OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 1497/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0726.11A1497.21A.00
21Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am 8. Dezember 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihre Kinder, der am 25. März 2003 geborene Kläger zu 2. und die am 12. Oktober 2004 geborene Klägerin zu 3., sind russische Staatsangehörige. Ein weiterer, volljähriger Sohn der Klägerin zu 1. ist der Kläger des Verfahrens 11 A 1138/21.A. Bereits im Juli 2000 hatte die Familie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt, der nach den Angaben des Bundesamts mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 abgelehnt wurde. Die Kläger hätten eine bis zum 22. Januar 2007 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG bekommen. Am 6. Februar 2007 sei ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden, die am 4. Juni 2009 erloschen sei. Am 4. Dezember 2008 seien sie in der Bundesrepublik Deutschland als unbekannt verzogen gemeldet worden. Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. wurden in Wesel geboren. Im Juli 2019 erhielten die Kläger auf 90 Tage befristete Visa der Republik Italien für die Schengen-Staaten. Am 15.Oktober 2019 stellten die Kläger beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag. Die Klägerin zu 1. gab gegenüber dem Bundesamt unter anderem an, sie habe neun Jahre in Deutschland gelebt und sei dann freiwillig ausgereist. Eine erwachsene Tochter lebe in Deutschland. Mit dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 3. sei sie im August 2019 von N. nach L. geflogen und dann zu ihrer Tochter nach X. gefahren. Ein am 21. Oktober 2019 bei den italienischen Behörden eingegangenes Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Am 30. Dezember 2019 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 (15 L 3340/19.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids angeordnet. Mit Urteil vom 30. April 2021 - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 6. Mai 2021 - abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: In Italien drohe ihnen ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie über einen längeren Zeitraum obdachlos sein würden. Asylsuchende bekämen in Italien keine Wohnung zugewiesen, sondern würden unzureichend in Lagern untergebracht. Der Hessische VGH habe mit Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - entschieden, dass einer Familie, die in Italien internationalen Schutz erhalten und sich aus der ihr dort zugewiesenen Unterkunft entfernt habe, mit einer Rückführung in die Obdachlosigkeit entlassen werde. Auch wenn dieser Beschluss eine anerkannt schutzberechtigte Familie betreffe, die eine zugewiesene Unterkunft verlassen habe, bleibe es bei der Aussage, dass zurückgeführten Asylbewerbern Obdachlosigkeit drohe. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien wiesen - insbesondere in Folge der im Jahr 2018 unter dem Innenminister Salvini verabschiedeten Gesetzesänderungen - systemische Schwachstellen auf. Ob in Italien bereits ein Asylantrag gestellt worden sei oder nicht, könne keinen Unterschied machen. Im Übrigen lehne Italien die Übernahme nach dem Dublin-Verfahren regelmäßig ab. Durch eine solche Ablehnung werde das Asylverfahren unzumutbar verzögert. Zudem könnten die Kläger wegen der COVID-19-Pandemie nicht nach Italien überstellt werden. Das Abschiebeverfahren werde bis auf weiteres wegen Unmöglichkeit auszusetzen sein. Die Frage, ob eine solche Aussetzung vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfasst sei, habe das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Schließlich sei die Frist für eine Überstellung der Kläger nach der Dublin III-VO bereits abgelaufen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2021 und unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Dezember 2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, vorsorglich hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Asylantrag neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Vollziehung der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung bis zum unanfechtbaren Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere auf die Schriftsätze der Kläger vom 27. Juli 2021 und 19. Juli 2022 - sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts verwiesen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig, soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Dezember 2019 begehren. Im Übrigen sind der Hauptantrag sowie der erste und dritte Hilfsantrag unzulässig, denn die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 ‑ 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31. Der zweite gegen Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids und auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Italien für das Asylverfahren der Kläger zuständig. a) Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist für das Asylverfahren eines Antragstellers mit einem gültigen Visum der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Kläger verfügten zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Asylanträge am 15. Oktober 2019 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) über gültige Visa der Republik Italien. Dass die Kläger bereits im Jahr 2000 einen Asylantrag in der Bundesrepublik gestellt hatten, ist unerheblich. Die nunmehr gestellten Asylanträge gelten nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 i. V. m. UAbs. 1 Dublin III-VO als neue Asylanträge, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen, weil die Kläger das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Antragstellung im Jahr 2000 für mindestens drei Monate verlassen hatten. b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Annahme des Aufnahmegesuchs erfolgte vorliegend - da Italien darauf nicht reagierte - mit dem Ablauf der Fiktionsfrist von zwei Monaten nach Zugang des Aufnahmegesuchs (21. Oktober 2019), vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin III-VO, sodass Fristbeginn der 21. Dezember 2019 war. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit grundsätzlich am 21. Juni 2020. Vor Ablauf der Überstellungsfrist haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nach Zustellung des klageabweisenden Urteils am 6. Mai 2021 dauerte die aufschiebende Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG bis zum 6. September 2021 an. Mit Ende der aufschiebenden Wirkung begann die Überstellungsfrist neu und wäre am 6. März 2022 abgelaufen. Vor Fristablauf - nämlich mit Verfügung vom 10. Februar 2022 - hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Damit ist die Überstellungsfrist erneut unterbrochen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) wird durch eine vor ihrem Ablauf verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 80 Abs. 4 VwGO jedenfalls dann unionsrechtskonform unterbrochen, wenn diese im Einzelfall aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 18 ff. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung des Bundesamts bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Zulassungsbeschluss des Senats bestanden auch aus Sicht des Bundesamts Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Mit der behördlichen Aussetzungsanordnung hat das Bundesamt der Sache nach lediglich (vorläufig) dem Rechtsschutzbegehren der Kläger, vor der endgültigen Klärung der internationalen Zuständigkeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen. Dieses Begehren hatten sie zunächst selbst mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgt. Das mögliche Ziel, damit auch einen Zuständigkeitsübergang zu erwirken, wäre weder nach nationalem noch nach Unionsrecht schutzwürdig. c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III‑VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin-III VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019- C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und das Bundesamt hat die hier gestellten Anträge zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Den Klägern droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rücküberstellung nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger in Italien weder während des Asylverfahrens (dazu (1)) noch auf absehbare Zeit nach einer - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo), dazu: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 20 ff., mit zu berücksichtigenden Zuerkennung des internationalen Schutzstatus (dazu (2)) unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht werden befriedigen können. Dabei ist, eine realitätsnahe Betrachtung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt, vgl. zur „Rückkehrsituation“ im Herkunftsland BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 16 ff., davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. und die noch bis zum 12. Oktober 2022 minderjährige Klägerin zu 3. gemeinsam nach Italien ausreisen, während der bereits volljährige Kläger zu 2. auch allein reisen kann. (1) Mit Urteil vom 20. Juli 2021 hat der Senat entschieden, dass ein Kläger, der vor seiner Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt hat, im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und der damit verbundenen Versorgung haben wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 vorliegen. Danach kann der zuständige Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen anordnen, wenn der Asylantragsteller/die Asylantragstellerin im zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder dieses ohne vorherige Mitteilung verlässt (Art. 23 Nr. 1a) oder wenn der Asylantragsteller/die Asylantragstellerin nicht zur Anhörung erscheint, obwohl er/sie darüber informiert worden ist (Art. 23 Nr. 1 b). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 60 ff. m. w. N. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Situation eines Klägers, der - wie die Kläger des vorliegenden Verfahrens - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, stellt sich dagegen anders dar. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh besteht für ihn nicht. Die vorliegenden, im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, ein solcher Kläger werde während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer zumindest noch zumutbaren Weise befriedigen können. Dabei gilt für die Klägerin zu 3. nichts anderes als für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. Als (noch) Minderjährige gehört sie, selbst wenn sie von einem Elternteil begleitet wird, zu einem besonders schutzbedürftigen (vulnerablen) Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Die Aufnahmebedingungen müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Minderjährigen entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rn. 118 f. Dies ist für die Klägerin zu 3., die die Volljährigkeit in rund drei Monaten erreicht, aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass ein Kläger, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, im Zuge der Rücküberstellung bei der Grenzpolizei einen förmlichen Asylantrag stellen kann, vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 29, der in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft wird. Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 25 ff.; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 46 ff. Nach der Antragstellung wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entweder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (CAS = centri di accoglienza straordinaria) oder - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze - in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI = Sistema di accoglienza e di integratione) untergebracht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 54 ff., gestützt auf: Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 100, www.asylumineurope.org; s. dazu auch Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2020, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 21. Oktober 2020, www.gazzettaufficiale.it; und hierzu auch EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int. Italien verfügt grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten. Im Januar 2019 existierten bei rückläufiger Zahl der Asylanträge von 59.950 im Jahr 2018, 43.770 im Jahr 2019 und 26.535 im Jahr 2020, vgl. Europäisches Parlament, Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge in der EU, https://www.europarl.europa.eu/infographic/welcoming-europe/index_de.html#filter=2020-it, insgesamt 173.603 Plätze in staatlichen Erst- und Zweitaufnahmeeinrichtungen. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 24. Dass diese Kapazitäten derzeit aufgrund der in erheblicher Zahl in Italien eintreffenden Flüchtlinge aus der Ukraine, vgl. SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 4: bis März 2022 ca. 72.000, nicht ausreichten, wird nicht berichtet. Berichten zufolge kommen die ukrainischen Flüchtlinge überwiegend bei Verwandten und Freunden oder anderweitig privat unter. Darüber hinaus stellte der Katastrophenschutz Erstaufnahmeplätze für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung. Vgl. z.B. ZDF heute, Ukraine Flüchtlinge, Hilfsbereitschaft auf Italienisch, vom 20. März 2022, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/fluechtlinge-italien-ukraine-krieg-russland-100.html; RAI Tagessschau, 35.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Italien, vom 14. März 2020, https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2022/03/tag-fluechtlinge-ukraine-italien-draghi-786ba9a9-2fdd-420a-9900-a57e643b9ebe.html. Die Unterbringung ist regelmäßig für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet, Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 106, www.asylumineurope.org, und stellt jedenfalls eine Minimalversorgung sicher, vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 6 f.; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 138, www.asylumineurope.org; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 107 ff., www.asylumineurope.org. die eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Auch der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist jedenfalls für Asylsuchende, deren Asylantrag formell registriert ist („verbalizzazione“) und die mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung über einen Wohnsitz verfügen, gewährleistet. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 77 f. (2) Mit weiterem Urteil vom 20. Juli 2021 hat der Senat entschieden, dass ein Kläger, der vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Italien bereits internationalen Schutz erhalten hat, im Falle einer Rücküberstellung auf sich selbst gestellt ist, und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Unterkunft - einer Zweitaufnahmeeinrichtung - und der damit verbundenen Versorgung haben wird, wenn er entweder die nach Art. 38 und 39 der im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“, im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 4. Dezember 2019, www.gazzettaufficiale.it) maximal vorgesehene Unterbringungsdauer bereits erreicht hatte oder nach Art. 40 dieser Richtlinie die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rechts auf Unterkunft in einem SIPROIMI-Projekt erfüllt, insbesondere weil er in der zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden oder sie ohne behördliche Erlaubnis für länger als 72 Stunden verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 35, 40 ff. Ferner werde er in Italien innerhalb kurzer Zeit nach seiner Rückkehr, worauf es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits eine kurzfristige Obdachlosigkeit die Schwelle des Art. 4 GRCh überschreitet, vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f., ankommt, auch keine andere menschenwürdige Unterkunft finden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 96 ff.; insbesondere werde er sich in Anbetracht der Situation auf dem italienischen Arbeitsmarkt jedenfalls nicht innerhalb kurzer Zeit aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 102 ff., keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen und keine seine elementaren Bedürfnisse befriedigende Unterstützung von Hilfsorganisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 137 ff. Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Situation eines Klägers, der - wie für die Kläger des vorliegenden Verfahrens zu unterstellen - erst nach seiner Rücküberstellung in Italien als international schutzberechtigt anerkannt wird, stellt sich dagegen anders dar. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh besteht für ihn nicht. Die vorliegenden, im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, ein solcher Kläger werde die elementaren Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer zumindest noch zumutbaren Weise befriedigen können. Es ist davon auszugehen, dass er nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls für sechs Monate einen Platz in einer staatlichen Zweitaufnahmeeinrichtung erhält und damit nicht allein auf sich gestellt ist. In Italien anerkannte Schutzberechtigte haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 modifiziert und bestätigt hat (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020), Zugang zum als „SAI“ bezeichneten Zweitaufnahmesystem. Das gesetzliche Regelwerk (Gesetz Nr. 173/2020, Art. 4) sieht vor, dass der Zugang zu den Zweitunterkünften „im Rahmen der verfügbaren Plätze“ erfolgt. Insofern steht Schutzberechtigten kein unbedingter Anspruch auf Zugang zum SAI-System zu, sondern es handelt sich um eine Möglichkeit der Unterbringung, die von weiteren Bedingungen abhängig ist. Neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems sind bisher nicht herausgegeben worden. Insofern sind weder hinsichtlich des Zugangs von Schutzberechtigten zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI, vormals SIPROIMI, davor SPRAR = Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) noch hinsichtlich der Dauer der Unterbringung noch in Bezug auf den Verlust des Rechts auf Zugang zu diesen Einrichtungen Änderungen eingetreten. Anträge für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr des SAI-Systems, vormals SIPROIMI) müssen an den „Servizio Centrale“, einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Die Anträge mit dem entsprechenden Formular werden hauptsächlich von der Präfektur oder der Questura, manchmal auch von Anwältinnen oder Anwälten, beim „Servizio Centrale“ eingereicht. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person sofort dort einquartiert. Der „Servizio Centrale“ ist der einzige Akteur, der einen Überblick über die Projekte und die freien Plätzen in den Projekten hat. Die freien Plätze ändern sich beinahe täglich und werden nicht öffentlich kommuniziert. Für „reguläre“ Fälle, über deren Asylgesuch positiv entschieden worden ist (neue Schutzstatusinhaber), stehen normalerweise Plätze zur Verfügung, ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden. Es gibt keine Warteliste. Wenn ein Antrag auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) bewilligt worden ist und es keinen freien Platz gibt, wird diese Person nicht auf eine Warteliste gesetzt. Die Anwältin oder der Anwalt, die Questura oder Präfektur müssen einen Monat später einen neuen Antrag stellen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz für die jeweilige Person frei wird. In dieser Wartezeit steht der Person keine Unterkunft zur Verfügung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 39 ff. unter Verweis auf: Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., 54 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10, https://www.fluechtlingshilfe.ch; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 8, m. w. N.; vgl. auch SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 3. Der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 sieht in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt - vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Artikel vorgesehenen Fälle - auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Ausweislich des Art. 39 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien kann die Unterbringung um weitere sechs Monate verlängert werden, etwa wenn die weitere Unterbringung für die Integration unerlässlich ist oder außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme oder Vulnerabilitäten vorliegen. In Art. 39 Nr. 2 SIPROIMI-Richtlinien ist noch eine weitere Verlängerung um sechs Monate vorgesehen, falls anhaltende, angemessen dokumentierte Gesundheitsprobleme bestehen oder um ein Schuljahr zu beenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 47 ff. unter Verweis auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 55; und AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org. Nach diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass nach Italien zurückgeführte Schutzsuchende auch nach einer Zuerkennung des internationalen Schutzstatus im Regelfall für (mindestens) sechs Monate Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung finden. Dass ein solcher Unterbringungsplatz nicht garantiert werden und in Einzelfällen eine Wartezeit entstehen kann, lässt nicht auf systemisch begründete Mängel des italienischen Aufnahmesystems schließen. Die Unterbringung für jedenfalls sechs Monate gibt gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen die Möglichkeit, Integrationsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich auf dem italienischen Arbeits- und Wohnungsmarkt zurechtzufinden. Diese Übergangszeit unterscheidet die Situation eines „Dublin-Rückkehrers“, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und in Italien zunächst in einer Erst- sowie nach unterstellter Schutzgewährung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht wird, von der Situation zurückgeführter Asylantragsteller oder international Schutzberechtigter, die ihr Recht auf Unterbringung im Erst- oder Zweitaufnahmesystem zwischenzeitlich verloren haben und deshalb bereits unmittelbar nach ihrer Rückführung auf sich allein gestellt sind. International Schutzberechtigte erhalten während der Unterbringung in den Zweitaufnahmeeinrichtungen (jetzt des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) über einen Zeitraum von sechs Monaten integrationsfördernde Maßnahmen wie Sprachkurse und Weiterbildungen. Art. 5 des Gesetzes Nr. 173/2020 sieht zusätzliche Integrationsmaßnahmen vor, die am Ende des Aufnahmezeitraums im SAI-Netzwerk umgesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen gehören Sprachkurse und eine Orientierung zur Arbeitsvermittlung. Die Angebote werden den zuständigen Verwaltungen im Rahmen ihrer jeweiligen personellen und finanziellen Ressourcen anvertraut. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 104 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2. Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u. a. über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung. Zudem hatte sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 weiter verschärft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 108 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10. Derzeit ist die Situation weiter angespannt, wobei eine leichte Verbesserung erkennbar ist. Die Arbeitslosenquote in Italien betrug im Mai 2021 10,5%, für das Jahr 2021 insgesamt rund 9,5%. Die Jugendarbeitslosenquote lag im Mai 2021 bei 33,7%; für das Jahr 2021 insgesamt bei 29,7%. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 116 ff.; Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com; Wirtschaftskammer Österreich, Statistik, http://wko.at/statistik/extranet/bench/jarb.pdf. Im Mai 2022 betrug die Arbeitslosenquote 8,1%, für das Jahr 2022 insgesamt wird eine Quote von 9,36% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote lag im Mai 2022 ‑ gegenüber dem Vorjahr deutlich verringert - bei 20,5%. Vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com. Insgesamt beginnt die italienische Volkswirtschaft, sich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu erholen. Das Vorkrisenniveau ist aber noch nicht wieder erreicht. Das nationale Statistikinstitut Istat zählt seit März 2020 535.000 neue Arbeitnehmer, von denen sich 97% in befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Vgl. Handelsblatt, vom 27. Mai 2022, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-in-spanien-und-italien-gibt-es-so-viele-jobs-wie-nie-doch-das-ist-nicht-nur-eine-gute-nachricht/28370868.html. Viele Arbeitsplätze stehen, selbst wenn sie legal vergeben werden, nur saisonal zur Verfügung. Die italienische Landwirtschaft, der Tourismus und die Gastronomie suchen Saisonkräfte. Im Juni 2022 wurden in diesen Branchen insgesamt rund 390.000 saisonale Arbeitskräfte gesucht. Vgl. ORF, Italien fehlen 100.000 Saisonarbeiter auf Feldern, vom 3. Juni 2022, https://orf.at/stories/3269437/. Nach Erkenntnisse der Europäischen Kommission besteht in Italien saisonunabhängig derzeit ein Bedarf an rund 43.000 ungelernten Arbeitskräften. Darüber hinaus gebe es freie Stellen vor allem für Ingenieure und Informatiker, im Handels- und Dienstleistungsbereich sowie für Facharbeiter und Anlagenführer. Die größte Nachfrage nach Arbeitskräften bestehe im Nordwesten und Nordosten des Landes. Vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen: Italien, https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-italy_de, abgerufen am 9. Juli 2022. Damit stellt sich die Situation international Schutzberechtigter auf dem italienischen Arbeitsmarkt weiterhin als ausgesprochen schwierig dar. Vgl. auch: SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 10. Sie erweist sich aber, auch unter der Prämisse, dass international Schutzberechtigte nicht auf die Möglichkeit der Schwarzarbeit zu verweisen sind, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 137, und 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 136, nicht als derart aussichtslos, dass es Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wird, innerhalb der Übergangszeit von (mindestens) sechs Monaten, die ihnen mit der Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen könnte, eine Beschäftigung zu finden, mit der sie ihre elementaren Bedürfnisse sichern können. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten besteht die realistische Möglichkeit, die im Rahmen des Zweitaufnahmesystems verfügbare Unterstützung bei der Integration in Anspruch zu nehmen, sich auf dem italienischen Arbeitsmarkt zu orientieren und bei landesweiter Suche eine Beschäftigung zu finden, die den Lebensbedarf jedenfalls einer alleinstehenden erwachsenen Person auf elementarem Niveau sichert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger diese Möglichkeit nach unterstellter Schutzgewährung nicht werden nutzen können, bestehen nicht. Die Kläger sind arbeitsfähig. In Deutschland sind sie nach den (nicht näher konkretisierten) Angaben in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2022 „integriert“. Sie können sich (auch) dem italienischen Arbeitsmarkt stellen. Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit haben sie nicht geltend gemacht. Auch die Klägerin zu 2. wird bei einer unterstellten Dauer des Asylverfahrens von mindestens drei Monaten, vgl. zur Dauer des italienischen Asylverfahrens etwa: aida und ecre, Regular Procedure, Italy, vom 20. Mai 2022, https://asylumineurope.org/reports/country/italy/asylum-procedure/procedures/regular-procedure/#:~:text=In%20cities%20such%20as%20Rome,compared%20to%2021%2C200%20in%202020, im Zeitpunkt einer Gewährung internationalen Schutzes die Volljährigkeit erreicht haben, sodass von ihr erwartet werden kann, nach der Übergangszeit von (mindestens) sechs Monaten wie ihre Mutter und ihr älterer Bruder ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. 3. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung zeitnah tatsächlich nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig sein könnte. Die Auffassung der Kläger, Überstellungen nach Italien könnten wegen der COVID-19 Pandemie nicht durchgeführt werden, ist nicht (mehr) richtig. Seit dem 15. Juni 2020 sind die zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie zwischenzeitlich ausgesetzten Überstellungen im Dublin-Verfahren schrittweise wieder aufgenommen worden. Vgl. BAMF, Wiederaufnahme der Überstellungen im Dublin-Verfahren, vom 15. Juni 2020; BT-Drs. 19/20299 vom 23. Juni 2020, S. 4. 4. Schließlich ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG (Ziffer 4. des Bescheids) rechtmäßig. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kläger haben hierzu auch nichts vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.