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Beschluss

12 A 2227/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.12A2227.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin ausschließlich begehrte Vollzeitpflege im Haushalt ihrer bisherigen Pflegemutter Frau H. C. aufgrund ihrer individuellen Situation für ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihre Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig gewesen sei. Dagegen spreche zunächst, dass die Klägerin in den für eine selbständige Lebensführung wesentlichen Bereichen der Haushaltsführung, der sachgerechten Verwaltung und Einteilung eigener Geldmittel sowie beim Umgang mit Behörden über ihrem Lebensalter entsprechende Fähigkeiten verfüge, was sich auch darin zeige, dass sie im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von montags bis freitags bereits in einer selbst angemieteten Wohnung in I. gelebt habe. Sie sei auch in der Lage dazu, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinsichtlich der Probleme der Klägerin mit ihren Kniegelenken und im psychischen Bereich sei sie auf den grundsätzlichen Vorrang von Krankenkassenleistungen zu verweisen. Da ein Verbleib der Klägerin in der bisherigen Pflegestelle zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 SGB VIII festgelegten Ziele nicht mehr notwendig sei, könne sich auch aus dem Wunsch der Klägerin, weiterhin im Haushalt der Frau H. C. zu wohnen, kein fortdauernder Hilfebedarf bezüglich der begehrten Vollzeitpflege ergeben. Abgesehen davon fehle dieser allein gewünschten Art und Form der Hilfegewährung auch die nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Eignung, da Verselbständigungsziele zur Förderung der Selbständigkeit und Autonomie der Klägerin, die nur bei einem Verbleib im Haushalt ihrer bisherigen Pflegemutter erreicht werden könnten, weder benannt noch sonst ersichtlich seien. Ein allein auf die wirtschaftliche Sicherstellung des Lebensunterhalts der jungen Volljährigen durch Pflegegeldleistungen beschränkter Hilfebedarf könne die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nicht rechtfertigen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass das Verwaltungsgericht unzutreffender Weise zu der Wertung gelangt sei, dass ihr kein schutzwürdiges Interesse an einer Pflegschaft über den 31. Dezember 2018 hinaus zukomme. Nach dem Urteil sei sie ausreichend in der Lage dazu, ihre eigenen Belange wahrzunehmen. Dies treffe jedoch nicht zu. Sie leide seit ihrer Kindheit unter einer Traumatisierung, aufgrund derer sie nicht in der Lage gewesen sei, viele Bereiche ihres persönlichen Lebens selbständig und ohne Hilfestellung führen zu können. Im Rahmen der bereits seit ihrem Kindesalter bestehenden Pflegschaft hätten sich ihre Probleme verdeutlicht, die im Ergebnis zu einem als Reifeverzögerung zu bezeichnenden Entwicklungsdefizit führten. Sie leide unter einer Vielzahl von Auffälligkeiten, die gebündelt zu einer erheblichen Entwicklungsverzögerung führten. Allein die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein Versuch der Verselbständigung begonnen worden sei, führe nicht dazu, dass von einer ausreichenden Nachreifung ausgegangen werden könne. Insbesondere sei verkannt worden, dass die durch ihren Therapeuten angenommene Verdachtsdiagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung dazu führe, dass sie bereits aufgrund ihrer psychischen Auffälligkeiten (Panikattacken, Angstzustände und zum Teil vorherrschende Antriebsstörungen) in ihrer Reife- und Persönlichkeitsentwicklung nicht so weit fortgeschritten und gefestigt sei, dass sie ihr Leben selbständig führen könne. Das Verwaltungsgericht sei nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu weiteren Untersuchungen verpflichtet gewesen. Damit zieht sie die oben genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Insbesondere lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Erforderlichkeit der von der Klägerin ausschließlich begehrten Vollzeitpflege im Haushalt ihrer bisherigen Pflegemutter verneint hätte. Es lässt schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass - entgegen der erstinstanzlichen Feststellung - die begehrte Hilfe (Vollzeitpflege bzw. Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige im bisherigen Umfang) im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weder aufgrund der individuellen Situation der Klägerin noch für ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und ihre (weitere) Verselbständigung notwendig ist. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 12 A 3242/20 -, juris R. 9 f., vom 9. Juni 2021 - 12 E 15/21 -, juris Rn. 13 f., und vom 9. Juli 2020 - 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG, des Senats und anderer Obergerichte. Das ist nicht der Fall. Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich nichts dafür folgern, dass allein die Unterbringung im Haushalt der bisherigen Pflegemutter (nach § 33 SGB VIII) die geeignete und notwendige Maßnahme im Sinne eines auf diese Hilfe verengten Beurteilungsspielraums darstellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin in den für eine selbständige Lebensführung wesentlichen Bereichen der Haushaltsführung, der sachgerechten Verwaltung und Einteilung eigener Geldmittel und beim Umgang mit Behörden über ihrem Lebensalter entsprechende Fähigkeiten verfügt, zumal sie bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids, montags bis freitags in einer selbst angemieteten Wohnung in I. lebte. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin enthält insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass oder weshalb es nicht dem aktuellen Stand entspreche, dass die Klägerin jedenfalls unter der Woche eigenständig in einer selbst angemieteten Wohnung in I. lebe. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere erstinstanzliche Feststellung, dass es nicht das Festhalten an der Vollzeitpflege rechtfertige, soweit die Klägerin in einzelnen Bereichen noch auf Hilfestellung angewiesen sein könnte, da insoweit auch ambulante Beratungsangebote in Betracht kämen. Konkrete Bedarfe, die lediglich im Rahmen der begehrten Vollzeitpflege gedeckt werden könnten, benennt sie nicht. Hinsichtlich der von ihr hervorgehobenen Probleme mit den Kniegelenken und im psychischen Bereich wird schließlich - unabhängig davon, ob die “Behandlung“ einer möglicherweise bestehenden psychischen Erkrankung durch einen Coach ohne entsprechende (Fach-)Qualifikation gegenwärtig als “Therapie“ bezeichnet werden kann oder nicht - zu Recht auf den grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme von Krankenkassenleistungen (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) verwiesen. Zudem zeigt die Klägerin hier nicht auf, dass ihre psychische Situation gerade der Vollzeitpflege durch ihre bisherige Pflegemutter bedarf. Ihr ist in dieser Hinsicht bereits im Gespräch vom 21. Dezember 2018 durch die Beklagte angeraten worden, sich eines psychotherapeutischen Hilfeangebots - gegebenenfalls auch stationär - zu bedienen, was von der Klägerin (und ihrer Pflegemutter) jedoch abgelehnt worden ist. Die beantragte Hilfe in Form der Vollzeitpflege - unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein Hilfebedarf vorliegt - erscheint als nicht erforderlich, die individuelle Situation der Klägerin in Bezug auf die Überwindung ihrer psychischen Probleme überhaupt voranzubringen. Entgegen der Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag sind in dem Urteil des Verwaltungsgerichts die psychischen Auffälligkeiten, von denen die Klägerin berichtet, auch nicht außer Acht gelassen worden. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr unter Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände in seiner Entscheidung tragend darauf ab, dass gerade die ausschließlich begehrte Vollzeitpflege aufgrund ihrer individuellen Situation nicht für ihre Persönlichkeitsentwicklung und die Entwicklung einer Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sei. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Verdachtsdiagnose des "Therapeuten" (Coach K. D. aus O. -E. ) hinsichtlich einer Borderline-Persönlich-keitsstörung sei bereits nicht von einer fortgeschrittenen und gefestigten Reife- und Persönlichkeitsentwicklung auszugehen, wird nicht näher substantiiert. Insbesondere wird nichts Konkretes für einen (weiter) bestehenden Hilfebedarf ersichtlich, dem gerade ausschließlich in Form der Vollzeitpflege begegnet werden kann. Atteste oder sonstige (ärztliche) Bescheinigungen werden dazu nicht vorgelegt. Unabhängig davon ist nichts Näheres zur fachlichen Qualifikation des Coaches feststellbar; insbesondere verfügt er nach Aktenlage über keine fachliche Qualifikation, etwa als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. psychologischer Psychotherapeut, die ihn befähigen würde, eine solchen Verdachtsdiagnose qualifiziert zu treffen. Nicht schlüssig in Zweifel gezogen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die Erarbeitung und Umsetzung einer beruflichen Perspektive habe nicht zur Gewährung einer Hilfe für die Klägerin gem. § 41 SGB VIII berechtigt, da eine Hilfestellung auch über ambulante Beratungsangebote habe erbracht werden können. Entsprechendes gilt für die weitere Annahme, ein fortbestehender Hilfebedarf lasse sich nicht aus den im Hilfeplan vom 18. Juli 2018 formulierten Hilfezielen ableiten. Soweit die Umsetzung der darin benannten Ziele noch nicht abschließend erfolgt ist, insbesondere die aufgeführte fachpsychiatrische Diagnostik, können sie auch ohne Gewährung einer vollstationären Maßnahme - etwa mit ambulanter Unterstützung bzw. als Krankenkassenmaßnahme - weiterverfolgt werden. Allein das nachvollziehbare Bedürfnis der Klägerin nach (weiterer) Anbindung an die Pflegemutter ist nicht ausreichend, um konkret den beanspruchten Hilfebedarf nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als notwendig zu begründen. Das Verwaltungsgericht musste ferner keine weiteren Ermittlungen anstellen, insbesondere kein (Sachverständigen-)Gutachten einholen. Für eine unzureichende, auf ernstliche Zweifel führende Sachverhaltsermittlung ist nichts ersichtlich. Insoweit liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf den die Klägerin sich im Übrigen allenfalls sinngemäß beruft. Ob eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich oder der entscheidungserhebliche Sachverhalt schon hinreichend aufgeklärt ist, fällt - ebenso wie die Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel als solche - unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb in Frage stehen, weil etwa der Rechtsmittelführer bei der Würdigung derselben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Für ein danach anzunehmendes Erfordernis weiteren Sachaufklärung legt die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dar. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-) Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin formuliert bereits keine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, sondern macht lediglich ihr Bedürfnis nach "einer weiteren gesicherten Grundlage […], um die Pflegschaft für junge Erwachsene gesichert in Anspruch nehmen zu können", bzw. nach einer gesicherten Festlegung der Voraussetzungen "auch bei vielfach vorliegenden Auffälligkeiten bei jungen Erwachsenen" geltend. Soweit sie dabei unkonkret auf "die vorliegenden Entwicklungen" abstellt und behauptet, diese gingen mit einem erheblichen Anstieg von auffälligen Jugendlichen und jungen Erwachsenen einher, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht. Es wird insofern durch die nicht weiter konkretisierten Ausführungen der Klägerin nicht erkennbar, um welche entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen es ihr gehen mag. Auch der Bezugspunkt der "vorliegenden Entwicklungen" bleibt im Unklaren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).