Beschluss
7 B 507/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0727.7B507.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 980/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6.10.2021 anzuordnen, haben die Antragsteller nicht dargetan. Der Senat ist dabei nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung des innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vorbringens beschränkt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag keinen Erfolg habe, da die angefochtene Baugenehmigung vom 6.10.2021 nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - trotz ihrer wegen einer fehlenden Zuordnung der Stellplätze zum Vorhaben objektiven Rechtswidrigkeit - nicht nachbarrechtsverletzend sei. Der Einwand der Antragsteller, die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe hier zu einer Nachbarrechtsverletzung, aufgrund der fehlenden Zuordnung der Stellplätze sei überhaupt nicht klar, welche konkreten Beeinträchtigungen von den Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen ausgingen, insbesondere sei eine konkrete Prüfung im Einzelfall nicht möglich, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist auch bei Annahme eines "worst-case-Szenarios", d.h. bei Zurechnung sämtlicher genehmigter Stellplätze zu der angefochtenen Baugenehmigung, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch die vier im hinteren Grundstücksbereich genehmigten Stellplätze als gegenüber den Antragstellern zumutbar erwiesen. Der darauf bezogene Vortrag der Antragsteller, von der geplanten Zufahrt zu den Stellplätzen im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks gingen unzumutbare Immissionen aus, es entstehe ein sog. "Tunneleffekt", der als Schallverstärker wirke, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung und unter Würdigung des konkreten Falles ausgeführt, es verkenne nicht, dass die zu betrachtenden vier Stellplätze nicht straßennah, sondern im rückwärtigen Bereich angeordnet seien, es handele sich aber um eine überschaubare Anzahl, die Stellplätze lägen auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite, nach der vorliegenden schalltechnischen Prognose des Ingenieurbüros T. vom 6.8.2021 gingen von den Stellplätzen keine erheblichen Schallimmissionen aus, letztlich seien im Geviert aus C.-straße , T1.-straße , G.-straße und G1.-straße insbesondere von der C.-straße aus Grundstücke rückwärtig bebaut und erschlossen, so dass eine gewisse Vorprägung im erweiterten Umfeld bestünde. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Ihre "Vermutung", die Stellplätze könnten zukünftig im Rahmen eines Gewerbebetriebes und damit deutlich intensiver genutzt werden, ist irrelevant, da die streitige Baugenehmigung eine gewerbliche Nutzung nicht umfasst. Soweit die Antragsteller darüber hinausgehend einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend machen und ausführen, die Rücksichtslosigkeit resultiere aus der Errichtung des Vorhabens in der 2. Reihe, seiner geplanten Höhe, der geplanten Nutzung von 3 Wohnungen, der zweigeschossigen Bauweise sowie der Größe ihres Grundstücks, des damit verbundenen kleinen Ruhebereichs und ihrer sich daraus ergebenden besonderen Schutzbedürftigkeit, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss. Dort hat es ausgeführt, die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gingen nicht über das Maß des den Antragstellern Zumutbaren hinaus. Die hier eingehaltenen Abstandsflächen rechtfertigten regelmäßig die Annahme, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandsflächen als rücksichtslos erweise, liege nicht vor. Insbesondere gehe von dem Vorhaben nach dem Eindruck der Berichterstatterin beim Ortstermin angesichts seiner Lage und Größe keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller aus. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Ihr Einwand, wegen der zweigeschossigen Bebauung falle der Blick aus ihrem Garten - nicht einmal sitzend oder liegend, sondern stehend - auf die Wand des Vorhabens, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Derartige Sichteinschränkungen sind im innerstädtischen Bereich zumutbar und hinzunehmen. Zudem betrifft die Sichteinschränkung nur eine Himmelsrichtung. Hiervon ausgehend kann es dahin stehen, ob für das rückwärtige Gebäude der Antragsteller nur eine Nutzung als "Freizeitwohnung" genehmigt worden ist oder es wegen der rückwärtigen Bebauung ihres eigenen Grundstücks (auch im Übrigen) an der Schutzbedürftigkeit der Antragsteller fehlen könnte. Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Verzicht der Nachbarn auf eine Bebauung ihres jeweiligen Gartenbereichs sei nicht aktenkundig und nach den Darlegungen der Antragsteller auch nicht dinglich gesichert, fehlerhaft sein könnte. Die Antragsteller haben nur geltend gemacht, alle unmittelbaren Nachbarn hätten mit unterschriebenen Erklärungen dem Bauantrag zu ihrem Wohngebäude zugestimmt. Diese Nachbarzustimmungen seien in der Bauakte mit dem Aktenzeichen 01026-02-01 vorhanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.