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Beschluss

7 A 1153/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.7A1153.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.600,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.600,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung vom 25.4.2018 und der Gebührenbescheid vom 26.4.2018 seien rechtmäßig. Die Beklagte sei zu Recht von der formellen Illegalität der Wohnnutzung des Gebäudes X.-straße 46a in E. ausgegangen, eine Baugenehmigung für die Wohnnutzung existiere nicht. Den beiden Beweisanträgen zur Genehmigungslage habe es nicht nachgehen müssen. Die Baugenehmigung vom 17.7.1958 für "die Errichtung eines Hintergebäudes (Nähschule mit Wirtschaftsraum) auf dem Grundstück L. Nr. 23a (Gemarkung E., Flur …, Flurstück Nr. …)" habe kein allgemeines Wohnen erlaubt. Zudem sei diese Baugenehmigung durch die Wohnnutzung erloschen. Der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung gerichtete Beweisantrag ziele auf die rechtliche Beurteilung der Situation. Zudem sei die Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt worden. Diese rechtfertige die angeordnete Nutzungsuntersagung. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand, dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, soweit es davon ausgehe, dass die angefochtene Ordnungsverfügung vom 25.4.2018 alleine auf die formelle Illegalität gestützt sei, da die Beklagte in den Parallelverfahren ernstliche Bedenken gegen den Brandschutz geltend mache, greift nicht durch. Die hier angefochtene Verfügung vom 25.4.2018 stellt ausschließlich auf die formelle Illegalität der Wohnnutzung ab. Soweit der Kläger rügt, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils in Bezug genommene Beschluss vom 17.7.2014 - 10 L 507/14 - sei überholt, der seinerzeit von der Kammer gesuchte Bauschein für die Nähschule sei aufgefunden worden, deshalb dürfe das Verwaltungsgericht nicht länger von einem Schwarzbau ausgehen, da das Haus als Schule genehmigt worden sei, müsse eine Nutzung als Wohnung erst Recht genehmigt werden, greift auch diese Rüge nicht durch. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass die in Bezug genommene Baugenehmigung eine allgemeine Wohnnutzung legalisiert. Durch die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken ist zudem eine etwa mit Bauschein vom 17.7.1958 genehmigte Nutzung als "Nähschule mit Wirtschaftsraum" erloschen. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 - 7 B 912/20 -, juris, m. w. N. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung jeglicher Nutzung des Gebäudes, also auch einer Nutzung als Nähschule, nicht zu beanstanden und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung. Dies ergibt sich aus obigen Ausführungen. Dass das angegriffene Urteil i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beruhen könnte, hat der Kläger mit seinem Vorbringen, das Urteil beruhe auf dem - vom Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen bestätigten - Beschluss der 10. Kammer vom 17.7.2014, der materiell überholt sei, nicht dargelegt. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Der Kläger rügt die Ablehnung der Beweisanträge und macht geltend, das Verwaltungsgericht sei wegen einer fehlenden Inaugenscheinnahme nicht in der Lage gewesen, anhand der lückenhaften Akte festzustellen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um die mit dem Bauschein (vom 17.7.1958) genehmigte Nähschule handele, mit der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages habe das Verwaltungsgericht den Verfahrensfehler unvollständiger Aufklärung des Sachverhaltes begangen, das Urteil beruhe auch auf diesem Verfahrensfehler, hätte das Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme durchgeführt, hätte es erkannt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. Damit hat der Kläger keinen durchgreifenden Verfahrensmangel dargelegt. Das Urteil kann schon wegen des - oben aufgezeigten - Erlöschens der Baugenehmigung vom 17.7.1958 nicht auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruhen. Auch die Ablehnung des Beweisantrages, der darauf gerichtet war, zur Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung - insbesondere zur Brandsicherheit - ein Sachverständigengutachten einzuholen, begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne des Gesetzes. Aus obigen Gründen ist die materielle Genehmigungsfähigkeit einer Wohnnutzung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung irrelevant, so dass das Urteil auch nicht auf diesem behaupteten Aufklärungsmangel beruhen kann. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Androhung des Zwangsgeldes und der Gebührenbescheid vom 26.4.2018 seien nicht zu beanstanden, ist der Kläger dem mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.