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Beschluss

1 A 841/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0615.1A841.19.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übertragung eines funktionellen Amtes eines Postobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 oder auf eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung, da er bereits amtsangemessen auf dem ihm mündlich übertragenen Arbeitsposten eines AGB-Prüfers eingesetzt sei. Einer schriftlichen Verfügung bedürfe es weder für die wirksame Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (Arbeitsposten „7100 AGB-Prüfer“ nach dem Stellenplan der Beklagten) noch eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne (der dem Kläger bei der Niederlassung Brief L. West in G. zugewiesene Arbeitsposten). Weder die Umsetzung eines Beamten noch die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung seien Verwaltungsakte, sie bedürften auch keiner Schriftform. Die Beklagte habe durch die Vorlage ihres Stellenkatalogs nachgewiesen, dass Arbeitsposten eines AGB-Prüfers nach ihrer Dienstpostenbewertung formal einer Tätigkeit der Besoldungsgruppen A 6/A 7 (mittlerer Dienst) entspreche. Rechtsfehler seien insoweit nicht erkennbar. Der Umstand, dass dem Kläger zu einem geringen Anteil auch unterwertige Tätigkeiten im Bereich „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ zugewiesen worden seien, stehe seiner amtsangemessenen Beschäftigung nicht entgegen. Diese Tätigkeiten seien nach ihrer Beschreibung mit den amtsgemäßen Aufgaben verbunden. Dass sie tatsächlich einen deutlich höheren Anteil seiner Arbeitszeit ausmachten als die von der Beklagten angegebenen 20 %, habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2019 nicht schlüssig behauptet. Es fehle an konkretem Vortrag, wie sich dieser angeblich höhere Anteil in der täglichen Praxis dargestellt habe und messbar gewesen sei. Auch sei nicht plausibel, dass der Kläger diesen Umstand nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. 1. Die Zulassung der Berufung hiergegen kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines – sinngemäß geltend gemachten – Verfahrensfehlers erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. a) Erfolglos bleibt die Rüge des Klägers, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2019 und der Tatbestand des angefochtenen Urteils seien unvollständig, weil die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen nicht konkret aufgelistet bzw. inhaltlich wiedergegeben seien. Eine fehlerhafte Protokollierung – hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls – kann nicht als Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern nur mit einem – bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden – Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO). Vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 67; § 105 Rn. 29; OVG Saarland, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 Q 60/05 –, juris, Rn. 15 ff. Auch (angebliche) Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten können nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO geltend gemacht werden, begründen aber keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vgl. dazu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 196 m. w. N.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 67; § 105 Rn. 29. b) Einen Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes zeigt der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen auf, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich aus den von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen ergebe, dass der Arbeitsposten eines AGB-Prüfers mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden veranschlagt sei, sodass er gemessen an seiner Gesamtwochenarbeitszeit nicht – wie von der Beklagten im Gerichtsverfahren schriftsätzlich vorgetragen – 80 %, sondern weniger als 50 % ausmache. Das Verwaltungsgericht unterstelle, dass der Kläger als AGB-Prüfer auf einem Vollzeitarbeitsposten eingesetzt sei, obwohl auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass es in der Abteilung 31 keine freien Vollzeitarbeitsplätze, sondern nur Teilzeitarbeitsplätze gebe. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26 f. m. w. N. Dies vorausgesetzt hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Arbeitsposten eines AGB-Prüfers nach den von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen als Teilarbeitsposten mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden veranschlagt ist, bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen haben könnte. Vielmehr lässt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich (UA, S. 8, 3. Absatz) auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2019 eingegangen. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger textlich hervorgehoben darauf hingewiesen, dass es sich ausweislich der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen bei dem AGB-Prüfer um einen Teilarbeitsposten mit einer Wochenarbeitszeit von 18,00 Stunden handele. Davon dass das Verwaltungsgericht das entsprechendes Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27. Januar 2019 berücksichtigt hat, geht im Übrigen letztlich auch der Kläger aus (Zulassungsbegründung S. 6, 1. Absatz: „Das Gericht hat im Abschnitt „Entscheidungsgründe“ auf den vorgenannten Schriftsatz wie folgt reagiert“). Mit seinem Zulassungsvorbringen greift der Kläger der Sache nach demnach die Sachverhaltsfeststellung und ‑würdigung sowie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, was grundsätzlich – und so auch hier – nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht – und damit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 5 B 48.08 –, juris, Rn. 6. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Der Kläger bringt mit seiner fristgemäßen Zulassungsbegründung vom 7. April 2019 im Kern vor: Er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht amtsangemessen eingesetzt. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 28. September 2018 behauptete Anteil der unterwertigen Tätigkeiten im Bereich „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ von 20 % sei objektiv falsch. Dieser mache mit Blick darauf, dass der Teilarbeitsposten eines AGB-Prüfers mit 18 Wochenstunden veranschlagt sei, gemessen an seiner Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ersichtlich nicht nur einen geringen Anteil (von 20 %), sondern mehr als 50 % aus, sodass der Anteil an unterwertiger Tätigkeit überwiege. Er stelle hiermit – anders als das Verwaltungsgericht annehme – nicht eine unschlüssige Behauptung auf, sondern gebe den Inhalt der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wieder, denen sich Entsprechendes entnehmen lasse. Der Anteil an unterwertiger Tätigkeit sei „schon immer“ – also seit dem Zeitpunkt der Zuweisung am 18. September 2017 – gleich gewesen, sodass es für den Kläger nicht möglich (gewesen) sei, anzugeben, wie sich ein höherer Anteil in der täglichen Praxis dargestellt habe. Da es faktisch zu keinem Zeitpunkt einen höheren Anteil gegeben habe, gehe auch das Verlangen des Verwaltungsgerichts ins Leere, konkret zur Messbarkeit vorzutragen. Auch die Beanstandung des Verwaltungsgericht, der Kläger hätte diesen Umstand nicht früher gegenüber der Beklagten – der dies schon immer bekannt sei – geltend gemacht, ergebe keinen Sinn. Der Kläger habe darauf vertraut und vertrauen müssen, dass sämtliche Angaben des Beklagtenvertreters einschließlich der zu dem Anteil an unterwertiger Tätigkeit in Höhe von 20 % wahr seien. Er habe zu keiner Zeit Zweifel gehabt und solche hätten sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Er habe sämtliche ihm zugewiesenen Aufgaben als nicht amtsangemessen angesehen, sodass aus seiner Sicht deren prozentuale Aufteilung auch ohne Bedeutung gewesen sei. Dass die Beklagte selbst den Anteil mit über 50 % festgelegt habe, habe er erst durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen erfahren. Das greift nicht durch. aa). Das Verwaltungsgericht hat für die Frage, ob der Kläger amtsangemessen eingesetzt ist, auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, nämlich darauf, welchen Anteil die unterwertige Tätigkeit „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ tatsächlich in der täglichen Arbeitspraxis ausmacht (UA, S. 8, 3. Absatz). Hierfür hat es ersichtlich die Angaben der Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. September 2018 zugrunde gelegt, nach denen der Einsatz des Klägers als AGB-Prüfer einen Anteil von 80 % ausmacht und der Anteil im Bereich „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ 20 % beträgt. Auf die formalen Verhältnisse, also wie viele Wochenstunden für den Arbeitsposten veranschlagt sind – hier ausweislich des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszugs aus „OPEN“ für den Teildienstposten eines AGB-Prüfers mit der Planstellen-ID „134732“ 18,00 Wochenarbeitsstunden –, kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts demnach erkennbar nicht an. Allein vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts verständlich, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2019 lediglich unschlüssig behauptet, die unterwertigen Tätigkeiten nähmen tatsächlich einen deutlich höheren Anteil seiner Arbeitszeit ein. Mit diesem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht (substantiiert) auseinander. Er beruft sich der Sache nach allein auf die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nach denen die formal veranschlagte Wochenarbeitszeit für den Teildienstposten eines AGB-Prüfers 18 Stunden beträgt. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen dieser Umstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von entscheidender Bedeutung sein sollte. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte es schon deshalb bedurft, weil das Verwaltungsgericht trotz der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dem Kläger seien förmliche Arbeitsposten nicht übertragen worden, in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dem Kläger sei der Arbeitsposten eines AGB-Prüfers wirksam (mündlich) übertragen worden (UA, S: 4 f.). bb) Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die unterwertigen Tätigkeiten in der täglichen Arbeitspraxis des Klägers tatsächlich einen deutlich höheren Anteil seiner Arbeitszeit ausmachen bzw. ausgemacht haben als 20 %, hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verlangen des Verwaltungsgerichts, konkret zu dem angeblich höheren Anteil an unterwertiger Tätigkeit vorzutragen, geht entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb ins Leere, weil der Anteil an unterwertiger Tätigkeit „schon immer“ – seit dem Zeitpunkt der Zuweisung am 18. September 2017 während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – höher gewesen sei, als von der Beklagten behauptet. Es erschließt sich nicht, weshalb es dem Kläger aus diesem Grund nicht möglich (gewesen) sein sollte, konkrete Angaben dazu zu machen, welchen Anteil die Tätigkeit als AGB-Prüfer und die Tätigkeit „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ in seiner Arbeitspraxis einnehmen bzw. eingenommen haben. Denkbar erscheint etwa, die jeweils durchgeführten Tätigkeiten aufzulisten und zu erläutern, wie sich die Arbeitsstunden täglich, wöchentlich und monatlich auf die amtsangemessene und die unterwertige Tätigkeit verteilen. Auf dieser Grundlage wäre ohne weiteres messbar und objektivierbar, welchen prozentualen Anteil sie in der Arbeitspraxis des Klägers einnehmen. Auf den Zeitpunkt der Zuweisung der Tätigkeiten kommt es hierfür offensichtlich nicht an. Ob der Kläger tatsächlich – wie das Verwaltungsgericht annimmt – bereits zu einem früheren Zeitpunkt, also vor Kenntnisnahme der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, gegenüber der Beklagten den angeblich höheren Anteil an unterwertiger Tätigkeit im Bereich „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ hätte rügen müssen, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass hierfür aus seiner Sicht während des erstinstanzlichen Verfahrens noch kein Anlass bestanden hat, weil er auch die Tätigkeit als AGB-Prüfer als nicht amtsangemessen erachtet hat, könnte er sich hierauf jedenfalls im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht mehr erfolgreich berufen. Mit der fristgerechten Zulassungsbegründung vom 7. April 2019 hat der Kläger die Tätigkeit als AGB-Prüfer nicht mehr als nicht amtsangemessen beanstandet, sondern nur noch geltend gemacht, die unterwertige Tätigkeit im Bereich „Stichprobenverfahren/Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ nehme – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – deutlich mehr als nur einen geringen Anteil von etwa 20 % ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich dem Kläger mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufdrängen müssen, substantiierte Angaben zu den tatsächlichen Einsatzanteilen in der Tätigkeit als AGB-Prüfer und in der Tätigkeit „SESTA/CUP“ in der täglichen Arbeitspraxis zu machen. Solche Angaben enthält aber weder die fristgemäße Zulassungsbegründung noch hat sich der Kläger auf die entsprechende Aufforderung des Senats vom 28. April 2022 mit seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2022 hierzu (konkret) geäußert. b) Ersichtlich verspätet und daher nicht zu berücksichtigen ist das (sinngemäße) Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2022, der Arbeitsposten eines AGB-Prüfers sei ihm nicht wirksam übertragen worden und zudem nicht amtsangemessen. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (hier am 8. April 2019) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N. Das o. g. verspätete Vorbringen vertieft nicht die fristgemäße Zulassungsbegründung, mit der sich der Kläger allein darauf berufen hat, die nicht amtsangemessene Tätigkeit im Bereich „Stichprobenverfahren/ Abrechnungsverfahren (SESTA/CUP)“ mache entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur einen geringen, sondern den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit aus. Es handelt sich vielmehr um einen im Zulassungsverfahren noch nicht behandelten und damit neuen und nicht zu berücksichtigenden Vortrag. c) Soweit der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen auch gegen seine mit Bescheid vom 31. Januar 2020 verfügte Zurruhesetzung wendet, die Gegenstand des Verfahrens VG Köln 15 K 3994/20 ist, ist dies für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers – nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.