Beschluss
7 B 157/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.7B157.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6074/21 gegen die Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antrag sei schon nicht zulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht statthaft, weil es an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fehle. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung in der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 nicht vollständig zur Kenntnis genommen, der Rechtsbehelfsbelehrung sei zu entnehmen, dass dort tatsächlich eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet worden sei, er habe deshalb von der sofortigen Vollziehung ausgehen müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der angefochtene Bescheid vom 25.10.2021 enthält keine Anordnung der sofortigen Vollziehung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Selbst wenn - zugunsten des Antragstellers einmal unterstellt - die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides einen fehlerhaften Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz enthalten würde, könnte diese fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ersetzen. Die Antragsgegnerin hat auch keinen "Rechtsschein gesetzt, dass die Ordnungsverfügung von ihr sofort, selbst dann vollzogen würde, wenn der Kläger diese im Klageweg anfechten würde". Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 6074/21 Vollzugsmaßnahmen ergreifen würde, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021. Vielmehr weist diese zutreffend auf die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 2 des Bescheides hin, wie das Zitat des seit dem 31.12.2010 außer Kraft getretenen § 8 AG VwGO NRW (nunmehr § 112 JustG NRW) belegt. Auch das mit der Beschwerde in Bezug genommene Anhörungsschreiben vom 15.3.2021 stellt eine sofortige Vollziehung nicht in Aussicht. Der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides anwaltlich vertretene Antragsteller, der selbst Rechtsanwalt ist, jedenfalls aber sein Prozessbevollmächtigter, hätte(n) daher erkennen müssen, dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides existiert. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Hinweis auf die fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit die nicht gegebene Zulässigkeit des Antrags erteilt habe. Einen solchen Hinweis hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller unter dem 6.12.2021 ausdrücklich erteilt. Der Hilfsantrag, "festzustellen, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Behauptung der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hat", bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Feststellung, erst Recht im vorläufigen Rechtsschutz. Die aufschiebende Wirkung der Klage ergibt sich kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verfügung vom 25.10.2021 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 6074/21 vollziehen könnte, sind - wie ausgeführt - nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Einwand, die Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzes sei durch ein Fehlverhalten der Antragsgegnerin veranlasst, ist aus obigen Gründen nicht tragfähig, so dass für die Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO kein Raum ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.