Beschluss
10 A 2846/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0805.10A2846.20A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Fragen: 1. Besteht für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach einem Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere Haft, Folter und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“ – durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 2. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines Aufenthalts in der BRD durch regelmäßige Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sogenannte „Verschwindenlassen“ von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob sie sich bereits in ihrem Heimatland nachweislich politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“ – durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? nicht dar. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die unter 1. aufgeworfene Frage, ob Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 1 B 42.02 –, juris, Rn. 5, Urteile vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 17 ff., entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnten. Mit den von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommenen entsprechenden Ausführungen in den Urteilen der Verwaltungsgerichte Frankfurt (Oder), Augsburg und Potsdam setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Er benennt zwar verschiedene Erkenntnismittel, wie beispielsweise einen Bericht der C., wonach im Zusammenhang mit dem Vorgehen des pakistanischen Staates in Belutschistan in zahlreichen Fällen Menschen entführt und getötet wurden. Über die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte und darüber, ob die Gruppenverfolgung landesweit droht, ist damit jedoch noch nichts ausgesagt. Dies gilt ebenfalls, soweit der Kläger auf einzelne Tötungen politisch nicht aktiver Belutschen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, hinweist. Auch aus der von dem Kläger angeführten Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 sowie aus dem Public Statement von Amnesty International vom 12. November 2020 (Pakistan: The disappeared von Balochistan) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass jeder belutschische Asylantragsteller bei seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein könnte, unrechtmäßig verhaftet, körperlich misshandelt oder getötet zu werden. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Situation in Belutschistan beziehungsweise zur Situation der Belutschen in Pakistan in seinem Schriftsatz vom 3. Oktober 2020 (dort unter VI.) unter pauschalem Verweis auf Informationen, die verschiedenen Internetseiten zu entnehmen seien, genügen von vornherein nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 2, ob belutschischen Volkszugehörigen, die sich im Ausland in der von ihm beschriebenen Weise politisch betätigen, im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht auf. Er meint, wie sich aus seinen diesbezüglichen Erläuterungen in seinem Schriftsatz vom 3. Oktober 2020 ergibt, dass alle Anhänger einer in Deutschland agierenden belutschischen politischen Gruppierung und nicht nur – dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt – politische Aktivisten mit bestimmten Profilen den von ihm beschriebenen Gefahren ausgesetzt seien. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte. Der Kläger legt nicht dar, dass beziehungsweise inwieweit sich Anhaltspunkte dafür, dass die Frage 2 in seinem Sinne zu beantworten sein könnte, aus dem von ihm in Bezug genommenen Kapitel in dem Report des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report. Pakistan Security Situation, Juli 2016) ergeben könnten. Das besagte Kapitel des Berichts befasst sich allgemein mit der Situation in Belutschistan und kennzeichnet die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, unspezifisch als „Balochi sympathisers“. Der Kläger behauptet zudem lediglich, es sei umfassend dokumentiert, dass zahlreiche „normale Mitglieder“ des C. National Movement (BNM) verschleppt, gefoltert und getötet worden seien. Der von ihm insoweit angeführte Bericht von Human Rights Watch („We Can Torture, Kill, or Keep You for Years“. Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011) dokumentiert 45 Fälle des sogenannten „Verschwindenlassens“ in Belutschistan hauptsächlich aus den Jahren 2009 bis 2010, die – soweit dies aus den Fallschilderungen überhaupt hervorgeht – wohl überwiegend Mitglieder von militanten politischen Gruppierungen in Belutschistan beziehungsweise Belutschen, die mit solchen Gruppierungen in Verbindung gebracht worden sein sollen, betrafen. Daneben wird aber auch die Stammeszugehörigkeit als ein denkbarer Grund für Verfolgungsmaßnahmen genannt, die mutmaßlich dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien. Zwar sollen zwei dieser dort geschilderten Fälle Mitglieder des BNM betroffen haben (Fall 6 und Fall 27), doch ist in dem einem Fall unklar, ob der Betroffene lediglich ein „normales Mitglied“ war. In dem anderen Fall haben die Familienmitglieder den Betroffenen selbst als „senior member“ des BNM bezeichnet. Hiermit und mit den weiteren Einzelheiten des Berichts von Human Rights Watch setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Dies gilt ebenso für das Public Statement von Amnesty International vom 12. November 2020, auf das der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. August 2021 ohne weitere Erläuterungen lediglich hinweist. Die dort aufgezählten (wenigen) Einzelfälle von „Verschwindenlassen“ betrafen etwa den „Chairman“ der (in Pakistan verbotenen) C. Student Organization-Azad (BSOA) und ihren „Information Secretary“ – und damit wohl eher ihrer Funktion nach hervorgehobene Mitglieder der BSOA – oder auch einen „activist in the C. National Movement“, der aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zwangsweise nach Pakistan verbracht und dort unmittelbar inhaftiert worden sein soll, ohne dass über dessen Stellung in der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung Näheres ausgeführt wird. Damit ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass sich aus den Fallschilderungen in den von dem Kläger in Bezug genommenen Erkenntnissen ein auch nur ansatzweise konsistentes Bild ergeben könnte, das die mit dem Zulassungsvorbringen unterstellte Annahme rechtfertigen könnte, jeder Belutsche, der sich nur irgendwie für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung engagiere oder mit dieser auch nur sympathisiere, könnte in Belutschistan oder gar in ganz Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Auf eine solche Annahme vermag der Kläger sich demnach nicht zu stützen, wenn er meint, dass ein wie in Frage 2 beschriebenes politisches Engagement für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung im Ausland die beschriebene Verfolgungsgefahr bei einer Einreise nach Pakistan begründen könnte. Dass die Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019, auf die sich der Kläger maßgeblich beruft, für eine solche Einschätzung hinreichende Anhaltspunkte liefern könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dort heißt es zwar, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat forderten, häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte würden, wobei eine Gefährdung nicht voraussetze, dass sie offizielle Posten oder Funktionen in politischen Bewegungen bekleideten. Die angeführten Belege sind aber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Belutschen, die sich exilpolitisch engagieren beziehungsweise engagiert haben, drohe unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht des politischen Engagements und der dahinter stehenden Motivation eine landesweite Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die von Amnesty International in Bezug genommenen Fälle, die sich, soweit nachvollziehbar, wohl auf besonders profilierte beziehungsweise exponierte Aktivisten beziehen (die betroffenen Personen sind regelmäßig als Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten oder Blogger bezeichnet) stützen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Dies gilt auch, soweit in der Auskunft von Amnesty International im Übrigen unterstellt wird, der pakistanische Staat versuche potentiell mit allen Mitteln, Informationen zu jeglichen politischen Aktivitäten von Belutschen, auch von solchen, die im Ausland lebten, zu erhalten. Denn aus den angeführten Nachweisen ergibt sich nicht etwa, dass in den genannten Fällen lediglich Belutschen betroffen gewesen sein könnten, die jeweils nur niederschwellig politisch aktiv waren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Ereignisse verweist, die sich bei Demonstrationen belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen in München im Februar 2018 und in Frankfurt im August 2019 abgespielt haben, lässt sich hieraus ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen, der aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner regelmäßigen bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 2 beschriebenen Art oder wegen irgendeines sonst im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich nicht allein aus hetzerischen Äußerungen Dritter gegen belutschische Aktivisten in Deutschland oder daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag, zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und Menschenrechtsverletzungen an Belutschen, die ihm zuzurechnen sind, an die internationale Öffentlichkeit gelangen. In der oben behandelten Auskunft von Amnesty International werden im Übrigen lediglich die Fälle von drei belutschischen Asylantragstellern aus Deutschland benannt, die bei ihrer Einreise im Mai 2016 über den Flughafen von L. dort von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten worden sein sollen. Zwei von ihnen sollen vor ihrer Freilassung im Februar beziehungsweise Juni 2018 gefoltert worden sein. Den Fallschilderungen lässt sich jedoch nichts Aussagekräftiges zu den möglichen Gründen, aus denen die angesprochenen drei Personen festgehalten worden sein könnten, insbesondere nichts Konkretes zu ihren etwaigen exilpolitischen Aktivitäten und dem jeweiligen Gewicht solcher Aktivitäten entnehmen. Es fehlt also schon an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den besagten Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 2 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Ungeachtet dessen liefert – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – (auch) die Auskunft von Amnesty International keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, aus der menschenrechtswidrigen Behandlung einzelner nach Pakistan zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch möglicherweise nur niedrigschwellig engagiert haben, lasse sich verallgemeinernd darauf schließen, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen habe, eine vergleichbare Behandlung drohe. Angesichts des Umstandes, dass Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Pakistan stattfinden, wäre vielmehr damit zu rechnen, dass über die angesprochenen drei Fälle hinaus weitere Fälle von menschenrechtswidrigen Behandlungen zurückgekehrter Belutschen durch den pakistanischen Staat bekannt geworden wären, wenn solche in relevantem Ausmaß stattfinden würden. Dies gilt umso mehr, als von einem großen Interesse der belutschischen Exilorganisationen auszugehen ist, von solchen Fälle zu erfahren und sie öffentlich zu machen. Auch wenn der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachtet, kann angenommen werden, dass er exilpolitische Tätigkeiten von Belutschen gegebenenfalls als asyltaktisch motiviert einordnet und entsprechend bewertet. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Frage 1, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Es ist schon unklar, welche Fall- beziehungsweise Personengruppe er damit in den Blick genommen wissen will. Sollte er meinen, dass jedem belutschischen Asylantragsteller, der nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder irgendeiner exilpolitischen Tätigkeit eine separatistische Einstellung nachgesagt wird, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, benennt er hierfür nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den obigen Ausführungen fehlt es auch an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass einem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht. Schließlich legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm unter 2. aufgeworfenen Frage nicht dar, soweit er behauptet, die Verwaltungsgerichte, auch innerhalb Nordrhein-Westfalens, beantworteten diese Frage unterschiedlich, weshalb es einer obergerichtlichen Klärung bedürfe. Eine Entscheidung irgendeines Verwaltungsgerichts, das die Frage 2 generell im Sinne des Klägers beantworten würde, benennt er nicht. Eine solche ist dem Senat auch nicht bekannt. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es, nachdem sein früherer Prozessbevollmächtigter nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Abfassung des angefochtenen Urteils ein ärztliches Attest übermittelt habe, aus dem hervorgehe, dass er am Tag der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, an dieser teilzunehmen, die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe. Das Verwaltungsgericht hätte ihn persönlich anhören müssen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler stellt nur dann eine Versagung rechtlichen Gehörs dar, wenn es dem betroffenen Prozessbeteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 – 8 C 58.90 –, juris, Rn. 9, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A –, juris, Rn. 23, und vom 12. April 2006 – 18 A 4461/05 –, juris, Rn. 14. Einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinen Schriftsätzen vom 10. und 11. September 2020 nicht gestellt. Er hat lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine ärztliche Stellungnahme übersandt, die die Anforderungen an die Darlegung einer Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am Verhandlungstag im Übrigen ersichtlich nicht erfüllen, und auch nicht erläutert, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, seine vermeintliche Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig am Tag der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Aber auch ungeachtet dessen legt der Kläger nicht dar, dass das Verwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, persönlich vorzutragen. Wird ein Prozessbeteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 – 7 B 127.98 –, juris, Rn. 2, mit weiteren Nachweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Prozessbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, durch deren Versäumung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Prozessbeteiligten wird dagegen durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 –, juris, Rn. 5, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 ‒ 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 9. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung oder in seinen Schriftsätzen vom 10. und 11. September 2020 auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Kläger persönlich anzuhören. Selbst aus dem Zulassungsantrag ergibt sich im Übrigen nicht, dass das Verwaltungsgericht die persönliche Anhörung des Klägers hätte für erforderlich halten müssen. Der Kläger macht zwar geltend, er hätte zu der mündlichen Verhandlung „sämtliche Dokumente bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten mit[…]nehmen und sie im Rahmen der Anhörung näher […] erläutern“ wollen. Weshalb es zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein sollte, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die angesprochenen Dokumente persönlich vorlegt und erläutert, erschließt sich hieraus jedoch nicht. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auch sonst nicht auf. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung in Pakistan nicht ausreichend berücksichtigt. Das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Zusammenfassung dieses Vorbringens in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (Seite 3 f. des Urteilsabdrucks), zur Kenntnis genommen. Nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts ist an dieser Stelle widersprüchlich, wie der Kläger meint, sondern sein eigener, von dem Verwaltungsgericht lediglich wiedergegebener Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in Erwägung gezogen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass er Pakistan unverfolgt verlassen habe. Er habe selbst weder erlittene noch unmittelbar drohende Vorverfolgung geltend gemacht (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Weitergehende Ausführungen enthält insoweit der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2018 (Seite 2 f. des Bescheids), auf den das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat (Seite 5 f. des Urteilsabdrucks). Warum es zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dennoch zusätzlicher Ausführungen bedurft hätte, zumal dieser mit seiner Klagebegründung zu einer Vorverfolgung in Pakistans nichts mehr vorgetragen, sondern erklärt hat, er stütze seine Klage „nunmehr insbesondere auf Nachfluchtgründe“, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auch den Vortrag des Klägers zu seinem exilpolitischen Engagement in Deutschland zur Kenntnis genommen, wie sich aus der entsprechenden Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (Seite 4 des Urteilsabdrucks). Es hat den Vortrag gewürdigt, hat aber entschieden, dass das exilpolitische Engagement des Klägers von so geringem Gewicht sei, dass es nicht geeignet sei, das Interesse der pakistanischen Sicherheitsbehörden an ihm zu wecken (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Dass der Kläger diese Einschätzung nicht teilt, begründet keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der „Corona-Situation“ in Pakistan und der hieraus für ihn resultierenden Gefahr auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG geprüft und verneint. Dazu, dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie es ihm unmöglich machen würden, im Fall der Rückkehr nach Pakistan dort seinen Lebensunterhalt zu sichern, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgetragen. Warum sich das Verwaltungsgericht dennoch ausdrücklich hierzu hätte verhalten müssen, um den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht zu verletzten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen, mit dem lediglich gänzlich pauschal behauptet wird, die Rückkehr des Klägers nach Pakistan sei „aufgrund der durch Corona bedingten Situation, …, mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden“, nicht. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm eine inländische Fluchtalternative in Pakistan nicht zur Verfügung stehe, bleibt schon unklar, welchen Zulassungsgrund er hiermit geltend machen will. Dass er auch insoweit die Bewertung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, begründet ebenfalls keinen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.