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Beschluss

12 A 290/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.12A290.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 21.712,89 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 21.712,89 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Auszahlung eines höheren Betrages im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Zuwendungen zu Zwecken des Vertragsnaturschutzes seien im Falle des Klägers gekürzt worden, weil er wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen und damit die ihm obliegenden Cross-Compli-ance-Anforderungen nach der zugrundeliegenden Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht erfüllt habe. Die ihm vom Beklagten in dessen Bescheid vom 9. August 2017 vorgeworfenen Verstöße, die Tiere nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht, versorgt und ernährt zu haben, seien dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts vorzuwerfen. Ein bloßes Bestreiten seinerseits reiche angesichts der umfassenden bildlichen und schriftlichen Dokumentation des Beklagten nicht. Die Kürzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern entspreche den Kürzungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der hierzu ergangenen delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die vorgenommene anteilige Kürzung um 60% sei wegen der vorsätzlichen Verstöße nicht zu beanstanden. Der Begriff des Vorsatzes sei nach der maßgeblichen Definition des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu bestimmen und erfasse - im Unterschied zum Strafrecht - auch Sachverhalte, in denen der Betroffene die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehme, obwohl er die Umstände, die zum Verstoß führten, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt habe. Davon sei hier auszugehen. Der Beklagte habe die konkrete Höhe zutreffend nach Schwere, Ausmaß und Dauer sowie der Wiederholung der Verstöße ausgerichtet und - neben den Erwägungen der Zahlstelle, die er sich zu eigen gemacht habe - auch eigene Ermessenserwägungen angestellt. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. a) Das gilt zunächst für die Rüge, zum Zeitpunkt der ihm vorgehaltenen Verstöße vom 6., 7. und 8. September 2015 habe ihm noch keine Antragsbewilligung vorgelegen. Auch der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 8. September 2015 sei erst später gefolgt. Mit dem Vorbringen zeigt er schon nicht auf, dass das angefochtene Urteil entscheidungserheblich auf Verstöße an diesen Tagen abstellt. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht wegen der Verstöße im einzelnen Bezug auf die Feststellungen des Beklagten im Bescheid vom 9. August 2017. Dieser verhält sich zu konkreten Verstößen aus dem Jahr 2016, die bei der örtlichen Kontrolle am 8. und 15. Dezember 2016, also nach Erlass des Zuwendungsbescheides vom 22. Dezember 2015, festgestellt worden seien. Soweit dort auch auf Missstände in der Tierhaltung aus früheren Jahren abgestellt wird, um wiederholte Verstöße aufzuzeigen, verweist der Beklagte auf entsprechende Hinweise der Kontrollbehörden an den Kläger zur Tierhaltung in den Vorjahren 2013 bis 2015. Das stellt der Kläger nicht in Abrede. Im Übrigen übergeht der Kläger mit dem Hinweis auf den im September 2015 noch ausstehenden Bewilligungsbescheid den Umstand, dass er den Grundantrag auf Zuwendungen im Vertragsnaturschutz 2015 bereits unter dem 30. Juni 2015 unterzeichnet und mit diesem Antrag umfangreiche Verpflichtungen eingegangen ist, wie u. a. die Beachtung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die Vorschriften der - bereits erlassenen - Rahmenrichtlinie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung (zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 18. Mai 2015- III 4-941.005.01). Seit dem Zeitpunkt der Antragstellung oblag dem Kläger damit die Einhaltung auch der Cross-Compliance-Vorschriften und der geltenden Regelungen des Vertragsnaturschutzes. Auf den Zugang des Zuwendungsbescheides vom 22. Dezember 2015 kommt es insoweit nicht an. b) Soweit der Kläger im Folgenden darauf hinweist, die Schäfer seien seinerzeit ohne Einweisungshilfen durch das Veterinäramt, die biologische Station und bzw. oder die unteren Landschaftsbehörden mit Maßnahmen betraut worden, erschließt sich dieses Vorbringen in Bezug auf die vom ihm eingegangenen Verpflichtungen bei Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Beihilfen nicht. Aus den wörtlich übernommenen Passagen aus einem Schriftsatz vom 16. November 2018, der sich jedenfalls nicht in der hier betroffenen Gerichtsakte befindet (und tatsächlich zum erstinstanzlichen Verfahren 16 K 15694/17 - hier anhängig unter 12 A 291/20 - unter Bezugnahme auf Verfahren, die offenbar Ordnungsverfügungen betreffen, eingereicht wurde), folgt nichts anderes. Denn der Kläger greift damit keinen tragenden Rechtssatz oder keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts an. Soweit mit dem Vorbringen zum Ausdruck kommt, dass der Kläger über festgestellte Verstöße nicht informiert worden sein soll, setzt er sich nicht im erforderlichen Umfang mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, er sei in den vergangenen Jahren seit 2013 mehrfach auf die Mängel der Tierhaltung hingewiesen worden und habe insbesondere seit August 2015 um den gesundheitlichen Zustand einer Vielzahl seiner Tiere gewusst. Diese Würdigung ergibt sich aus der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2017, dort S. 8. Das stimmt auch mit der Aktenlage überein: Danach ergibt sich aus den Kontrollberichten vom 6. und 9. September 2015 und dem anschließenden, gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren (Ordnungsverfügung vom 16. September 2015), dass er über das Ergebnis der Kontrollen am 6. September 2015 (anlässlich eines Polizeieinsatzes nach dem Vorfinden mehrerer toter Schafe auf seinen Flächen) und der Nachkontrolle am 9. September 2015, bei der er selbst zugegen war, in Kenntnis gesetzt worden ist. Die nachfolgende Ordnungsverfügung ist ihm per PZU zugestellt worden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die vom Kläger benannten, parallel geführte Klageverfahren beizuziehen, in dem er den Schriftsatz vom 16. November 2018 eingereicht habe, bleibt aus entsprechenden Erwägungen erfolglos. c) Auch seine weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig die Beiziehung der Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Amtsgericht T. - 205 OWi 95/17 -) unterlassen, greift weder unter dem Blickpunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel an der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch demjenigen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, in dem genannten Bußgeldverfahren sei das Gericht nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung von einem nur fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Anhand der Zeugenaussage hätte auch das Verwaltungsgericht erkennen können, dass die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verstöße nicht gerechtfertigt gewesen sei. Damit zeigt er nicht schlüssig auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die für die Beihilfegewährung maßgebenden Bestimmungen nicht von Eventualvorsatz, sondern von (bewusster) Fahrlässigkeit auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht legt im Ansatz zutreffend in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde, dass der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" gegen anderweitige Verpflichtungen im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (insoweit mit Art. 39, 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die hier anwendbar ist) dahin auszulegen ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen CC-Vorschriften verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 37, und ihm folgend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 A 3103/18 -, juris Rn. 7 f. Soweit der Kläger auf die Würdigung des Amtsgerichts T. im Bußgeldverfahren verweist, legt er diese und deren Übertragbarkeit auf den europarechtlichen Begriff des Vorsatzes nicht näher dar. Sanktionen und Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften setzen die Strafbarkeit des Tuns nicht voraus, sondern dienen der Durchsetzung der an die Gewährung von Beihilfen geknüpften sog. anderweitigen Verpflichtungen in bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit, einschließlich der Tierhaltung und des Tierschutzes. Vgl. EuGH, Urt. vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 28. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mangelnde Aufklärung vorwirft, weil dieses die im Bußgeldverfahren gehörten Zeugen nicht vernommen oder ein Sachverständigengutachten zu den "Anforderungen eines Schäfers im Rahmen des speziellen Vertragsnaturschutzes" eingeholt hat. Seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Tierärztin Frau F. N. -B. dazu zu vernehmen, dass "in 2015 und 2016 keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den Kläger begangen wurden", hat das Verwaltungsgericht wegen mangelnder Substantiierung einerseits und andererseits deshalb abgelehnt, weil er auf negative Tatsachen gerichtet und deshalb unzulässig sei. Dass diese Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb einen beachtlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt, zeigt der Kläger nicht auf. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Frage, welche rechtlichen Anforderungen für Beihilfeempfänger im Rahmen des Vertragsnaturschutzes einzuhalten sind, keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zugänglich, sondern unterliegt der Würdigung des Gerichts. Er ist nicht auf Tatsachen gerichtet. Der Senat kann dem Vorbringen des Klägers zur Ablehnung seines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung schließlich insoweit nicht folgen, als er darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht im Falle der Durchführung eigener Ermittlungen aus den Akten des Beklagten hätte entnehmen müssen, dass die "Lichtbildmappen das Erstellungsdatum 20.12.05" trügen. Zum einen sind diese Verwaltungsvorgänge Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, ohne dass der Kläger die Richtigkeit der Bilddokumentation bisher im Einzelnen etwa hinsichtlich des Aufnahmedatums substantiiert in Abrede gestellt hätte. Zum anderen legt er auch im Zulassungsverfahren nicht dar, dass die einzelnen Bilder nebst der zugehörigen Textdokumentationen der verantwortlichen Bediensteten des Beklagten den Zustand am Tag der Vor-Ort-Kontrollen nicht wiedergeben. Letztlich ist nicht erkennbar, inwieweit dies mit der beantragten Beweiserhebung (Zeugnis der Tierärztin) hätte belegt werden können. d) Mit dem Vorbringen des Klägers unter Ziffer 4. und 5. der Zulassungsschrift, mit dem er erneut auf das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren Bezug nimmt und - unsubstantiiert - Nachweise dafür anführt, dass er sich um die Tiere gekümmert habe, wiederholt er seine vorangegangenen Einwände, so dass auf die obigen Ausführungen (unter c ) verwiesen wird. Die der Zulassungsschrift beigefügten Unterlagen (tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg vom 27. Mai 2015, Kurzbericht des Tiergesundheitsdienstes NRW vom 23. Juni 2017 über einen Besuch "im letzten Jahr", der sich zur Wirksamkeit des verordneten Entwurmungsmittels verhält, sowie die Rechnung eines Agrarhandels vom 22. August 2015 über die Lieferung von Gerste) lassen die Erheblichkeit des Vorbringens im Hinblick auf das Entscheidungsergebnis, der Kläger habe wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltung verstoßen, nicht ansatzweise erkennen, zumal die vom Beklagten aufgezeigten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verstöße nicht den Wurmbefall der Tiere betrafen. Die Einwände zeigen auch nicht auf, inwieweit auf der Grundlage der Kenntnis der Akten des Amtsgerichts T. die vorgenommene Kürzung der Höhe nach ernstlich zweifelhaft ist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen unter Ziffer 6. der Zulassungsschrift, mit der der Kläger rügt, die entscheidende Kammer habe "in keinster Weise zu erkennen gegeben, wie sie konkret in Abweichung vom Tenor des Amtsgerichts T. … zur vorsätzlichen Einstufung der Verstöße" gelangt ist. Dazu hat der Senat vorstehend hinreichend ausgeführt und zusammenfassend betont, dass es nach den rechtlich tragenden Erwägungen, die der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten ernstlich infragegestellt hat, auf die strafrechtliche bzw. ordnungsrechtliche Bewertung nicht zwingend ankommt. e) Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe es als rechtsfehlerfrei eingestuft, dass der Beklagte sich bei der Festlegung der konkreten Höhe der Kürzung von der Bewertung der Zahlstelle habe leiten lassen, geht er daran vorbei, dass im angefochtenen Urteil entscheidend daneben auf eigene Ermessenserwägungen des Beklagten abgestellt wird, die in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Kürzung um 60% ausführlich und nachvollziehbar begründet worden seien. Der Beklagte habe sich nämlich zutreffend von den vorgegebenen Kriterien von Schwere, Ausmaß und Dauer der Verstöße sowie maßgeblich auch von der Wiederholung der Verstöße leiten lassen. Dem hält der Kläger mit seinen (wiederholenden) Ausführungen zum Vorsatz und zum Einschalten der Tierärztin (wegen der Entwurmung der Schafe) nichts Erhebliches entgegen, zumal sich die von ihm (aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 16 K 15694/17) wiedergegebenen Gründe nicht zu dem Wurmbefall, sondern zu den Gefahren für die Tiere durch eine nicht hinreichende Unterbringung und durch gefährdende Gegenstände auf den Weiden verhält. f) Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass durch die Kürzungen seine Berufsausübungsfreiheit stark eingeschränkt worden sei, führt weder auf ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis noch auf einen beachtlichen Verfahrensmangel. Zum einen zeigt der Kläger nicht auf, dass und inwieweit die Berufsausübungsfreiheit im Bereich der - hier allein betroffenen - Leistungsgewährung und daran gebundener Maßgaben tangiert ist. Zum anderen fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, dass die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung über die Grenzen einer zulässigen Berufsausübungsregelung i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehen. Soweit er vorträgt, durch die Kürzungen der Beihilfen unter die Pfändungsfreigrenzen geraten zu sein, gibt dies für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nichts her. g) Sein sinngemäßes Vorbringen, er sei vor Ausspruch der Kürzungen nicht "abgemahnt" worden, weshalb die Grundsätze des § 48 VwVfG zum Vertrauensschutz Anwendung fänden, erschließt sich im Ganzen nicht. Der Kläger beruft sich insoweit auf Art. 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ohne aufzuzeigen, dass und inwieweit der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen hier betroffen ist. Beide Normen verhalten sich zu Kürzungen und Ausschlüssen. Ausgehend von der - nicht durchgreifend infragegestellten - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass hier vorsätzliche Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften vorliegen, scheidet die Heranziehung von Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, der sich zu fahrlässigen Verstößen verhält, aus. Dass nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Vertrauensschutz zu gewähren wäre, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Daraus folgen zudem keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die auf eine Zulassung der Berufung führen könnten. h) Ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis werden auch nicht mit Blick auf das vom Kläger angeführte Verbot der Doppelbestrafung aufgezeigt. Der Kläger legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar, dass Kürzungen und Ausschlüsse wegen Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften im Bereich agrarwirtschaftlicher Subventionen im Verhältnis zu Maßnahmen nach nationalen Straf- bzw. Bußgeldvorschriften eine Doppelbestrafung i. S d. Art. 103 Abs. 3 GG darstellen. Vgl. grundlegend dazu: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 1/66 -, juris Rn. 39 ff. Das liegt auch fern. Die Verhängung von Sanktionen wegen nicht eingehaltener Cross-Compliance-Vorschriften im Bereich der Agrarsubventionen dient in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union vor einem Missbrauch der Mittel. Die Verwaltungssanktionen sollen daher wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zur wirksamen Bekämpfung u.a. von Verstößen gegen Verpflichtungen des Begünstigten soll die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung finden. Vgl. Erwägungsgrund 39 zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Nach den Erwägungsgründen dieser Verordnung sind die Sanktionen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik Bestandteil der Beihilferegelungen und haben einen eigenen Zweck, der die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates unberührt lässt. Entgegen der Ansicht des Klägers bildet nicht allein der Tierschutz den "Hintergrund der CC-Kürzungen". Im Übrigen zeigt der Kläger auch keinen Vertrauenstatbestand auf. i) Den geltend gemachten "Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes" vom 17. Januar 2008 - C-37/06 und C38/06 - zeigt der Kläger mit der Wiedergabe der Ausführungen des Gerichtshofes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wenig auf, weil schon die zuvor von ihm benannte Zielsetzung der Sanktionen nicht treffend ist und die Annahme einer unzulässigen bzw. unverhältnismäßigen "Doppelbestrafung" nicht schlüssig dargelegt wurde. Dazu nimmt der Senat auf vorstehende Ausführungen Bezug. Die Rüge einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat schon deswegen keinen Erfolg. Dass die Verhängung einer Sanktion unter Anwendung der vom Unionsrecht vorgegebenen Maßstäbe aus Art. 99 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unverhältnismäßig ist, obgleich danach bei vorsätzlichen Verstößen in der Regel eine Kürzung von 20% zwingend und sogar der vollständige Ausschluss möglich ist, legt der Kläger mit den wiederholten Ausführungen zur Frage der Vorsätzlichkeit der Verstöße nicht dar. Hierzu hätte es vielmehr einer Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Bemessung der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen bedurft. j) Soweit der Kläger sich schließlich auf die Einhaltung der "Jahresfrist für den Widerruf einer Subvention" beruft, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, geht er daran vorbei, dass im hier zu entscheidenden Verfahren kein Widerrufsbescheid in Rede steht. Vielmehr ist Gegenstand der Klage der Auszahlungsbescheid des Beklagten nach Beendigung des Verpflichtungsjahres 2016 (vgl. Ziff. 10.4 der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. September 2015). Vor diesem Hintergrund erschließen sich seine Ausführungen nicht. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die Jahresfrist - ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen am 8. und am 16. Dezember 2016 zugrundelegt - verstrichen ist. k) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in "keinster Weise" mit den Verstößen, die bestritten worden seien, auseinandergesetzt und darüber hinaus nicht dargelegt, worin "nach eigener Prüfung" die Begründung für die Kürzung in Höhe von 60% gelegen habe, geht - wie bereits ausgeführt - daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht sowohl wegen der Verstöße im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (dort Seiten 2 bis 8) verwiesen als auch eine eigene Würdigung vorgenommen hat, indem es maßgeblich auf das bloße Bestreiten durch den Kläger trotz umfangreicher Dokumentation abgestellt hat. Ausgehend davon ist es den Feststellungen des Beklagten gefolgt. Auch die Bemessung der Kürzungen durch die Zahlstelle einerseits und den Beklagten andererseits hat das Verwaltungsgericht gewürdigt. Verfahrensfehler zeigt der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem pauschalen Einwand, es hätte in diesem Fall der Sachaufklärung bedurft, nicht hinreichend auf. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht dar. Der bloße Verweis auf die "grundsätzliche Bedeutung der Kürzungsmaßnahmen" für Schäfer im Vertragsnaturschutz genügt den Anforderungen offenkundig nicht. Auch die weiteren in der Zulassungsschrift benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO legt der Kläger nicht weiter dar. Die nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 10. August 2020 eingegangene weitere Begründung ist verspätet. Ungeachtet dessen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Beweiserhebung vor dem Amtsgericht T. zum Bußgeldverfahren 207 OWi 148/19 (300 Js 41/19) Verstöße aus dem Jahr 2018 betrifft und auch deshalb keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).