Beschluss
12 A 2553/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0715.12A2553.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass ein Verfahrensmangel in Form der geltend gemachten Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. Danach wird mit dem Zulassungsvorbringen kein Gehörverstoß dargelegt. Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wes-halb das Vorliegen einer politischen Verfolgung verneint werde. Insbesondere sei vor dem Hintergrund, dass das Gericht auf Grund der Angaben der Kläger nicht ausschließen wolle, dass sie in Sri Lanka Bedrohungen ausgesetzt seien, nicht nachvollziehbar, weshalb es von einer Schutzwilligkeit und/oder Schutzfähigkeit des Staates ausgehe, ohne dass näher dargelegt worden sei, von wem die Drohungen stammten. Dies hätte jedoch geschehen müssen, da eine Bedrohungslage durch Angehörige des Staates eine Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Staates denklogisch ausschließen würde. Gleiches gelte hinsichtlich des vom Gericht angenommenen Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative. Es werde nicht begründet, dass und warum eine derartige Fluchtalternative bestehe, da bereits nicht ersichtlich sei, von wem (also von welcher Person bzw. Institution) die Bedrohung ausgegangen sei. Die Begründung der Annahme, dass nicht von einer politischen Verfolgung auszugehen sei, erscheine vor diesem Hintergrund als beliebig und letztlich objektiv willkürlich. Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sei auch entscheidungserheblich, da das Gericht aufgrund des vorherigen Sachvortrags von einer Bedrohung durch staatliche Stellen bzw. von einer diesen zumindest zurechenbaren Bedrohung habe ausgehen müssen. Die Kläger wenden sich mit diesem Vorbringen gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und setzen dem ihre eigene Bewertung des tatsächlichen Geschehens einschließlich der Lage in ihrem Heimatland entgegen. Dafür steht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht zur Verfügung. Nur ausnahmsweise, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vorliegen, kann die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Letzteres ist hier indessen nicht der Fall. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht konkret dargelegt, dass und warum die von der Klägerin zu 3. im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderte Erinnerung, dass in Sri Lanka fremde Männer ihren Vater bedroht hätten, hier zwingend zur Annahme einer politischen Verfolgung in Sri Lanka hätten führen müssen. Die Einschätzung der Sachlage durch das Verwaltungsgericht, es sei trotz der durchaus glaubhaft erscheinenden spontanen Äußerung der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass - anders als im Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2021 angenommen - eine mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgungssituation in Sri Lanka vorgelegen habe, kann nicht als willkürlich angesehen werden. Es ist angesichts der nicht näher konkretisierten Angaben der Klägerin zu 3. zu einer ihren Vater (den Kläger zu 1.) betreffenden Bedrohungssituation nicht Aufgabe einer willkürfreien Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht, eigene Mutmaßungen oder Erklärungen dafür zu liefern, durch welche Personen bzw. in welcher Form der Kläger zu 1. und damit insbesondere auch die Kläger einer asylrelevanten Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sein sollen. Im Übrigen nimmt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - prozessrechtskonform, vgl. § 84 Abs. 4 VwGO - im Wesentlichen auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 6. Mai 2021 Bezug und dieser im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2018. Darin wird ausgeführt, dass die von den Klägern behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger zu 1. allenfalls als kriminelles Unrecht einzustufen seien und den Schluss auf das Vorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes nicht zuließen. Von den Klägern wird nicht dargelegt, dass diese Einschätzung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kläger selbst nach den von ihnen behaupteten Bedrohungen an die sri-lankischen Sicherheitskräfte gewandt haben wollen. Nicht dargelegt wird damit auch, dass die im Wesentlichen (auch) auf der Begründung des angefochtenen Bescheids beruhende Würdigung des Verwaltungsgerichts, es habe keine mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgungssituation in Sri Lanka vorgelegen, unhaltbar wäre. Der Umstand, dass aus der Sicht der Kläger eine andere Interpretation des Geschehens naheliegender gewesen wäre, begründet noch keine willkürliche Würdigung. Es kann im Übrigen nicht als willkürliche Sachverhaltswürdigung im Sinne einer in unauflöslicher Weise widersprüchlichen und damit willkürlichen Würdigung angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - mehrere Aspekte des Sachvortrags der Kläger als unglaubhaft ansieht und daneben gleichwohl eine (spontane) Äußerung in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft erachtet. So ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger zu 1. in Sri Lanka in der Vergangenheit einmal einer Bedrohung durch “fremde Männer“, wie die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, ausgesetzt gesehen hat. Daraus folgt jedoch nicht denklogisch, dass der gesamte weitere Sachvortrag als wahr unterstellt werden müsste. Es ist vielmehr nicht fernliegend, dass nicht das gesamte Vorbringen eines Asylantragstellers als nicht glaubhaft einzustufen ist, sondern eine im Wesentlichen oder in Teilen glaubhafte Schilderung auch einzelne oder verschiedene unglaubhafte Elemente enthalten kann. So kann es sachliche Gründe für eine unterschiedliche Bewertung verschiedener Aussagen geben. Aufgezeigt wird dies im vorliegenden Verfahren etwa durch den Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Spontaneität und Emotionalität der Aussage der Klägerin zu 3., die hier die Glaubhaftigkeit gerade dieser Aussage begründen. Auch die Würdigung, dass die Kläger zumindest teilweise Fälschungen (jedenfalls hinsichtlich der eingereichten Unterlagen der sri-lankischen Kriminalpolizei sowie der Beschwerde bei der Menschenrechtskommission) eingereicht haben, kann unter Berücksichtigung der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 6. April 2021, wonach die vorgelegten Unterlagen aufgrund verschiedener Merkmale als Fälschungen eingestuft werden, nicht als willkürlich angesehen werden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka gegenwärtig einer Gruppenverfolgung unterliegen, nicht erfüllt. Sie ist in der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2016 zuständigen 3. Senats geklärt. Danach gilt Folgendes: Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise- begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht des Terrorismus bzw. einer Nähe zur LTTE gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Demgemäß fehlt ein Ansatzpunkt für die Annahme einer Gruppenverfolgung. Es bedarf insoweit der Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris Rn. 165. Angesichts der Verhältnisse der Zahl der Inhaftierungen zur Größe des tamilischen Bevölkerungsanteils im Promillebereich besteht auch kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme einer Gruppenverfolgung von männlichen und/oder weiblichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris Rn. 167. Zu einer anderen Beurteilung besteht gegenwärtig - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Geschehnisse in Sri Lanka - kein Anlass. Eine von der dem zuvor zitierten Urteil zugrunde liegenden Erkenntnislage abweichende Entwicklung, die auf eine Verschlechterung der Situation für Tamilen hindeuten würde, ist nicht erkennbar und wird auch von den Klägern nicht dargelegt. Soweit sie sich auf eine fortbestehende systematische Benachteiligung der Tamilen berufen, zeigen sie dies weder anhand bestimmten aktuellen Erkenntnismaterials auf noch legen sie dar, dass die Benachteiligung stets in asylerheblichen Übergriffen besteht oder mit solchen verbunden ist. Soweit sie sich auf asylerhebliche Übergriffe (willkürliche Verhaftungen, Fälle von "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen) der Sicherheitskräfte und mit ihnen verbundener Gruppen berufen, werden wiederum keine bestimmten Erkenntnismittel bezeichnet und fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Anzahl der Übergriffe im Verhältnis zur Größe der in Rede stehenden Personengruppe eine Dimension hat, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung zumindest nahelegt. Dass die Menschenrechtssituation für Tamilen in Sri Lanka angesichts von nach wie vor sich ereignenden Übergriffen verbesserungswürdig erscheint, ist nicht gleichbedeutend mit einer Gruppenverfolgung der Tamilen. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020) beschreibt vielmehr eine Fortsetzung der auf Wiederversöhnung der Singhalesen und Tamilen gerichteten Politik mit verhaltenen Anzeichen struktureller Verbesserungen in Bezug auf asyl- und abschiebungsrelevante Aspekte. Für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka geben letztlich auch die klägerseits angeführten Übergriffe auf die muslimische Bevölkerung (häufig ethnische Tamilen) durch singhalesisch-buddhistischen Gruppierungen nichts her. Aktuelle Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine asylrelevante Verfolgungsdichte für die tamilische Minderheit ableiten ließe, benennen die Kläger konkret nicht. Dass die Menschenrechtssituation für Tamilen in Sri Lanka angesichts von nach wie vor sich ereignenden Übergriffen verbesserungswürdig erscheint, ist nicht gleichbedeutend mit einer Gruppenverfolgung der Tamilen. Gleiches gilt für die gegenwärtigen Unruhen in Sri Lanka, welche die gesamte in Sri Lanka lebende Bevölkerung betreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.