Beschluss
10 A 561/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.10A561.20A.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Danach legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Fragen: 1. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts in der BRD durch die regelmäßige Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sogenannte „Verschwindenlassen“ von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob oder in welchem Maße sie sich bereits in Pakistan politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längerer Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? (im Folgenden: Frage 1). 2. Besteht für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach längerem Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? (im Folgenden: Frage 2). nicht dar. Sie zeigen die Klärungsbedürftigkeit ihrer unter 1. aufgeworfenen Frage, ob belutschischen Volkszugehörigen, die sich im Ausland in der von ihnen beschriebenen Weise politisch betätigen, im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht auf. Die Kläger halten, wie sich aus ihren diesbezüglichen Erläuterungen in ihrer Zulassungsschrift ergibt, für klärungsbedürftig, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine relevante Verfolgungsgefahr für alle wie beschrieben politisch aktiven Belutschen besteht, auch wenn diese sich friedlich und nicht in besonders herausragender Stellung als Anhänger irgendeiner der in Deutschland agierenden belutschischen Exilorganisationen politisch betätigen. Die von ihnen insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine nach den vorstehend genannten Maßstäben für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihre Bewertungen und nicht die des Verwaltungsgerichts, das insoweit zur Begründung unter anderem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 – VG 6 K 829.17 A – Bezug genommen hat, richtig sein könnten. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in dem oben zitierten Urteil unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnissen festgestellt, dass staatlich zurechenbare Menschenrechtsverletzungen gegen die belutschische Nationalbewegung überwiegend Aktivisten beträfen, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation gewesen seien, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausgeübt beziehungsweise eine hervorgehobene Stellung innegehabt hätten. Soweit Amnesty International in seiner Auskunft vom 20. Februar 2019 behaupte, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachtet und besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden, auch wenn sie keine offiziellen Posten oder Funktionen in Bewegungen innegehabt hätten, fehle es an tragfähigen Belegen. Die von Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle bezögen sich ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten. Soweit Amnesty International drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführe, die bei ihrer Rückkehr im Jahr 2016 festgenommen und von denen jedenfalls zwei gefoltert worden seien, lägen keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen für ihre Festnahme vor. Die Angabe, pakistanische Sicherheitskräfte hätten ihre Familien bedroht und sie seien deswegen zurückgekehrt, spreche allerdings für eine hervorgehobene Stellung, da die Sicherheitskräfte aufgrund begrenzter Ressourcen eine Priorisierung vornehmen dürften. Selbst wenn die Rückkehrer bloße Mitläufer gewesen sein sollten, zeige die öffentlichkeitswirksame Begleitung ihres Falles, dass es sich um wenige Einzelfälle handele. Die Erkenntnismittel ließen auch nicht den Schluss zu, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes Belutschen individuell beobachteten und zurückgekehrte Belutschen aufgrund ihres in Deutschland gezeigten Engagements unterschiedslos verfolgten. Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International stütze diese Einschätzung sogar, da die dort angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen Belutschen im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten und überwiegend noch nicht einmal Belutschen beträfen, die im Ausland aktiv gewesen seien. Auch weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschöben, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen Kenntnis davon erlangten, wenn jede exilpolitische Betätigung belutschischer Aktivisten zu deren Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach Pakistan führte. Jedenfalls erlaube die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagiert hätten, für sich genommen nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares drohe. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigen würde, dass – wie sie meinen – jeder belutschische Asylantragsteller, wenn er während eines längeren Aufenthalts in Deutschland nur regelmäßig an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen organisierten Demonstrationen und Protestaktionen mit der beschriebenen Zielrichtung teilgenommen habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den genannten Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein könnte. Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass die von Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln benannten Fälle überwiegend profilierte Aktivisten betreffen. Ihre Behauptung, internationale Nichtregierungsorganisationen würden sich auf medienwirksame Fälle in der Berichterstattung beschränken, ist spekulativ. Selbst wenn sie so zuträfe, änderte sie nichts daran, dass die Annahme von Amnesty International, belutschische Aktivisten würden, auch wenn sie nur auf niedriger Schwelle politisch aktiv seien, sämtlich als „Staatsfeinde“ eingestuft und als solche besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, nicht nachvollziehbar belegt ist. Soweit die Kläger mehrere Beispiele benennen, an denen sich zeige, dass der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachte und versuche, auf deren exilpolitische Tätigkeiten Einfluss zu nehmen, lässt sich hieraus nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner regelmäßigen bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 1 beschriebenen Art oder wegen irgendeines im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich nicht allein daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und dem pakistanischen Staat zurechenbare Menschenrechtsverletzungen an Belutschen an die internationale Öffentlichkeit gelangen. Auch wenn der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachtet, kann angenommen werden, dass er exilpolitische Tätigkeiten von Belutschen gegebenenfalls als asyltaktisch motiviert einordnet und entsprechend bewertet. Soweit sich die Kläger auf die von Amnesty International benannten Fälle der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen berufen, die dort bei ihrer Einreise unrechtmäßig festgehalten und gefoltert worden sein sollen, fehlt es an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 1 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Die Hintergründe der von Amnesty International beschriebenen Fälle sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Kläger weiter unklar. Zwar sehen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin zu der jeweiligen Position der Betroffenen in der belutschische Exilgemeinschaft als reine Mutmaßungen an, doch bieten ihre eigenen Ausführungen keine aussagekräftigere Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, aus der menschenrechtswidrigen Behandlung einzelner nach Pakistan zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch möglicherweise nur niedrigschwellig engagiert haben, lasse sich verallgemeinernd darauf schließen, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen und Protestaktionen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen habe, eine vergleichbare Behandlung drohe. Soweit die Kläger einwenden, es gebe keine dokumentierten Fälle von belutschischen Rückkehrern, die bei ihrer Einreise nach Pakistan unbehelligt geblieben seien, missverstehen sie die ihnen obliegende Darlegungslast. Ungeachtet dessen wäre angesichts des Umstandes, dass Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Pakistan stattfinden, vielmehr damit zu rechnen, dass über die angesprochenen drei Fälle hinaus weitere Fälle von menschenrechtswidrigen Behandlungen von zurückkehrenden Belutschen durch den pakistanischen Staat bekannt geworden wären, wenn solche in relevantem Ausmaß stattfinden würden. Dies gilt umso mehr, als von einem großen Interesse der belutschischen Exilorganisationen auszugehen ist, von solchen Fälle zu erfahren und sie öffentlich zu machen. Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 legen die Kläger schließlich auch insoweit nicht dar, als sie auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover und Göttingen sowie Trier Bezug nehmen, die die Frage angeblich in ihrem Sinne beantwortet haben. Die besagten Urteile der Verwaltungsgerichte Hannover und Göttingen sind Einzelfallentscheidungen, in denen die Gerichte davon ausgegangen sind, dass dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner jeweils festgestellten exilpolitischen Tätigkeit, die sie jeweils als exponiert bewertet haben, und gegebenenfalls weiterer Einzelfallumstände im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht Trier hat in den Entscheidungen, auf die die Kläger sich stützen, eine Verfolgungsgefahr für die dortigen Asylantragsteller ebenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, weil nach seinen jeweiligen Feststellungen deren exilpolitische Betätigung für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprach. Verallgemeinerungsfähige Aussagen im Sinne der deutlich pauschaler gefassten Frage 1 enthalten die Entscheidungen demnach nicht. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, dass die den genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Erkenntnisse entgegen den vorstehenden Ausführungen ihre Bewertungen stützen könnten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Frage 2, ob Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Belutschen in Pakistan unter Bezugnahme unter anderem auf das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin mit der Begründung verneint, dass sich die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte im Hinblick auf belutschische Volkszugehörige nicht feststellen lasse. Die Kläger benennen zwar verschiedene Erkenntnismittel wie beispielsweise Informationen der Baloch Human Rights Organization (BHRO), aus denen sich ergibt, dass im Zusammenhang mit dem Vorgehen des pakistanischen Staates in Belutschistan in zahlreichen Fällen Menschen entführt und getötet wurden. Über die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist damit jedoch noch nichts ausgesagt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Auskünfte der BHRO, die von tausenden Fällen des „Verschwindenlassens“ und Tötungen in den letzten Jahren ausgeht, zugrunde gelegt würden, die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht wäre. Dem setzen die Kläger nichts Substantiiertes entgegen, wenn sie lediglich auf eine „enorme Dunkelziffer“ verweisen. Auch der Auskunft von Amnesty International lässt sich nichts dafür entnehmen, dass jeder belutschische Asylantragsteller allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan bereits im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt (zumal landesweit) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein könnte, unrechtmäßig verhaftet, körperlich misshandelt oder getötet zu werden. Die Kläger legen auch nicht dar, dass die Frage 2, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Es ist schon unklar, welche Fall- beziehungsweise Personengruppe sie damit in den Blick genommen wissen wollen. Sollten sie meinen, dass jedem belutschischen Asylantragsteller, der nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder irgendeiner exilpolitischen Tätigkeit eine separatistische Einstellung nachgesagt wird, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, benennen sie hierfür nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Sollten die Kläger meinen, dass jedem Belutschen, bei dem davon auszugehen ist, dass der pakistanische Staat ihn als Anhänger der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung identifiziert hat, Verfolgung droht, erweist sich die Frage nicht als entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass die Kläger dies erfolgreich mit einem Zulassungsgrund angreifen, seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger zu 1. nicht in den Fokus pakistanischer Behörden geraten ist. Ungeachtet dessen fehlt es nach den obigen Ausführungen auch an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass einem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht. Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon rügen die Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil nicht beziehungsweise nicht ausreichend mit der Auskunft von Amnesty International, auf die ihr früherer Prozessbevollmächtigter noch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger zu einer drohenden Verfolgung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit beziehungsweise wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. berücksichtigt. Es hat sich in den Entscheidungsgründen hierzu geäußert (Seite 6 ff.). Das von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Begründung herangezogene oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin befasst sich eingehend mit der Auskunft von Amnesty International. In der angefochtenen Entscheidung wird zudem und auch konkret im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kläger ungeachtet des exilpolitischen Engagements des Klägers zu 1. nach Pakistan einreisen können, ohne einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2019 – 2 K 1020/17.A – verwiesen, in dem die Auskunft von Amnesty International ebenfalls einer Bewertung unterzogen wird. Das Verwaltungsgericht Frankfurt befasst sich dabei insbesondere auch mit der Frage, ob die Auskunft von Amnesty International als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der pakistanische Staat die belutschische Exilbewegung derart engmaschig überwacht, dass auch nicht exponierte Aktivisten erfasst werden und im Fall ihrer Einreise nach Pakistan mit flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müssen. Warum dies dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht genügen soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.