Beschluss
12 B 817/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0805.12B817.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog), betreffend die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme von fünf ihrer Kinder, als unzulässig abgelehnt. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Unterbringung der Kinder mittlerweile auf der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beruhe, das aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 20. Juni 2022 (AG Geilenkirchen - 11 F 130/22 -) auf das Jugendamt der Antragsgegnerin übertragen worden sei. Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin führen nicht zum Erfolg. Die Rüge der Antragstellerin, bei der Auslegung ihres Antrags habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht beachtet, dass Ziel ihres Begehrens die Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme gewesen sei, geht ins Leere, da auch ein so formulierter Antrag unzulässig wäre. Denn die Inobhutnahme hatte sich - wie auch das Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat - erledigt. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Antragsgegnerin und die auf der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beruhende Fortführung der Fremdunterbringung der Kinder der Antragstellerin hatte diese ihren (Rechts-) Grund nicht mehr in der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII); es bedurfte keines Rückgriffs auf diese Ermächtigungsnorm mehr. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5. Eine "Vollziehung" der Inobhutnahme, wie die Antragstellerin möglicherweise meint, findet nicht mehr statt. Soweit sie eventuell die (weitere) Fremdunterbringung ihrer Kinder als "Vollzugsfolge" der Inobhutnahme ansieht, die sie im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wieder beseitigt sehen will, verkennt sie, dass die fortgesetzte Unterbringung gerade nicht Folge der Inobhutnahme ist, sondern auf einer selbständigen, auf der Grundlage der familiengerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffenen Entscheidung des Jugendamts der Antragsgegnerin beruht, die - selbst bei einer rechtswidrigen Inobhutnahme - einer Herausgabe der Kinder entgegenstünde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch das Jugendamt der Antragsgegnerin möglicherweise erst durch die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022 veranlasst worden ist. Denn das ändert nichts an der Erledigung des Verfahrens und dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Es ist mit Blick auf die Anfrage auch keine nicht sachgerechte Handhabung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht zu erkennen, was im Übrigen ebenfalls nicht die Erledigung in Frage stellen würde. Der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt ebenfalls nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Inobhutnahme gerade nicht auf eine fehlende Zuständigkeit berufen, sondern lediglich - als Folge der familiengerichtlichen Entscheidung und der darauf gestützten weiteren Entscheidungen des Jugendamts der Antragsgegnerin - ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin verneint. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch eine Inobhutnahme wie hier auch keine "vollendeten Tatsachen" für die Entscheidung des Familiengerichts geschaffen. Denn eine vorausgegangene Inobhutnahme hat für die Entscheidung des Familiengerichts über die ggf. notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen keine präjudizielle, geschweige denn bindende, Wirkung. Vielmehr trifft das Familiengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit eine davon unabhängige selbständige Entscheidung über die ggf. erforderlichen Maßnahmen, deren Voraussetzungen im Übrigen nicht identisch mit denen der Inobhutnahme sind. Der von der Antragstellerin weiter beanstandete Umstand, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme dadurch vereitelt worden sei, dass die Antragsgegnerin sich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt habe, begründet ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Eilverfahren. Ein besonderes Interesse, die Frage der Rechtmäßigkeit der erledigten Inobhutnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes klären zu lassen, benennt die Antragstellerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vermag der Senat die behauptete Rechtsschutzlosigkeit auch nicht nachzuvollziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.