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Beschluss

12 E 224/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.12E224.22.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Schindler aus Heidelberg beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Schindler aus Heidelberg beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Nach den eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie vor. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend liegen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor. Die Erfolgschance in der Hauptsache ist jedenfalls nicht nur eine entfernte. Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzustimmen, soweit es unter Berücksichtigung des dargestellten, im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes angenommen hat, dass die in Bezug auf den Schulbesuch bestehenden Bedarfe der Klägerin in der Waldschule B. angemessen gedeckt werden und ihr deswegen die notwendige und geeignete Hilfe i. S. d. § 35a nicht nur an der privaten Waldorf-Förderschule, K. -Schule in C. in zumutbarer Weise zukommen kann. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nicht durchgreifen dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach auch der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme müsse der herabgesetzte Prüfungsmaßstab gelten, da sie zu Recht in die Selbstbeschaffung gegangen sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Beschulung an der Waldorf-Förderschule bzw. die entsprechende Kostentragung deswegen "zu Unrecht" i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Buchst. b) SGB VIII, vgl. dazu im Einzelnen etwa BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, und vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 -, wonach u. a. das Hilfekonzept fehlerfrei zustande gekommen sein muss, abgelehnt hat, weil der Entscheidungsprozess nicht den Anforderungen der §§ 13, 17 SGB IX entsprochen habe. Denn auf diese Regelungen dürfte es aller Voraussicht nach nicht ankommen. Der Gesetzgeber hat den Vorschriften des SGB IX im Verhältnis zu den spezifischen Leistungsgesetzen subsidiären Charakter zuerkannt, d.h. die Vorschriften des SGB IX gelten für die Leistungen zur Teilhabe (nur), soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Dabei bezieht sich der Vorrang nicht nur auf einzelne abweichende Vorschriften, sondern muss auch Strukturprinzipien einzelner Sozialleistungsbereiche einbeziehen. Dazu zählt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere der kooperative Prozess bei der Klärung der Leistungsvoraussetzungen und der Bestimmung der Rechtsfolgen im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII. Maßgeblich ist danach das spezifische Hilfeplanverfahren nach dem SGB VIII, das Eltern und Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige sowohl an der Klärung und Bewertung ihrer Lebenssituation als auch an der Entscheidung über die angezeigte Hilfe, deren konkrete Ausgestaltung und deren Weiterentwicklung aufgrund eines sich verändernden Bedarfs beteiligt. Vgl. Wiesner, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Teil 3 Einzelne Leistungsgesetze, Kapitel F, SGB VIII, I. 3. (Rn. 8 ff.), III. 1. e (Rn. 25 ff.). Eines Rückgriffs auf die §§ 13, 17 SGB IX bedarf es danach regelmäßig nicht. Auf der Grundlage des danach anzulegenden Prüfungsmaßstabs - dieser erschöpft sich nicht lediglich in einer Vertretbarkeitskontrolle der von den Eltern beschafften Maßnahme - ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass eine Beschulung an der Waldschule in B. ungeeignet wäre bzw. die Förderung an der privaten Waldorf-Förderschule die einzige geeignete Maßnahme darstellen würde. Auch die Klägerin trägt dafür mit der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte vor. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht formulierten Vorbehalt gegen die Heranziehung des § 44 im SGB X im Kinder- und Jugendhilferecht merkt der Senat ergänzend an, dass insoweit grundsätzliche Bedenken nicht bestehen dürften. Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 23. September 2016 - 4 A 114/15 -, juris Rn. 29. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen erscheint ein Klageerfolg allerdings letztlich nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance nicht lediglich als entfernt. Dies folgt aus der Erwägung, dass eine Übernahme der Kosten für eine private Beschulung, hier an der Waldorf-Förderschule, grundsätzlich auch auf der Grundlage des § 39 SGB VIII als Sachaufwand in Betracht kommen kann. Vgl. dazu letztlich allerdings offen lassend auch OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2019 - 12 E 1060/18 -, juris Rn. 9. § 39 SGB VIII sieht als Annexanspruch zur bereits bewilligten Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor, dass der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen - Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung - außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Dabei sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (Absatz 4). Zwar wird auch im Rahmen der Bestimmung, ob und unter welchen Umständen die Kosten für die Beschulung in einer privaten Schule dem notwendigen und angemessenen Unterhalt eines Pflegekindes zuzurechnen sein können, der gesetzliche Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem gewichtige Bedeutung zukommen. Daraus muss jedoch nicht zwingend folgen, dass eine Kostenübernahme für eine Beschulung an einer Privatschule als Unterhaltsleistung für ein Pflegekind von vornherein nicht oder nur dann in Betracht kommt, wenn diese (auch) nach den Maßstäben des § 35a SGB VIII zu gewähren wäre. Vielmehr erscheint es angesichts der Verantwortung der Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes nicht als fernliegend, dass Kosten für die Beschulung in besonderen Ausnahmefällen dem angemessenen Sachaufwand zuzurechnen sein können; etwa wenn erhebliche (pädagogische) Gründe für die Beschulung gerade an einer bestimmten Schule sprechen und die Kosten nicht außer Verhältnis stehen. Die in eine andere Richtung zielenden Erwägungen des Senats im Beschluss vom 25. September 2019, - 12 E 1060/18 -, juris Rn. 9, dürften insoweit einer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugänglich sein. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).