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Beschluss

13 A 2098/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0615.13A2098.19.00
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Tenor

Die Anträge der Klägerin, des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2018 werden abgelehnt.

Die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu je 1/3 und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.340.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge der Klägerin, des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2018 werden abgelehnt. Die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu je 1/3 und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.340.000,00 Euro festgesetzt.