Beschluss
12 A 850/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0801.12A850.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Der nach eigenem Bekunden des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das noch durchzuführende Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Kläger innerhalb der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zwar Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Formblatt und Nachweise) eingereicht, den Antrag aber nicht unterschrieben hat. Das Berufungszulassungsverfahren bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, einen der Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise zu bezeichnen, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008- 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2022 im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger - wie der Widerspruchsbescheid näher ausführe - für die Anfechtung des seine Kinder betreffenden Bescheides über die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen die Widerspruchsbefugnis fehle. Der Kläger setzt dem nichts entgegen, weil sich seine Rügen sämtlich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen, die Mutter der Kinder sei nicht (mehr) alleinerziehend i. S. d. § 1 Abs. 2 UVG, weshalb ihr Unterhaltsvorschuss nicht zustehe. Eine Verletzung eigener Rechte durch den zu Gunsten der Kinder erlassenen Bescheid ist daraus nicht erkennbar. Der bloße Umstand, dass die Leistung von Unterhalt an die drei Kinder des Klägers den gesetzlichen Übergang eines (etwaigen) Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger auf den Beklagten auslöst (vgl. § 7 UVG), ändert daran nichts. Dieser Forderungsübergang, der dem Kläger mitgeteilt wurde, besagt nichts über das tatsächliche Bestehen eines solchen (zivilrechtlichen) Anspruchs. Der Kläger kann sich gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder, die der Beklagte aufgrund der Überleitung gegen ihn geltend macht, ausreichend zur Wehr setzen. Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die jüngste vor dem OLG Düsseldorf getroffene Umgangsregelung (Beschluss vom 23. Dezember 2019 - II-5 UF 69/18 -), nach der der Kläger - auch seinen Übersichten zufolge - mit Wirkung ab 1. Januar 2020 mehr als 1/3 der tatsächlichen Betreuung übernimmt, in der Tat die Frage neu aufwerfen dürfte, ob die Kinder bei (nur) einem ihrer Elternteile leben bzw. ob ihre Mutter weiterhin "alleinerziehend" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist. Objektiv dürfte das jetzt praktizierte Betreuungsmodell dem Eindruck einer alleinerziehenden Mutter entgegenstehen, weil die Vereinbarung zum Umgangsrecht einem paritätischen Wechselmodell nahe kommt, bei dem der Kläger selbst in erheblichem Umfang Betreuungsleistungen übernimmt, die zu einer deutlichen Entlastung der Kindesmutter führen und möglicherweise die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ausschließen. Das hat der Senat mit Beschlüssen vom 4. Juli 2022 - 12 A 3583/20 und 3621/20 - (nrwe.de, nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde) jedenfalls in einem Fall auch vollständiger gemeinsamer elterlicher Sorge so entschieden. Dass der Kläger durch die Unterbringung und Versorgung der Kinder insoweit Unterhaltsleistungen erbringt, die einem (übergegangenen) Barunterhaltsanspruch des Beklagten zivilrechtlich entgegengehalten werden könnten, ist ebenfalls naheliegend. Der Beschluss des Senats vom 13. Juli 2018 - 12 E 278/18 -, auf den sich die Beklagte weiterhin stützt, betraf eine gänzlich andere Umgangsregelung für 2017 und erfasst die hier ab 2020 praktizierte Betreuungsform nicht. Zur Löschung seiner personenbezogenen Daten hat der Kläger keine Sachargumente vorgebracht, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese seien in Bezug auf die weiter bestehenden Pflichten des Klägers nach §§ 6, 7 UVG zulässigerweise erhoben worden, infragestellen könnten. Auch sonst lässt sein Vortrag nicht erkennen, dass ein Zulassungsgrund i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).