Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.719,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.719,36 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für K. J. T. , vormals T1. , im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erbracht hat. Die Hilfeempfängerin wurde am 13. März 2008 als drittes Kind ihrer Mutter U. T1. (geboren am 0. Juli 1987) im C. -Krankenhaus im Stadtgebiet der Beklagten geboren. Die Mutter wohnte zu jener Zeit ebenfalls im Stadtgebiet der Beklagten. Die Mutter stammt aus einem Elternhaus, welches häufig wechselnde Aufenthalte hatte. Die Familie hielt sich überwiegend in Wohnwagen oder Wohnmobilen auf unterschiedlichen Campingplätzen auf. Eine Feststellung der Vaterschaft des D. F. (geboren am 00. Dezember 1977) erfolgte erst mit Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 12. Dezember 2016. Zum Zeitpunkt von K1. Geburt liefen hinsichtlich der Geschwister familienrechtliche Verfahren mit dem Ziel, der Mutter die Personensorge zu entziehen. Die Familienrichterin eröffnete der Mutter am 17. März 2008 im Krankenhaus den Beschluss über die Entziehung der Personensorge für eines der älteren Geschwister von K. . Gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erläuterte die Familienrichterin, dass sie eine entsprechende Entscheidung betreffend K. ablehne, da eine solche zum maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Mutter aus psychischen Gründen nicht vertretbar gewesen wäre. Außerdem komme die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Betracht. Vor diesem Hintergrund und wegen der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter bewilligte die Beklagte für die Zeit ab dem 25. März 2008 eine Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung in T2. . Die Hilfeempfängerin kam dementsprechend mit ihrer Mutter am 25. März 2008 vom Krankenhaus direkt in das Mutter-Kind-Haus C2. in T2. . Dort wurde der weitere Verbleib in der Einrichtung abgelehnt, nachdem klar wurde, dass die Mutter bis in jüngere Zeit Drogen konsumiert hatte. Daraufhin wechselten K. und ihre Mutter zum 1. April 2008 in eine Mutter-Kind-Einrichtung des E. P. in C1. , der dort eine entsprechende Gruppe für abhängige Eltern unterhielt. Leistungen nach § 19 SGB VIII wurden gewährt. Am 28. Juni 2008 wurde K. mit erheblichen Verletzungen wegen des Verdachts auf Misshandlung durch die Mutter in ein C3. Krankenhaus gebracht. Dort hielt sie sich bis zum 10. Juli 2008 auf. Am 1. Juli 2008 trat die Mutter zur Entgiftung einen Aufenthalt in der M. -Klinik C1. an, in der sich bis zum 29. August 2008 aufhielt. Ebenfalls am 1. Juli 2008 stellte die Mutter für K. , die noch im Krankenhaus war, bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. K. wurde am 10. Juli 2008 aus dem Krankenhaus in C1. entlassen und nach Angaben der Stadt C1. im Wege der Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflegefamilie in C4. untergebracht. Dort blieb sie bis zum 22. Oktober 2008 und wechselte dann aufgrund eines weiteren Jugendhilfeantrags der Mutter vom 10. September 2008, den sie beim Jugendamt der Stadt C1. gestellt hatte, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in eine Dauerpflegestelle, die Familie T. in T3. im Kreisgebiet des Klägers (Kreis Ahrweiler). Zuvor (10. August 2007 bis 30. April 2011) hatte die Stadt C1. den Hilfefall von der Beklagten übernommen und Hilfe zur Erziehung geleistet. Wegen des Wohnsitzes der Pflegeeltern in seinem Kreisgebiet übernahm der Kläger zum 1. Mai 2011 die Gewährung der Hilfe. Bereits mit Schreiben vom 27. April 2011 meldete er gegenüber der Beklagten Kostenerstattungsansprüche an und begehrte von dieser die Erteilung eines Kostenanerkenntnisses, weil nach seinen damaligen Ermittlungen die Mutter von K. im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet war. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab, da die Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E1. gehabt habe. Im Zuge umfangreicher Versuche, den Aufenthalt der Kindesmutter im Leistungszeitraum zu ermitteln, stellte die Beklagte einen vielfachen Wechsel der Aufenthalte fest; an den gemeldeten Anschriften hielt sie sich allerdings überwiegend tatsächlich nicht auf. Bis zum 4. Mai 2011 war sie zwar im Stadtgebiet der Beklagten unter der Anschrift der Schwester gemeldet; diese erklärte jedoch, dass ihre Schwester (die Kindesmutter) zu keinem Zeitpunkt bei ihr gewohnt habe. Für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 konnte der Aufenthalt der Mutter nicht geklärt werden. Lediglich für den Zeitraum vom 14. März 2012 bis zum 30. September 2012, konnte der Aufenthalt auf einem Campingplatz in C5. (Kreis Viersen) - dort war wiederum deren Mutter wohnhaft - festgestellt werden. In dieser Zeit bezog die Mutter der Hilfeempfängerin SGB-II-Leistungen vom Jobcenter C5. und erstattete der Kreis Viersen ausweislich seines Schreibens vom 5. März 2013 dem Kläger aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in seinem (Kreis Viersen) Zuständigkeitsbereich 4.723,40 Euro (Hilfekosten betreffend K. ) nach § 89a SGB VIII. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 konnte der Kläger einen Leistungsbezug der Mutter nach dem SGB II im Stadtgebiet von E2. ermitteln. Mit weiteren Schreiben 26. März 2012und vom 18. April 2013 wandte sich der Kläger erneut hinsichtlich des Kostenanerkenntnisses an die Beklagte. Diese sei zur Kostenerstattung verpflichtet, weil die Mutter der Hilfeempfängerin ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt sei und das Kind sich vor Beginn der Leistung in E1. aufgehalten habe. Im Rahmen des weiteren Schriftwechsels lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die beiden hier streitigen Zeiträume weiter ab, da mangels eines Aufenthalts der Mutter in ihrem Stadtgebiet keine Kostenerstattungspflicht bestehe. Auch K. habe in E1. zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt gehabt. Daher sei in diesem Fall der überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet. Mit Schreiben vom 2. April 2014 bezifferte der Kläger die bis zum 31. Dezember 2013 von ihm geleisteten Aufwendungen (Pflegegeld, Weihnachtsbeihilfen, Urlaubszuschuss, Unfall- und Haftpflichtversicherung) auf 17.960,90 Euro und forderte von der Beklagten erneut eine Zusage der Kostenerstattung. Die Beklagte lehnte dies weiterhin ab. Sie führte im Schreiben vom 22. August 2014 aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht bestehe und sich daher - im Grundsatz - die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung richte. Das Kind habe hier aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung der Stadt C1. und damit in einer geschützten Einrichtung gehabt, so dass zur Kostenerstattung derjenige örtliche Träger verpflichtet sei, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Einen solchen habe das Kind jedoch auch zuvor nicht gehabt, weil es sich vor der Aufnahme in die geschützte Einrichtung im Krankenhaus (Geburt) befunden habe, wo ebenfalls kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Demnach sei kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden, so dass der Kläger die Kostenerstattung nur beim überörtlichen Träger geltend machen könne. Auf die vorsorgliche Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs durch den Kläger unter dem 16. Dezember 2014 lehnte der M. als überörtlicher Träger mit Schreiben vom 8. Mai 2015 gegenüber dem Kläger eine Erstattung ab. Eine Kostenerstattung durch den M. komme nicht in Betracht. Denn der Tatbestand für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des - im konkreten Fall maßgeblichen - Kindes K. in E1. liege vor. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 27. März 2014 - 12 A 2808/12 - teile ein im Krankenhaus geborenes Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit der Mutter, wenn Krankenhaus und gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter im selben Jugendamtsbezirk lägen und keine objektiven Hinderungsgründe vorlägen, die der Versorgung durch die Mutter entgegenstünden. Die daraufhin vom Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erneut gegenüber der Beklagten begehrte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht, lehnte diese mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wiederum ab. Sie führte aus, es habe sich zwischenzeitlich ergeben, dass K. am 10. Juli 2008 von der Stadt C1. in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden sei. Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII sei aber erst ab dem 22. Oktober 2008 mit der Aufnahme in die Pflegefamilie in T3. gewährt worden. Ungeachtet dessen habe das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in E1. gehabt. Es habe den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mit der Kindesmutter geteilt. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen gewesen, dass das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Mutter leben werde; vielmehr sei u. a. aufgrund der Suchtgeschichte von vornherein deutlich gewesen, dass das Kind nicht in den Haushalt der Mutter in E1. habe entlassen werden können. Die Kosten seien daher vom überörtlichen Träger zu erstatten. Mit Schreiben vom 12. November 2015 verwies der Kläger nochmals auf die familiengerichtliche Entscheidung, wonach eine gemeinsame Lösung für Mutter und Kind habe gesucht werden sollen, so dass der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nichts entgegengestanden habe. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erneut entgegen. Ein gemeinsames Zusammenleben der Kindesmutter mit dem Kind im mütterlichen Haushalt sei weder angedacht gewesen noch in Frage gekommen. Am 21. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte sei der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Kostenerstattung zuständige Träger. Da der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter bis zum 31. Dezember 2013 zeitweise unbekannt gewesen sei, richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Hilfe. Dieser sei in E1. gewesen, da es sich bei den Aufenthalten in C1. und in der Bereitschaftspflegefamilie um geschützte Einrichtungen gehandelt habe. Von der Geburt an habe sich das Kind bei der Mutter im Krankenhaus in E1. aufgehalten. Es sei damals von einer günstigen Prognose für das Zusammenleben von Mutter und Kind auszugehen gewesen, da die Mutter offensichtlich bemüht gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen i. H. v. 17.960,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, K. habe vor Beginn der Leistung in E1. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Die Aufenthalte in den geschützten Einrichtungen hätten zur Erstattungspflicht des Trägers geführt, in dessen Bereich vor der Aufnahme in die Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt gewesen sei. Daher komme es allein auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt sei aber nicht begründet worden, weil es nach der Geburt objektiv nicht realisierbar gewesen sei, K. mit ihrer Mutter in deren Haushalt zu entlassen. Auch wenn die Familienrichterin der Mutter nicht das Sorgerecht entzogen habe, sei auch ihr klar gewesen, dass Mutter und Kind nicht alleine in einer Wohnung in E1. hätten leben können. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig. Mit Urteil vom 23. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.241,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall K. T. im geltend gemachten Zeitraum entstandenen Kosten. Ein Anspruch folge aus § 89a Abs. 1 Satz 1, 2 oder aus Abs. 3 SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 SGB VIII seien Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Leistungsgewährung der Hilfe zur Erziehung für die Leistungsempfängerin im streitigen Zeitraum zuständig, weil sie seit Oktober 2008 in der Pflegefamilie T. in Ahrweiler, dem Kreisgebiet des Klägers untergebracht gewesen sei, sie mithin ab Oktober 2010 mehr als zwei Jahre in der Pflegefamilie gelebt habe und eine Unterbringung auf Dauer in Betracht gekommen sei. Ohne die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Beklagten hätte sich hierbei für die beiden streitigen Zeiträume aus § 86 Abs. 4 SGB VIII ergeben. Hiernach gelte: "Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält." Die Vaterschaft sei erst nach den hier streitigen Zeiträumen gerichtlich festgestellt worden, die Feststellung wirke nur ex nunc, so dass der Aufenthalt des Vaters für die Bestimmung der Zuständigkeit im streitigen Zeitraum ohne Belang sei. Gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII richte sich daher die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Deren gewöhnlicher Aufenthalt sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten für die streitigen Zeiträume nicht feststellbar. Mithin wäre es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung ohne die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII angekommen. Beginn der Leistung sei hier die erstmalige Unterbringung von K. mit ihrer Mutter in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung in T2. am 25. März 2008 gewesen. Die Unterbringung sei erforderlich geworden, weil die Mutter unstreitig zu diesem Zeitpunkt schon nicht in der Lage gewesen sei, selbständig und eigenverantwortlich für ihre Tochter zu sorgen. Dieser Bedarf habe sich dauerhaft fortgesetzt und letztlich zur Unterbringung in der Pflegefamilie geführt. Durch die kurzfristige Unterbringung von K. in einer Bereitschaftspflegefamilie vom 10. Juli 2018 bis 22. Oktober 2008 sei keine Unterbrechung des einheitlich zu betrachtenden Bedarfs und der bewilligten Hilfe erfolgt. Das gelte, auch wenn die Maßnahme von der Stadt C1. (dort habe sich K. mit Mutter zu jener Zeit aufgrund der Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung des E. P. aufgehalten) wohl als Inobhutnahme behandelt worden sei; denn dies sei offensichtlich in Unkenntnis des Umstandes geschehen, dass die Mutter bei der Beklagten wegen des bevorstehenden Aufenthaltes in der M. -Klinik C1. zum 1. Juli 2008 schon einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung durch Fremdunterbringung von K. gestellt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung habe K. im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile, d. h. wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt sei nicht erforderlich. Der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, dürften keine objektiven Hindernisse entgegenstehen. Danach habe K. vor Beginn der Leistung im Stadtgebiet der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Begründung eines selbstbestimmten bzw. beim Kind von dem maßgeblichen Elternteil bestimmten Aufenthaltes am Wohnsitz der Mutter im Stadtgebiet der Beklagten hätten rechtliche Hindernisse nicht entgegengestanden. Die Familienrichterin habe es gerade abgelehnt, der Mutter auch für K. die Personensorge oder Teile derselben zu entziehen, so dass die Beklagte seinerzeit auch keine Möglichkeit gesehen habe, etwa durch eine Inobhutnahme die Befugnis der Mutter zur Aufenthaltsbestimmung ihrer Tochter einzuschränken. Für die Mutter von K. sei auch klar gewesen, dass sie das Krankenhaus im Stadtgebiet der Beklagten gemeinsam mit ihrer Tochter in Richtung der eigenen Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten habe verlassen wollen. Mithin sei für K. ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Aufgrund dessen komme es auf den nachrangigen tatsächlichen Aufenthalt für die Zuständigkeitsbestimmung nicht an. Die Kosten seien allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, da sich der Kläger die von ihm als Vormund - zu Unrecht anstelle des Kostenbeitrages - titulierten Unterhaltsansprüche anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsse. Für den hier streitigen Zeitraum seien zu Händen des Klägers Unterhaltsansprüche in Höhe von 5.719,36 Euro tituliert, die von den im Übrigen unstreitigen Aufwendungen abzusetzen gewesen seien. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 23. März 2022 zugelassen. Der Kläger trägt vor, die titulierten Unterhaltsansprüche dürften nicht von seinem Kostenerstattungsanspruch abgesetzt werden. Der Unterhaltstitel sei zu Unrecht ergangen, da der Kostenbeitrag an die Stelle der Unterhaltspflicht trete, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdecke. Hier sei der Unterhaltspflichtige für den angerechneten Zeitraum (1. Mai 2011 bis 13. März 2012 und 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013) Kostenbeitragspflichtiger nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Der Pflichtige könne jedoch nicht zeitgleich als Unterhaltspflichtiger und Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden, weshalb die Heranziehung als Kostenbeitragspflichtiger vorrangig zu behandeln sei. Für den maßgeblichen Zeitraum habe eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen stattgefunden. Wegen des geringen Einkommens habe jedoch kein Kostenbeitrag gefordert werden können. Eine (hypothetische) spätere Einkommensmehrung außerhalb des Prüfungszeitraums sei unbeachtlich. Einer Heranziehung des Pflichtigen aus Unterhaltsansprüchen stünde zudem eine Verwirkung entgegen. Das Zeitmoment sei gegeben, weil von einem lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesenen Unterhaltsgläubiger erwartet werden könne, dass er zeitnah mit der Durchsetzung seines Anspruchs beginne und daher schon bei einem Zeitraum von einem Jahr aus Schuldnerschutzgründen ausreichend Zeit verstrichen sein könne. Das Umstandsmoment sei begründet, weil der Unterhaltspflichtige darauf habe vertrauen dürfen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch für den maßgeblichen Zeitraum nicht betrieben werde. Er sei nach Feststellung der Vaterschaft zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Festsetzung des Kostenbeitrags u. a. für die Erstattungszeiträume aufgefordert worden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen habe jedoch kein Kostenbeitrag ermittelt werden können. Wegen der Leistungsunfähigkeit seien auch keine Versuche zur Beitreibung unternommen worden. Er sei auch darüber aufgeklärt worden, dass der Kostenbeitrag an die Stelle des Unterhalts trete, was die Aussage impliziere, dass für den maßgeblichen Zeitraum auch künftig keine Unterhaltsansprüche beigetrieben würden. Daher könnte sich der Kostenbeitragspflichtige auch gegen eine etwaige Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel erfolgreich zur Wehr setzen, so dass der Anspruch nicht realisierbar sei. Nach alldem sei es auch nicht gerechtfertigt und entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, dass der Kläger trotz Unzuständigkeit das Vollstreckungsrisiko tragen solle. Ungeachtet dessen bestehe auch keine Möglichkeit des Anspruchsübergangs nach § 95 Abs. 1 SGB VIII, da der Unterhaltspflichtige auch Kostenbeitragsschuldner sei. Des Weiteren sei der Unterhaltsanspruch zugunsten der Hilfeempfängerin K. T. tituliert worden und fungiere der Kläger wegen seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter lediglich als Zahlungsempfänger. Eine die Anrechnung rechtfertigende Anspruchsinhaberschaft bestehe danach nicht. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre die Anrechnung jedenfalls mit Wegfall der Vormundschaft obsolet, so dass der Kläger ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Kosten von 5.719,36 Euro von der Beklagten zurückverlangen könne, was nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.719,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, nach § 10 Abs. 2 SGB VIII würden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97a SGB VIII beteiligt. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolge nach eigenständigen (gesetzlichen) Regelungen und unterliege anderen Maßstäben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung. Danach seien Eltern zu den Kosten für die Hilfen nach dem SGB VIII heranzuziehen, wenn die Hilfe wie hier in einer Pflegestelle geleistet werde. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung sowie zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen würden. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass Jugendhilfeleistungen unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt würden. Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII erfolge die Heranziehung der pflichtigen Person i. S. d. § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch Kostenbeitrag und nicht durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs. Das bedeute, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht verdrängt werde. Habe der Vormund den zivilrechtlichen Unterhalt gefordert und erhalten, müsse er diesen an das Jugendamt weiterleiten oder der unterhaltspflichtigen Person erstatten, um eine doppelte Heranziehung auszuschließen. Da im vorliegenden Fall dem Unterhaltspflichtigen die Beträge nicht erstattet worden seien, sei es zutreffend, diese Beträge von der Kostenrechnung abzusetzen, sofern diese eingezogen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Juli 2022 angehört worden. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und insgesamt begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der in dem Hilfefall der K. T. , vormals T1. , in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten der Hilfe in der vollen von ihm geltend gemachten Höhe. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kann der Kläger auch den in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von 5.719,36 Euro beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten dem Grunde nach auf der Grundlage von § 89a Abs. 1, § 86 Abs. 6, Abs. 2 und 4 SGB VIII zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO zu eigen macht, bejaht. Der erstinstanzlich geltend gemachte Gesamtbetrag der Kostenerstattung von 17.960,60 Euro ist nicht wegen zu Händen des Klägers titulierter Unterhaltsansprüche um 5.719,36 Euro zu mindern. Die Erstattung dieser Kosten scheidet nicht wegen einer Verletzung des sogenannten Interessenwahrungsgrundsatzes aus. Eine Verletzung des sogenannten Interessenwahrungsgrundsatzes kann den Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers mindern oder sogar ganz entfallen lassen. Dem erstattungsberechtigten Träger obliegt danach eine Sorgfaltspflicht, die hinsichtlich ihres Umfangs derjenigen in eigenen Angelegenheiten entspricht. Dieser (auch) aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber allgemeine und aus Treu und Glauben abzuleitende Rechtsgrundsatz besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 25, und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - 12 A 701/17 -, juris Rn. 10 f. m. w. N., vom 16. Oktober 2019 - 12 A 2279/17 -, juris Rn. 16, vom 13. Juni 2013 - 12 A 360/13 -, juris Rn. 19, und vom 7. September 2012 - 12 A 1434/12 -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1514/10 -, juris Rn. 45, 53 ff. Es dürfen an den Interessenwahrungsgrundsatz aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Aus der Zuständigkeit für die Hilfegewährung folgt ergänzend die Zuständigkeit für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie die Überleitung von Ansprüchen nach § 95 SGB VIII. Der Hilfe gewährende Träger muss die Möglichkeit der Kostenbeteiligung bzw. der Überleitung von Ansprüchen in vollem Umfang ausschöpfen. Unterlässt er es ohne berechtigten Grund, Maßnahmen durchzuführen, die einen Wegfall oder eine Minderung seines Anspruchs zur Folge haben würden, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf den Erstattungsanspruch berufen. Vgl. Bohnert/Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2020, § 89f Rn. 10; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand 2. August 2021), § 89f Rn. 15. Einer Abzugsfähigkeit des mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 12. Dezember 2016 (62 F 162/16) titulierten Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Hilfeempfängerin K. -J. T. steht danach zunächst entgegen, dass dieser nicht zu Gunsten des Klägers besteht. Der Vater ist vielmehr verpflichtet worden, an die dortige Antragstellerin (K. -J. T. ) Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts (gemindert um das hälftige Kindergeld) zu zahlen; zu Händen des gesetzlichen Vertreters (Kläger als Vormund) sollte lediglich die Auszahlung erfolgen. Soweit nach § 95 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich eine Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers möglich ist, kommt dies hier nicht in Betracht. Denn auf der Grundlage dieser Regelung kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann (durch schriftliche Anzeige) bewirken, dass der Anspruch des Hilfeempfängers (§ 92 Abs. 1 SGB VIII) gegen einen anderen auf ihn übergeht, wenn dieser (u. a.) nicht Kostenbeitragspflichtiger ist. Kostenbeitragspflichtige können hingegen direkt mit einem Leistungsbescheid nach den §§ 90 ff. SGB VIII zu einem Kostenbeitrag und damit zur Finanzierung der Jugendhilfeleistungen herangezogen werden. Dies gilt vor allem für unterhaltspflichtige Personen, die in der Regel nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB VIII kostenbeitragspflichtig sind. Ihnen gegenüber bestehende Ansprüche kann der Jugendhilfeträger daher nicht auf sich überleiten. Vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2020, § 95 Rn. 2. Die Überleitung der Forderung gegenüber dem Vater der Hilfeempfängerin als Person, die selbst kostenbeitragspflichtig ist, kommt danach nicht in Betracht. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob dem Kläger der Versuch, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, zumutbar gewesen wäre. Neben dem Umstand, dass der Kostenbeitrag der Eltern an die Stelle der Unterhaltspflicht tritt, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 25, und bereits deswegen Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs bestehen, wäre dieser wohl zudem auch wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Vaters der Hilfeempfängerin nicht realisierbar gewesen. Für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 hat seitens des Klägers eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters der Hilfeempfängerin stattgefunden. Seit dem Jahr 2001 hatte dieser nahezu durchgängig lediglich Leistungen nach dem SGB II bezogen. Wegen des geringen Einkommens konnte auch kein Kostenbeitrag vom Vater der Hilfeempfängerin gefordert werden. Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber diesem bereits tituliert war, ändert nichts an der fehlenden Zumutbarkeit, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Denn nach § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist der (potentielle) Vater mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit in dem - hier dem Titel zugrundeliegenden - Unterhaltsverfahren bei Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen. Dafür steht das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG zur Verfügung. Auch andere Einwendungen sind ausgeschlossen und müssen ggf. im Korrekturverfahren durchgesetzt werden. Vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 237 Rn. 8. Eine Minderung des Kostenerstattungsanspruchs kommt schließlich nicht mit Blick auf die im Grundsatz bestehende Kostenbeitragspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin in Betracht. Zwar kann im Hinblick auf den Interessenwahrungsgrundsatz grundsätzlich verlangt werden, dass der zuständige Sozialleistungsträger die zu leistenden Kostenbeiträge auch geltend macht. Der Kläger hat hier allerdings wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Vaters - dieser bezog seit dem Jahr 2001 nahezu durchgängig Leistungen nach dem SGB II - von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt, dass im Berufungsverfahren allein ein Teilbetrag in Höhe des festgesetzten Betrages Streitgegenstand war. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).