Beschluss
33 A 3021/21.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.33A3021.21PVB.00
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Leitsätze
Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Dienststelle des Beteiligten war mit Zuweisung vom 4. April 2016 nach § 12 Abs. 2 BPersVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung der Luftwaffenunterstützungsgruppe L. zugeteilt worden. Nach der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes wurde auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 SBG ein Personalrat, der Antragsteller, gewählt, der aus drei Soldaten und einem Zivilbeschäftigten (Beamten) bestand. Zur Durchführung der im April 2020 anstehenden Personalratswahl bestellte der Antragsteller im November 2019 einen Wahlvorstand. Zum 9. Dezember 2019 wurde der dem Personalrat angehörige Zivilbeschäftigte versetzt mit der Folge, dass nunmehr in der Dienststelle kein Zivilbeschäftigter mehr in der Dienststelle vorhanden war. Nach Einholung einer Auskunft vom Zentrum Luftoperationen als vorgesetzter Dienststelle vertrat der Beteiligte Anfang März 2020 gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, nach dem Weggang des einzigen Zivilbeschäftigten und dessen Ausscheiden aus dem Wahlvorstand und dem Personalrat könne der bisherige Personalrat nicht mehr weiter im Amt sein, da ein nur aus Soldaten bestehender Personalrat grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Dem trat der Antragsteller unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bundeswehrfachverbandes mit der Begründung entgegen, dass es keine Zeit ohne Beteiligung gebe. Mitte März 2020 zeichnete sich die Nachbesetzung der Stelle des Zivilbeschäftigten mit einem Beamten zum 1. April 2020 ab. Mit Blick darauf erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller: Mit der Zuversetzung des Beamten zum 1. April 2020 werde die personalvertretungsrechtliche Zuteilung der Dienststelle zur Luftwaffenunterstützungsgruppe L. wieder wirksam, sodass alle Angehörigen der Dienststelle durch den dortigen Personalrat vertreten würden. Für die Zeit ab dem 1. April 2020 müsse ein neuer Personalrat noch gewählt werden. Nach dessen Wahl werde die personalvertretungsrechtliche Zuteilung automatisch wieder außer Kraft gesetzt. Zum 1. April 2020 wurde der vakante Dienstposten eines Zivilbeschäftigten mit einem Beamten neu besetzt. Nachdem zwischen Antragsteller und Beteiligtem weiterhin Streit darüber bestand, ob der Antragsteller weiterhin im Amt sei, hat der Antragsteller am 28. April 2020 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Am 11. November 2020 ist ein ausschließlich aus Soldaten bestehender Personalrat gewählt worden. Der in der Dienststelle tätige Beamte hat an der Wahl nicht teilgenommen. Der Beteiligte hat die Wahl angefochten. Sein Wahlanfechtungsantrag ist Gegenstand des Verfahrens 33 K 6983/20.PVB (VG Düsseldorf) / 33 A 3020/21.PVB (OVG NRW). Zur Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Obwohl seine Existenz im Streit stehe, sei er antragsbefugt. Sein abstrakter Feststellungsantrag sei zur Klärung des zukünftigen Verhältnisses zwischen dem Beteiligten und ihm erforderlich. Der Antrag sei auch begründet. Seine Amtszeit sei nicht beendet. Eine Regelung, wonach mit dem Ausscheiden des einzigen Zivilbeschäftigten die Amtszeit des Personalrats ende, sehe das Gesetz nicht vor. Allenfalls komme eine Nachwahl in der Gruppe der Beamten in Betracht. Die vom Beteiligten vertretene Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass es der einzige Zivilbeschäftigte letztlich in der Hand habe, ob ein Personalrat bestehe bzw. ob dessen Amtszeit ende oder nicht. Dies sei mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Eine Wahl von Vertrauenspersonen nach § 61 SBG sei nicht durchzuführen gewesen, da dauerhaft ein Dienstposten für einen Zivilbeschäftigten vorhanden gewesen sei und dieser habe unmittelbar nachbesetzt werden können. Der Antragsteller hat beantragt, "festzustellen, dass die laufende Amtszeit des Antragstellers nicht mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Vertreters (etwa durch Wegversetzung), sofern keine Änderung der Organisationsstruktur erfolgt, endet und der Antragsteller in einem solchen Fall weiterhin im Amt bleibt und bis zum Ende der jeweiligen regelmäßigen Amtszeit in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen ist und seine Befugnisse nach dem BPersVG und dem SBG ausüben kann." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Normen, die sich zum Ende der Amtszeit des Personalrats verhielten, seien keinesfalls abschließend. Entsprechendes gelte, soweit der Antragsteller meine, dass auch die Vorschriften des SBG keine ausdrücklichen Beendigungsgründe für die vorliegende Fallgestaltung enthielten. Entscheidend sei nicht, dass bloß ein Zivilbeschäftigter zwischenzeitlich ausgeschieden sei, sondern vielmehr, dass es sich dabei um den einzigen Zivilbeschäftigten gehandelt habe. Mit Blick darauf hätte auch keine Nachwahl erfolgen können. Zudem hätte einer solchen Nachwahl bei einer sich abzeichnenden Zuversetzung des neuen Beamten das Momentum der Freiwilligkeit innegewohnt, da es der freien Entscheidung des Beamten unterliege, ob er für den Personalrat kandidiere und gegebenenfalls eine Wahl annehme. Die Bildung eines Personalrats ohne einen Zivilbeschäftigten sei nicht möglich, da neben der Gruppe der Soldaten immer mindestens eine weitere Gruppe vorhanden sein müsse. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der abstrakt formulierte Feststellungsantrag sei unbegründet. Zwar sei die Dienststelle des Beteiligten grundsätzlich personalratsfähig im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG. Mit der Wegversetzung des Beamten und einzigen Zivilbeschäftigten der Dienststelle im Dezember 2019 habe der Personalrat aber nur noch aus drei Soldaten bestanden und damit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügt. Als Konsequenz daraus habe die Amtszeit des Antragstellers mit dem Weggang des Beamten zum 9. Dezember 2019 geendet. Diese Feststellung gelte auch losgelöst von dem anlassbildenden Fall und damit abstrakt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die Bildung eines nur aus Soldaten bestehenden Personalrats ausgeschlossen sei. Nach § 60 SBG in seiner jetzigen Fassung setze die Bildung eines Personalrats lediglich das Vorhandensein von mindestens einem zivilen Regelbeschäftigten voraus. Die in der Gesetzesbegründung darüber hinaus erhobene Forderung, dass mindestens ein Zivilbeschäftigter Mitglied des Personalrats sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze. Da der Wortlaut des Gesetzes die Grenze der Auslegung darstelle, sei eine solche zusätzliche Voraussetzungen nicht aufgrund der Gesetzesbegründung heranzuziehen. Darüber hinaus könne aus der Gesetzesbegründung auch nicht ermittelt werden, welche Anforderungen genau erfüllt sein müssten, insbesondere wie etwa in Dienststellen mit nur einem Personalratsmitglied oder bei einer gruppenfremden Kandidatur zu verfahren sei. Gegen die Auffassung des Beteiligten spreche bereits, dass der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 SBG in der Regel nur solche Fälle umfasse, in denen die Zivilbeschäftigten regelmäßig keinen Anspruch auf eine Vertretung im Personalrat hätten. Durch die Regelung des § 60 Abs. 2 SBG werde der Grundsatz der Akzessorietät modifiziert. Es sei gerade nicht mehr erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Bildung eines Personalrats bereits durch die Zivilbeschäftigten erfüllt sein müssten, um einen Personalrat mit Soldaten bilden zu können. Das Erfordernis eines Zivilbeschäftigten sei mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren, weil die Wahlentscheidung eines einzelnen Beschäftigten nicht zur Voraussetzung der Bildung eines rechtmäßigen Personalrats gemacht werden könne. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich die Voraussetzung des Vorhandenseins eines Zivilbeschäftigten im Personalrat bereits aus dem in § 60 Abs. 2 SBG enthaltenen Verweis auf § 13 Abs. 1 BPersVG. Zwar seien die Soldaten für die Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Wahlberechtigt im Sinne dieser Vorschrift seien aber ausschließlich die Zivilbeschäftigten. Hingegen seien die Soldaten gerade keine Wahlberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 1 BPersVG. Allein aus dieser Verweisung ergebe sich, dass nicht allein auf das Vorhandensein von Soldaten abgestellt werden könne. Die Berücksichtigung von Soldaten werde nur ergänzend zugelassen. Aus dem in § 60 Abs. 2 SBG enthaltenen Wort "zusätzlicher" folge, dass Soldaten nicht allein, sondern nur im Verbund mit einer anderen Gruppe Personalräte wählen könnten. Dabei reiche es nicht aus, dass die aufbauorganisatorische Personalausstattung einen Dienstposten für einen Zivilbeschäftigten vorsehe. Erforderlich sei vielmehr, dass dieser auch tatsächlich mit einem Zivilbeschäftigten besetzt sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Vielmehr sei dort ausdrücklich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen, dass Personalräte ohne Zivilbeschäftigte nicht möglich sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage von § 108 Abs. 2 BPersVG (vormals § 83 Abs. 2 BPersVG 1974) i. V. m. § 55 Abs. 3 ArbGG in entsprechender Anwendung allein durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, weil sich die Anhörung unmittelbar an die erfolglos gebliebene Güteverhandlung angeschlossen hat, die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Sofern keine Änderung der Organisationsstruktur erfolgt, endet mit dem Ausscheiden des einzigen dem Antragsteller angehörenden (Zivil-)Beschäftigten (etwa durch Wegversetzungen) die laufende Amtszeit des Antragstellers, bleibt dieser nicht weiterhin im Amt, ist dieser nicht bis zum Ende der jeweiligen regelmäßigen Amtszeit in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen und kann dieser nicht seine Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Soldatenbeteiligungsgesetz ausüben. Nach § 1 Abs. 1 SBG werden die Soldaten durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten. Vertrauenspersonen werden in den im Einzelnen in § 4 SBG aufgezählten Wahlbereichen gewählt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt gemäß § 59 Satz 1 SBG für Soldaten lediglich nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 SBG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG können Personalvertretungen nur in anderen als den in § 4 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen gewählt werden. Da die Dienststelle des Beteiligten nicht zu den Dienststellen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 SBG zählen, ist damit grundsätzlich der Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes eröffnet und steht die Dienststelle des Beteiligten ‑ allerdings eingeschränkt durch die weiteren in den §§ 60 bis 62 SBG enthaltenen Maßgaben ‑ den Verwaltungen des Bundes gleich (§ 59 Satz 2 SBG). Zu den einschränkenden Maßgaben zählt insbesondere § 60 Abs. 2 Satz 1 SBG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zunächst, dass in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Abs. 1 SBG eine gemeinsame Wahl von Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG und Soldaten stattfindet. Darüber hinaus begründet diese Regelung auch eine Erleichterung für die Bildung eines eigenständigen Personalrats, indem sie in Abweichung von § 13 Abs. 2 BPersVG die Möglichkeit der Wahl einer Personalvertretung auch dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BPersVG nur bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldaten erfüllt sind. Wird auch unter Berücksichtigung der Soldaten die Mindestanzahl von Regelbeschäftigten aus § 13 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllt, erfolgt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SBG eine Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Abs. 2 BPersVG. Für die Frage der Personalratsfähigkeit einer Dienststelle im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG folgt aus diesem Normengefüge, dass dort mindestens fünf wahlberechtigte Regelbeschäftigte vorhanden sein müssen, wobei es sich dabei nicht ausschließlich um (Zivil-)Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG handeln muss, sondern zusätzlich auch die Soldaten Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist aber stets, dass zumindest ein wahlberechtigter (Zivil-)Beschäftigter in der Dienststelle vorhanden ist. Vgl. ebenso Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl., § 60 SBG Rn. 10; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl., § 12 Rn. 11a; Gronimus, Soldatenbeteiligungsrecht, 2021, § 60 SBG Rn. 25 f.; Gronimus, PersV 2016, 404 (408); Widmaier, ZfPR 2017, 11 (17); Weiß, ZfPR online 4/2022, 12. Das Erfordernis des Vorhandenseins mindestens eines wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten in der Dienststelle erschließt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 2 Satz 1 SBG. So stellt schon der erste Satzteil auf eine Wahl von zum einen Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes und zum anderen Soldaten ab. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz von einer gemeinsamen Wahl von (Zivil‑)Beschäftigten und Soldaten ausgeht. Ist in der Dienststelle kein wahlberechtigter (Zivil-)Beschäftigter vorhanden, fehlt es schon an einer Voraussetzung für eine solche gemeinsame Wahl. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung im zweiten Satzteil. Dort ist ausdrücklich eine "zusätzliche" Berücksichtigung der Soldaten angesprochen. Damit wird deutlich, dass das Gesetz das Vorhandensein mindestens eines wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten voraussetzt, weil ansonsten von einer "zusätzlichen" Berücksichtigung der Soldaten keine Rede sein kann, sondern vielmehr eine "ausschließliche" Berücksichtigung vorliegen würde. In dem Erfordernis des Vorhandenseins mindestens eines wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten in der Dienststelle kommt die Grundaussage zum Ausdruck, die schon § 50 SBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) ‑ SBG 1997 ‑, der Vorgängervorschrift des § 60 SBG, zugrunde lag: Kommt es in einer militärischen Dienststelle nicht zur Bildung einer Personalvertretung für die (Zivil‑)Beschäftigten, so scheidet das Personalratsmodell für die Dienststelle überhaupt aus; eine Personalvertretung allein für die Soldaten sieht das Gesetz nicht vor. Ausgeschlossen ist daher die Errichtung einer Personalvertretung einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehören. So zu § 50 SBG 1997 (Vorgängerregelung des § 60 SBG): BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 1 = PersR 2003, 173 = PersV 2003, 139 = RiA 2004, 96. Daran hat sich mit dem Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) und der damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SBG erstmals eröffneten Möglichkeit, bei der Ermittlung der Mindestanzahl der wahlberechtigten Regelbeschäftigten zusätzlich auch die Soldaten zu berücksichtigen, nichts geändert. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte mit der Neuregelung zukünftig eine Zuteilung von Dienststellen dann entbehrlich gemacht werden, wenn diese grundsätzlich für Soldaten personalratsfähig und in der Regel wenigstens ein (Zivil-)Beschäftigter dort tätig ist. Vgl. BT-Drucks. 18/8298, S. 50. Dem lässt sich der klare Wille entnehmen, dass die Bildung eines Personalrats in einer Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehören, weiterhin ausgeschlossen bleiben sollte. Ist nach dem Vorstehenden eine Dienststelle im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG als personalratsfähig anzusehen, muss dem dort gewählten Personalrat mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil-)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist. Dies erschließt sich aus § 60 Abs. 3 Satz 1 SBG. Danach bilden die in § 60 Abs. 1 und 2 genannten Soldaten eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Die Bezeichnung als "weitere" Gruppe bringt unmittelbar zum Ausdruck, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Personalrat neben der Gruppe der Soldaten noch (mindestens) eine andere Gruppe vorhanden ist. Die Gruppe der Soldaten soll also immer nur zu einer anderen Gruppe hinzutreten. Fehlt es an einer anderen Gruppe, ist ein Hinzutreten der Gruppe der Soldaten nicht möglich. Damit lässt sich schon dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 Satz 1 SBG entnehmen, dass das Gesetz das Bestehen eines Personalrats, dessen Mitglieder allein von den Soldaten gewählt worden sind, nicht vorsieht. In dieselbe Richtung weisen im Übrigen auch die Regelungen in § 60 Abs. 3 Satz 2 SBG über die Gleichberechtigung der Soldatenvertreter in Personalvertretungen und in § 60 Abs. 3 Satz 3 SBG über die grundsätzliche Anwendung des § 40 BPersVG betreffend die Beschlussfassung des Personalrats in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten. Dem sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Befund entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016. Dort heißt es ausdrücklich, dass im Fall, dass die (Zivil‑)Beschäftigten eine Mitgliedschaft im Personalrat ablehnen und sich der Personalrat daher ausschließlich aus Soldaten zusammensetzen würde, eine Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG 1974 (nunmehr § 13 Abs. 2 BPersVG) stattfinde und Personalvertretungen, denen nicht mindestens ein (Zivil-)Beschäftigter angehöre, nicht zulässig seien. Vgl. BT-Drucks. 18/8298, S. 50. Auch wenn es mangels eines Bezugs zu der dem abstrakten Antrag zugrunde liegenden konkreten Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass der vorstehende Befund auch für besondere Fallgestaltungen keine Unklarheiten aufweist. So ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unklar, welche Anforderungen bestehen, wenn der Personalrat nur aus einem Mitglied besteht, weil in der Dienststelle lediglich fünf bis 20 wahlberechtigte (Zivil-)Beschäftigte und Soldaten vorhanden sind. Nach dem Vorstehenden kann in solchen Fallgestaltungen kein Zweifel daran bestehen, dass das einzige Personalratsmitglied der Gruppe der (Zivil‑)Beschäftigten zuzurechnen sein muss. Danach hat einerseits zwar ein (Zivil‑)Beschäftigter (auch) die Interessen der der Dienststelle angehörenden Soldaten wahrzunehmen. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahl des (Zivil‑)Beschäftigten nicht allein auf den Wählerwillen der (Zivil‑)Beschäftigten zurückgeht. Vielmehr wird mit Blick darauf, dass wegen des nur aus einer Person bestehenden Personalrats eine gemeinsame (Personen-)Wahl der (Zivil‑)Beschäftigten und der Soldaten stattzufinden hat, die Wahl des (Zivil‑)Beschäftigten auch von dem Wählerwillen der der Dienststelle angehörenden Soldaten getragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt ebenso wenig unklar, wie mit einer gruppenfremden Kandidatur nach § 17 Abs. 7 Satz 1 BPersVG zu verfahren ist. Der auf der Grundlage dieser Bestimmung Gewählte gilt nach § 17 Abs. 7 Satz 2 BPersVG als Vertreter derjenigen Gruppe, für die er vorgeschlagen worden ist. Das bedeutet: Wird für die Gruppe der (Zivil-)Beschäftigten ein Soldat vorgeschlagen und in den Personalrat gewählt, hat er dort die Stellung eines Vertreters der Gruppe der (Zivil-)Beschäftigten. Die Rechtslage stellt sich dann in gleicher Weise dar, als wenn anstelle des gruppenfremden Soldaten ein (Zivil-)Beschäftigter in den Personalrat gewählt worden wäre. Als Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat mindestens ein Mitglied angehören muss, das von wahlberechtigten (Zivil-)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist. Vgl. ebenso Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl., § 12 Rn. 11a; Widmaier, ZfPR 2017, 11 (17); Weiß, ZfPR online 4/2022, 12 f. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kann die vom Antragsteller begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Vielmehr hat ein Ausscheiden des einzigen dem Antragsteller angehörenden (Zivil-)Beschäftigten ‑ sofern keine Änderung der Organisationsstruktur erfolgt ‑ zur Folge, dass die Zusammensetzung des Antragstellers nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das bedeutet, dass die laufende Amtszeit des Antragstellers endet, dieser nicht weiterhin im Amt bleibt, dieser nicht bis zum Ende der jeweiligen regelmäßigen Amtszeit in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen ist und dieser nicht seine Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Soldatenbeteiligungsgesetz ausüben kann. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat mindestens ein Mitglied angehören muss, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.