Beschluss
4 E 480/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.4E480.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.