrums zwischen der J. Straße im Osten, der U.-straße und des X. im Westen, dem L. im Norden und einer Wegeverbindung südlich der Straße C. im Süden. Es handelt sich nach der Planbegründung um ein beliebtes, ortsnahes, relativ locker bebautes Wohnquartier mit teilweise erheblichen Baulandreserven und erhaltenswerten Großbäumen. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet, ganz überwiegend zwei Vollgeschosse als Höchstmaß, eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 sind innerhalb des Bebaugebiets je Wohngebäude grundsätzlich nicht mehr als zwei Wohneinheiten, in näher bezeichneten Bereichen maximal vier Wohneinheiten und in einem Bereich nicht mehr als eine Wohneinheit zulässig. Ziel der Planung ist die Schaffung eines planungsrechtlichen Rahmens für die bereits überwiegend bebauten Grundstücke, für die moderate städtebauliche Weiterentwicklung des Bestandes und für eine maßvolle Nachverdichtung. Insbesondere sollen angemessene Modernisierungen und Erweiterungen der vorhandenen Bebauung sowie eine maßstabsgerechte Neubebauung bisher nicht genutzter Grundstücksteile ermöglicht werden. Der planungsrechtliche Spielraum, den die Grundeigentümer bei der Bebauung ihrer Grundstücke nach dem bisher einschlägigen § 34 BauGB hätten, solle insbesondere hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Gebäude und der Grundflächenzahl geringfügig eingeschränkt werden. Es sollten ausreichend unversiegelte und bepflanzte Flächen erhalten bleiben, die bei der starken Hanglage des Baugebiets das Niederschlagswasser aufnähmen und das vorhandene gesunde Kleinklima im Wohnumfeld gewährleisteten. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 18. November 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nachdem im Dezember 2015 im Rahmen einer Bürgerversammlung die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet worden war und im Dezember 2017 nochmals eine Bürgerversammlung stattgefunden hatte, um die überarbeitete Planung vorzustellen, lag der Planentwurf in der Zeit vom 22. März 2019 bis zum 23. April 2019 öffentlich aus. Am 10. Juli 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 11. Juli 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. März 2021 beschloss der Rat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Der geänderte Planentwurf lag in der Zeit vom 19. April 2021 bis zum 18. Mai 2021 öffentlich aus. In seiner Sitzung am 30. Juni 2021 fasste der Rat einen neuen Satzungsbeschluss und setzte den Bebauungsplan rückwirkend zum 27. August 2020 in Kraft. Dieser Satzungsbeschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 8. September 2021 bis zum 21. September 2021 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 9. März 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan enthalte mit den Festsetzungen zur zulässigen Grundflächen- und Geschossflächenzahl, zur Begrenzung der baulichen Nutzung durch Baufenster und zur Anzahl der zulässigen Geschosse und Wohneinheiten je Gebäude zahlreiche Beschränkungen. Er berücksichtige ihr aus dem Eigentumsrecht resultierendes schützenswertes Interesse an einer stärkeren baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nur unzureichend und beruhe daher auf einem Abwägungsfehler. Die vorbenannten zahlreichen Beschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke habe der Rat im Wesentlichen mit entsprechenden Wünschen der Anwohner und Aspekten der Erschließung des Plangebiets begründet, die es erforderlich machten, die notwendigen Stellplätze auf den privaten Grundstücken anzulegen. Die Wünsche der Anwohner seien aber nicht, wie der Rat offenbar meine, im Sinne eines „freien Plebiszits“ bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der allein emotional begründete Wunsch von Anwohnern, den Charakter des Baugebiets weitgehend unverändert zu lassen, sei nicht abwägungsrelevant. Vielmehr hätte der Rat ein städtebauliches Konzept entwickeln und verfolgen müssen. Ein solches Konzept habe sich bei den mit dem Planentwurf ausgelegten Unterlagen nicht befunden. Ihren im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwänden, wonach einer bis zu dreigeschossigen Bebauung in Teilen des Plangebiets und einer damit korrespondierenden Gebäudehöhe von 12 m keine auf die künftigen Wohnverhältnisse bezogenen Hinderungsgründe entgegenstünden, habe der Rat letztlich keine belastbaren oder städtebaulich begründeten Argumente entgegengesetzt. Soweit er sich durch das Maß der vorhandenen Bebauung gebunden gefühlt haben sollte, widerspräche dies einer gerechten Abwägung. Ein Abwägungsfehler ergebe sich insbesondere aus der Missachtung der Vorgaben und Anforderungen der Raumordnung. Nach den im Regionalplan N1. zum Siedlungsraum und zum Ziel Nummer 3 unter den Randzeichen 135 und 136 niedergelegten Grundsätzen sei zum Zwecke eines wirksamen Schutzes des Außenbereichs eine möglichst effektive Nachverdichtung geboten. Bestehende Wohnbaupotenziale müssten danach durch die Schaffung möglichst kompakter Siedlungsbereiche ausgenutzt werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen der maximal zulässigen Wohneinheiten je Gebäude fehle es in der Planbegründung an nachvollziehbaren und überzeugenden städtebaulichen Argumenten. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Erschließungssituation im Plangebiet eine derartige Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten erforderlich mache. Im Aufstellungsverfahren seien keine Ermittlungen zu den bestehenden und den zusätzlichen planbedingten Verkehrsströmen in Form eines Verkehrsgutachtens angestellt worden, weshalb die Planung ein Ermittlungsdefizit aufweise. Auch hätten verschiedene Mobilitätskonzepte für Wohnquartiere untersucht und ernsthaft in Erwägung gezogen werden müssen. Zudem gebe es zahlreiche Möglichkeiten zur Reduzierung des Individualverkehrs in Wohnquartieren, etwa die Planung von Quartiersgaragen oder die Förderung von Car- oder Ridesharing-Konzepten. Jedenfalls begründe die Erschließungs- und Stellplatzsituation im Plangebiet unter keinen Umständen einen planerischen Zwangspunkt, der eine so restriktive Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigen könne. Eine ernsthafte Alternativenprüfung im Sinne der Entwicklung einer Planungsvariante, die sowohl das Privateigentum als auch den Außenbereich mehr schone als die beschlossene Planung, habe nicht stattgefunden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „Q.-I.-Straße“ der Gemeinde N. in der Fassung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren vom 30. Juni 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Antrag ist nicht begründet. Der Bebauungsplan hat keine formellen Fehler, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zu seiner Unwirksamkeit führen. Der Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen materiellen Mängel erkennen. Er ist nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dem Bebauungsplan liegt ausweislich der im Tatbestand auszugsweise dargestellten Planbegründung eine von legitimen städtebaulichen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er ist auch geeignet, das Planungsziel, nämlich eine maßvolle, am Bestand orientierte Nachverdichtung umzusetzen. Der Rat hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich an den Bestand anlehnen und überdies Möglichkeiten eröffnen, die vorhandenen Gebäude zu erweitern und bisher unbebaute Flächen erstmals zu bebauen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Bebauung über den Bestand hinaus möglicherweise nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Die Ermöglichung einer flächendeckenden Ausweitung der Bebauung losgelöst von der jeweiligen konkreten Situation der Grundstücke war nicht das Planungsziel. Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans lassen nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens keine Rechtsfehler erkennen. Solche haben die Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Der Bebauungsplan beruht auch nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit eine unzureichende Berücksichtigung der im Regionalplan N2. zum Siedlungsraum und zum Ziel Nummer 3 unter den Randzeichen 135 und 136 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und der hiermit korrespondierenden Planungsgrundsätze und Planungsleitlinien in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ergänzt hierzu mit Blick auf den Umweltschutz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Ob sich die Belange im Einzelfall bei der Abwägung durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –, juris, Rn. 4. Die planende Gemeinde ist bei der Umsetzung der besagten bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht gehalten, in jedem Baugebiet die maximal mögliche Nachverdichtung zu planen oder eine bislang zulässige Bebauungsdichte zu erhalten. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – 1 KN 101/17 –, juris, Rn. 86. Nichts Anderes folgt aus den von den Antragstellern angesprochenen Grundsätzen des Regionalplans N3. unter Randnummer 135 f.: „Eine flächensparende kompakte Siedlungsentwicklung kann die bereits vorhandene Infrastruktur kostengünstig nutzen. Neben Maßnahmen zur Förderung der Innenentwicklung und Verdichtung der Siedlungsstrukturen sowie der vorrangigen Nutzung von Brach- und Recyclingflächen sollte weiterer Wohnraum auf bereits (teil- ) bebauten Grundstücken durch An- und Umbaumaßnahmen entwickelt werden. Die Schwerpunkte der bauleitplanerischen Vorsorgemaßnahmen sollten verstärkt in einer Verbesserung der Qualität und der Verfügbarkeit, weniger in einer rein quantitativen Ausweitung des Wohnungs- und Wohnflächenangebots liegen. Ziel der städtebaulichen Planung ist die Schaffung möglichst kompakter bebauter Bereiche. Deshalb sollen – wenn möglich – die nach den Fachgesetzen erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in den dargestellten Bereichen für den Schutz der Natur, den Überschwemmungs- und den Waldbereichen platziert werden.“ Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dazu nicht im Widerspruch. Die vorhandene Bebauung im Plangebiet ist bereits weitgehend kompakt, das heißt ohne große Baulücken und Freiräume, die – wie etwa Flächen für Kompensationsmaßnahmen – einer Bebauung nicht zugänglich sind. Der Bebauungsplan ermöglicht überdies sowohl die Ergänzung der vorhandenen Gebäude durch An- und Umbauten oder Aufstockungen als auch weitere neue Wohnbebauung auf bisher nicht bebauten Flächen. Die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten in bereits vorhandenen Gebäuden ist ebenfalls möglich. Damit wird die Kompaktheit des Siedlungsbereichs im Sinne einer räumlichen Zusammenfassung der zugelassenen Bebauung, die als Gegensatz zu einer unerwünschten Zersiedelung des Raums zu begreifen ist, weiter gefördert. Dagegen bedeutet Kompaktheit im Verständnis des Regionalplans nicht, wie die Antragsteller anscheinend meinen, auf möglichst wenig Fläche möglichst viel Wohnraum unterzubringen, denn nach den vorstehenden Grundsätzen ist vor allen Dingen eine Verbesserung der Qualität und der Verfügbarkeit und weniger eine rein quantitative Ausweitung des Wohnungs- und Wohnflächenangebots gewollt. Der Rat war weder unter der Prämisse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden noch mit Blick auf das Gebot, den Außenbereich zu schonen, aufgerufen, seine Planung von vornherein auf eine möglichst weitgehende bauliche Ausnutzung der in das Plangebiet einbezogenen Flächen auszurichten. Die vorstehend angesprochenen Grundsätze hindern einen Plangeber grundsätzlich nicht, Baugebiete mit einer vergleichsweise aufgelockerten Bebauung zu planen, und zwingen ihn keinesfalls zu einer Planung, die eine maximale bauliche Ausnutzung ungeachtet sonstiger städtebaulicher Aspekte ermöglicht. Entscheidend sind seine planerischen Vorstellungen in der konkreten planungsrechtlichen Situation. Dies gilt umso mehr, wenn das Plangebiet – wie hier – bereits überwiegend bebaut ist. Entspricht die Bebauung in einem bisher nicht beplanten Gebiet seinen planerischen Vorstellungen, kann er es grundsätzlich damit bewenden lassen, den Bestand mehr oder weniger festzuschreiben, um diesen Bestand und/oder die mit ihm verbundenen Strukturen planungsrechtlich zu sichern. Entscheidet er sich in einer solchen Situation dazu, über den Bestand hinaus eine moderate bauliche Nachverdichtung im Plangebiet zuzulassen, trägt er damit den vorstehend dargestellten planerischen Grundsätzen zweifelsfrei Rechnung. Vor diesem Hintergrund hatte der Rat hier keine Veranlassung, eine Planvariante in das Aufstellungsverfahren einzuführen, die auf der Grundlage vielfältiger Überlegungen und Untersuchungen die Entwicklung einer von dem Bestand wesentlich abweichenden Bebauung zum Ziel gehabt hätte. Jedenfalls für eine den Vorstellungen des Rates entsprechende Entwicklung des Plangebiets bedurfte es nicht, wie die Antragsteller meinen, der Einholung eines Verkehrsgutachtens im Aufstellungsverfahren, um zu untersuchen, wieviel zusätzlichen Verkehr die der inneren Erschließung des Plangebiets dienenden Verkehrsflächen aufnehmen und mit wieviel zusätzlichem Verkehr die jeweiligen Verbindungen dieser Verkehrsflächen mit dem übrigen Straßennetz der Gemeinde belastet werden könnten. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan mit seinen zahlreichen Beschränkungen ihr aus dem Eigentumsrecht resultierendes schützenswertes Interesse an einer stärkeren baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nur unzureichend berücksichtige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art, Maß und überbauter Grundstücksfläche auch bei dessen Überplanung weiterhin zuzulassen ist oder die bisherigen Bebauungsmöglichkeiten gar erweitert werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des jeweiligen Grundeigentümers einschränken, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat er die Nachteile der Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Ein Abwägungsfehler ist danach, auch wenn der Bebauungsplan die Bebauungsmöglichkeiten für einzelne Grundstücke im Plangebiet gegenüber den dort früher nach § 34 BauGB zulässigen Bebauungsmöglichkeiten hinsichtlich bestimmter baulicher Aspekte einschränken mag, nicht erkennbar. Die Antragsteller können ihr Grundstück vollständig für private Zwecke nutzen. Die dafür mittels Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ist großzügig bemessen. Hinsichtlich der zulässigen Zahl von Wohneinheiten je Gebäude gehört das Grundstück mit vier zulässigen Wohneinheiten zu denjenigen im Plangebiet, die am stärksten baulich ausgenutzt werden können. Hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie der jeweils zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl sind die Festsetzungen für fast alle Grundstücke im Plangebiet gleich. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind durch die Festsetzungen nicht unangemessen beeinträchtigt. Vielmehr hat der Rat die Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet in den meisten Fällen verbessert. Er führt insoweit insbesondere zu den Einwendungen der Antragsteller nachvollziehbar aus, dass die sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende durchschnittliche Grundflächenzahl von 0,15 auf 0,3 verdoppelt worden sei. Die Baugrenzen seien zur Schaffung zusätzlicher Bauflächen nach Möglichkeit großzügig festgesetzt worden. Auch die festgesetzte Geschossflächenzahl gehe deutlich über das hinaus, was bisher nach § 34 BauGB möglich gewesen sei. In der Planbegründung heißt es zudem, dass überwiegend eine maximal zweigeschossige Bebauung vorgegeben sei, um ein ausgewogenes und ansprechendes Stadtbild zu sichern. Damit werde für die überwiegende Anzahl der bereits vorhandenen Wohnhäuser eine Perspektive für eine Erweiterung eröffnet. Diese Erwägungen sind städtebaulicher Natur und als solche nicht zu beanstanden. Insbesondere begründet der Rat die vermeintlich zahlreichen Beschränkungen für die künftige Bebauung der Grundstücke nicht, wie die Antragsteller vortragen, maßgeblich mit entsprechenden Wünschen der Anwohner im Sinne eines „freien Plebiszits“, sondern mit ebensolchen städtebaulichen Aspekten. Abgesehen davon ist es keineswegs von vornherein fehlerhaft, sondern unter Umständen sogar geboten, dass ein Plangeber, der für ein überwiegend bebautes Gebiet erstmals einen Bebauungsplan aufstellt, die bei der erforderlichen Bestandserhebung mehrheitlich geäußerten Interessen der Grundstückseigentümer, soweit sie einen städtebaulichen Bezug haben, in seine Überlegungen zu den künftigen Festsetzungen einfließen lässt. Der Rat hat das Interesse der Antragsteller, ihr Grundstück baulich stärker auszunutzen und etwa mit einem dreigeschossigen Gebäude mit bis zu 12 m Höhe und mit mehr als vier Wohneinheiten zu bebauen, gesehen. Er hat sich aber mit einer Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse und der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude letztlich gegen eine derart starke bauliche Verdichtung des Plangebiets entschieden, um die Entstehung von unverträglichen beziehungsweise unmaßstäblichen Baustrukturen zu verhindern. Anders als bei der von den Antragstellern gewünschten starken baulichen Ausnutzung der Grundstücke, würde eine Umsetzung der tatsächlich eingeräumten Möglichkeiten zur behutsamen Nachverdichtung die vorhandenen Ruhebereiche nicht zusätzlichem Verkehrslärm aussetzen und würden Wohnformen vermieden, die auf die Nachbarschaft „erdrückend“ wirkten. Dass, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, viele der im Plangebiet vorhandenen Wohnhäuser alt seien und davon auszugehen sei, dass sie über kurz oder lang durch Neubauten ersetzt würden, bedeutet nicht, dass sich die vom Rat gewollte, am Bestand orientierte Bebauungsstruktur damit zwangsläufig wesentlich verändern muss oder soll. Der Rat hat eine moderate Nachverdichtung des Plangebiets durch eine im Vergleich zum Bestand maßstabsgerechte Neubebauung von Grundstücken im Blick gehabt, wozu natürlich auch eine nach und nach stattfindende altersbedingte Ersetzung der heute vorhandenen Wohnhäuser gehören kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.