Beschluss
12 A 1702/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.12A1702.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 67.159,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 67.159,40 € festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Den von ihr einzig ausdrücklich genannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Weder formuliert sie eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- bzw. Tatsachenfrage noch lässt sich ihrem sonstigen Vorbringen eine bisher obergerichtlich nicht geklärte und allgemein klärungsfähige Fragestellung entnehmen, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die wegen einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Mit ihren weiteren Ausführungen stellt sie lediglich dar, warum sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält. Auch soweit sie damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Zulassungsgrund geltend machen wollte, sind solche nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen (Basis-, Umverteilungs-, Greeningprämie, Junglandwirteprämie) für das Wirtschaftsjahr 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin beim Beklagten mit dem Sammelantrag einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt habe, stehe ihr ein entsprechender Zuweisungsanspruch jedenfalls nicht zu. Damit scheide auch ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Direktzahlungen aus. Der Beklagte habe den erstmaligen Antrag der Klägerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen vom 11. Mai 2015 - auch unter dem Aspekt der Klägerin als sog. Neueinsteigerin in die landwirtschaftliche Tätigkeit sowie im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Junglandwirte - mit Bescheid vom 12. April 2015 bestandskräftig abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der bestandskräftigen Ablehnung aufgrund einer veränderten Sachlage die besonderen Voraussetzungen für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen während der laufenden Förderperiode gegeben wären, lägen nicht vor. Insbesondere erfülle die Klägerin weiterhin bereits nicht die Voraussetzungen einer aktiven Betriebsinhaberin. Wie bereits mit Urteil vom 14. September 2017 - 19 K 5112/15 - ausgeführt, sei in keiner Weise klargestellt, über welche Unternehmensmittel die Klägerin verfüge. Als Gesellschaftszweck werde lediglich angegeben, dies sei die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen "Im F. 45a in X. ". Abgesehen davon, dass die Adresse des G. -K. T. , dessen Betrieb bewirtschaftet werden solle, nach Kenntnis der Kammer Im F. 45 laute, sei entscheidend, dass diese Aussage keinerlei Angaben zu Art und Umfang des Betriebs und der zur Verfügung stehenden Betriebsmittel enthalte. Erst recht sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Klägerin zur Nutzung der Flächen und etwaiger Betriebsmittel berechtigt und verpflichtet sei. Es gebe keinerlei nachgewiesene Absicherung der Klägerin dafür, dass sie langfristig und verlässlich auf den Betrieb zugreifen könne. Dementsprechend sei es nicht hinreichend gewährleistet, dass die Klägerin den Betrieb innehabe. Es werde vielmehr auf einer nicht offen gelegten Grundlage vorausgesetzt, dass sie den Betrieb bewirtschaften könne. Angesichts dieser auch für das hier streitgegenständliche Antragsjahr 2016 unverändert zutreffenden Erwägungen führe auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 21. September 2016 zur Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags zu keiner abweichenden Beurteilung. Da die Basisprämienregelung nur von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden könne, die Inhaber von ihnen zugewiesenen Zahlungsansprüchen seien, scheide auch ein Anspruch auf Bewilligung der Basisprämie aus. Gleiches gelte hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bewilligung der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie, die von der Zuweisung der Basisprämie abhängige Direktzahlungen darstellen würden. Ebenso fehle es hinsichtlich der Bewilligung der Junglandwirteprämie bereits an den auch hierfür zwingend erforderlichen Zahlungsansprüchen der Klägerin. Ob E. T. die Klägerin wirksam und langfristig kontrolliere, bedürfe angesichts dessen keiner weiteren Erörterung, wenngleich die im Urteil der Kammer vom 14. September 2017 - 19 K 5112/15 - insoweit aufgeführten rechtlichen und tatsächlichen Bedenken weiter fortbestünden. Diese im Einzelnen - auch durch Inbezugnahme auf das wiederum auf die Ablehnungsbescheide aus dem Jahr 2015 verweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 (19 K 5112/17) - begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dieses genügt bereits nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, sie erfülle die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen und sei insbesondere nicht nach Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 vom Bezug von Direktzahlungen ausgenommen, beschränkt sie sich auf eine bloße Behauptung, ohne sich im Ansatz mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere zur bereits bestandskräftigen Ablehnung ihres Antrags auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen und zum Fehlen der besonderen Voraussetzungen für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen während der laufenden Förderperiode (etwa höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände i. S. v. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 oder Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 30 VO (EU) Nr. 1307/2013 - auseinanderzusetzen. Auch dahingehend, dass sich ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen "im Rahmen der Erstzuweisung 2015" aus Art. 30 Abs. 6 und Abs. 11 Buchst. a oder b VO (EU) Nr. 1307/2013 ergebe, belässt die Klägerin es bei einer bloßen Behauptung und einer Wiedergabe des Regelungsinhalts, ohne eine konkret und auf ihren Fall bezogene Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Stellt die Klägerin damit die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen ihrer Betriebsinhabereigenschaft und zum Fehlen zuzuweisender Zahlungsansprüche nicht durchgreifend in Zweifel, gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der erstinstanzlichen Schlussfolgerung, dass der Anspruch auf Bewilligung der Basisprämie und der davon abhängigen Direktzahlungen (Greening- und Umverteilungsprämie) sowie der Junglandwirteprämie bereits scheitere, weil sie keine Betriebsinhaberin mit ihr zugewiesenen Zahlungsansprüchen sei. Auch hinsichtlich der weiteren Prämien beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf die Benennung von Anspruchsgrundlagen und die bloße Behauptung, dass deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren (erneut) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen begehrt, orientiert sich der Senat an der Wertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach wegen der Vorwirkung der Zuweisungsentscheidung der Jahreswert der für die beantragten Flächen - hier: 77,1579 ha - das 2,5-fache der für das Jahr 2015 möglichen Prämien (190,08 € Basisprämie, 87,34 € Greeningprämie, 49,64 € Umverteilungsprämie für die ersten 30 ha und 29,78 € für weitere 16 ha sowie 44,27 € Junglandwirteprämie für maximal 90 ha) anzusetzen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 3 B 21.21 -, juris Rn. 2. Es findet keine Addition der für 2016 begehrten Prämien zu dem für die Zuweisung der Zahlungsansprüche angesetzten 2,5-fachen Jahreswert statt. Denn entscheidend für die Ermittlung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Sofern man sowohl den Wert der Zahlungsansprüche als auch - zusätzlich - den Betrag der zu bewilligenden Prämien in den Streitwert des einheitlichen Verfahrens einfließen lassen würde, würde dies verkennen, dass die Klägerin die Prämien in dieser Höhe für dieses Antragsjahr nur einmal erhalten kann und daher dasselbe wirtschaftliche Interesse in der Zuweisung der Zahlungsansprüche und der beantragten Bewilligung der Prämien zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 S 212/17 -, juris Rn. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).