Beschluss
12 A 3243/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0816.12A3243.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Das Zulassungsvorbringen vermag indes nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, den Klägerinnen stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Erhebung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr auch für die Monate August bis November 2018 zu. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass nach der gesetzlichen Konzeption des § 23 Abs. 3 KiBiz in der hier maßgeblichen, vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung vom 17. Juni 2014 (im Folgenden: KiBiz a. F.) bei Kindern, die - wie der Sohn der Klägerinnen - nach dem für die reguläre Einschulung maßgeblichem Stichtag (30. September) ihr sechstes Lebensjahr vollenden und gleichwohl als sogenannte "Kann-Kinder" i. S. d. § 35 Abs. 2 SchulG NRW (vorzeitig) eingeschult werden, erst ab dem 1. Dezember des dem vorzeitigen Einschulungstermin vorausgehenden Kalenderjahres und für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Erhebung von Elternbeiträgen greift. Dies entspricht der ausdrücklichen Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz a. F. Ohne Erfolg bleiben die Klägerinnen, soweit sie diese Regelung wegen einer Ungleichbehandlung mit regulär eingeschulten Kindern, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz a. F. im gesamten der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahr - mithin bereits ab dem Vorjahresmonat August - beitragsfrei in Kindertageseinrichtungen gefördert werden, für verfassungs- bzw. rechtswidrig halten. Sie verkennen damit bereits die selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine etwaige Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. mit höherrangigem Recht und/oder dem Grundgesetz allenfalls zur Nichtigkeit der Norm führen könnte, aus der sie nicht die begehrte Beitragsbefreiung herleiten könnten. Mit dieser auch sonst nicht ernstlich zweifelhaften Prämisse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013- 12 A 2912/12 -, juris Rn. 15, setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander, so dass sie schon aus diesem Grunde auch mit ihrem weiteren Vorbringen keine Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigen können. Gleichwohl merkt der Senat an, dass auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, nicht ernsthaft zweifelhaft ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und die darin aufgegriffene, vorstehend zitierte Entscheidung des Senats. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 2912/12 -, juris Rn. 7 ff. Diesen Ausführungen setzen die Klägerinnen nichts Durchgreifendes entgegen. Sie halten zunächst die unterschiedlich behandelten Gruppen der regulär und der vorzeitig eingeschulten Kinder für wesentlich gleich, weil für beide Gruppen das letzte Kindergartenjahr betroffen sei. Dieser Aspekt ändert aber nichts an dem vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen und wesentlichen Unterschied, dass grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW die bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendenden Kinder verpflichtend zum 1. August des jeweiligen Jahres schulpflichtig werden, während bei einer vorzeitigen Einschulung nach § 35 Abs. 2 SchulG NRW der Beginn der Schulpflicht von einem entsprechenden aufrecht erhaltenen Begehren der Eltern (Anmeldung) und einer Ermessensentscheidung (der Schulleitung) abhängt. Die weitere Erwägung der Klägerinnen, dass nach der - von ihnen unterstellten, aber in dieser Allgemeinheit bereits nach der getroffenen Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. denklogisch nicht zutreffenden - Motivation des Gesetzgebers das letzte Kindergartenjahr für alle Kinder beitragsfrei sein solle, betrifft nicht die Vergleichbarkeit der geregelten Fallgruppen, sondern - auf Rechtsfolgenseite - die Behandlung der Gruppen. Soweit die Klägerinnen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Gruppen noch einwenden, dass für alle Kinder gleichermaßen die Aufnahmevoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW gälten, verkennen sie, dass weitere Voraussetzung der Aufnahme die Schulpflicht der Kinder ist, hinsichtlich deren Beginn der vorstehend genannte wesentliche Unterschied zwischen regulär nach dem Stichtagsprinzip eingeschulten Kindern und auf Antrag der Eltern sowie auf Grundlage einer Aufnahmeentscheidung der Schulleitung vorzeitig eingeschulten Kindern besteht. Auch die selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach im Falle der Annahme einer an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Gruppen diese jedenfalls gerechtfertigt sei, werden von den Klägerinnen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat für die in Bezug auf eine Beitragsbefreiung festzustellende Ungleichbehandlung vorzeitig eingeschulter Kinder gegenüber regulär eingeschulten Kindern als sachlich vertretbaren Grund die bei einer vorzeitigen Einschulung anzunehmende kürzere Verweildauer in einer Tageseinrichtung und die damit grundsätzlich einhergehende Verkürzung der Beitragszeit angeführt. Soweit die Klägerinnen diesbezüglich einwenden, dass es kein festgelegtes Minimum an Beitragsjahren gebe und dass es der Entscheidung der Eltern unterliege, ob und wann ihr Kind überhaupt eine Kindertageseinrichtung besucht, geht dies am Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht auf eine typisierende bzw. pauschalierende Betrachtungsweise abgestellt und in Abweichungen im Einzelfall, die sich aus dem Willen der Eltern ergeben, ab wann und über welchen Zeitraum ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besuchen soll, keinen der Annahme eines Vorteils entgegenstehenden Umstand gesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013- 12 A 2912/12 -, juris Rn. 8 f. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil einer vorzeitigen Einschulung in Bezug auf die - ohne die Regelung der Beitragsfreiheit - anzunehmende Beitragszeit im Vergleich von Kindern, deren Förderung in einer Kindertageseinrichtung mit gleichem Alter begonnen hat, offenkundig ist. Ein nach § 24 Abs. 3 SGB VIII in einer Kindertageseinrichtung gefördertes Kind, das ein Schuljahr vor dem regulären Beginn seiner Schulpflicht eingeschult wird, hat gegenüber dem Fall seiner Einschulung zum regulären Beginn der Schulpflicht eine um ein Jahr geringere Betreuungszeit, in der es - ohne Regelungen zur Beitragsbefreiung - grundsätzlich beitragspflichtig wäre. Dieser Vorteil, der auch im Vergleich zu anderen Kindern besteht, deren Förderung in einer Kindertageseinrichtung mit gleichem Alter begonnen hat und die nicht vorzeitig eingeschult werden, rechtfertigt ohne weiteres die Entscheidung des Gesetzgebers, die bis auf die Frage einer regulären oder vorzeitigen Einschulung gleich gelagerten Fälle unterschiedlich dahingehend zu regeln, dass für die Förderung eines regulär eingeschulten Kindes in einer Kindertageseinrichtung bis zum Ende der Förderung am 31. Juli des Einschulungsjahrs das komplette letzte Kindergartenjahr - d. h. ab dem 1. August des Vorjahres - beitragsfrei ist, während bei einem vorzeitig eingeschulten Kind "nur" acht Monate des letzten Kindergartenjahres - vom 1. Dezember des Vorjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz a. F.) - beitragsfrei sind. Auf die weiteren Erwägungen zur Verweildauer, auch zur Berücksichtigung einer etwaigen Betreuung bereits vor Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) kommt es danach bereits nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Erwägungen der Klägerinnen zu anderen denkbaren Gründen für eine Ungleichbehandlung wie etwa fiskalischen Erwägungen oder Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass ein wesentlicher Grund für den konkreten Beginn der Beitragsfreiheit vorzeitig eingeschulter Kinder (erst) ab dem 1. Dezember des der Einschulung vorangehenden Jahres auch in der Anmeldefrist für die Aufnahme in die Grundschule (vgl. § 1 Abs. 1 AO-GS sowie hierzu Verwaltungsvorschrift Nr. 1.1) zu sehen ist. Vgl. LT-Drucks. 16/5293, S. 101. Während bei regulär eingeschulten Kindern - vorbehaltlich einer Zurückstellung - der Zeitpunkt des Schuleintritts bereits vor Beginn des vorausgehenden Kindergartenjahres kraft Gesetzes feststeht, klärt sich ein vorzeitiger Schuleintritt erst nach der bis zum 15. November des Vorjahres vorzunehmenden Anmeldung. Dies steht bei vorzeitiger Einschulung einer Befreiungsentscheidung für die Monate August bis November des Vorjahres bei der in der Regel vorab erfolgenden Beitragsfestsetzung grundsätzlich entgegen; nach Klärung der vorzeitigen Einschulung käme allenfalls eine rückwirkende Befreiung in Betracht, die der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen hat. Soweit die Klägerinnen noch auf die hier nicht maßgebliche Rechtslage ab dem 1. August 2020 verweisen, wonach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei ist (§ 50 Abs. 1 KiBiz n. F.), erschließt sich nicht, warum dies eine Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen vorherigen Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. indizieren soll. Ausschlaggebend für die Neuregelung war allein die Entscheidung des Gesetzgebers, zwei Kindergartenjahre beitragsfrei zu stellen. Vgl. LT-Drucks. 17/6726, S. 4 und 123. Dass er in diesem Zusammenhang bezogen auf das vorletzte Kindergartenjahr, an dessen Beginn in der Regel nicht feststeht, ob ein Kind vorzeitig eingeschult wird oder nicht, auf eine Differenzierung des Beginns der Beitragsbefreiung verzichtet, gibt für die vorliegend zu beurteilende Rechtslage nichts her, womit sich das Verwaltungsgericht hätte befassen müssen. Insoweit hat sich der Gesetzgeber nunmehr mit der alleinigen Anknüpfung an die Vollendung des vierten Lebensjahres bis zwei Jahre vor dem für eine Regeleinschulung maßgeblichen Stichtag sogar dafür entschieden, dass eine verspätete oder vorzeitige Einschulung unter Umständen abweichend von der üblichen Befreiung für zwei Jahre zu einer Beitragsfreiheit für drei oder nur für ein Kindergartenjahr führen kann, vgl. für eine dreijährige Beitragsfreiheit ausdrücklich LT-Drucks. 17/6726, S. 123, so dass vorzeitig eingeschulte Kinder auch nach neuer Rechtslage weniger von der Regelung der Beitragsfreiheit profitieren als regulär eingeschulte Kinder. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die Sache zeichnet sich weder durch besondere Komplexität aus noch erfordert sie einen übermäßigen Begründungsaufwand. Auf die von den Klägerinnen angeführte Neufassung der Regelung zur Beitragsbefreiung ab dem 1. August 2020 (§ 50 Abs. 1 KiBiz n. F.) kommt es - wie gezeigt - nicht an. Soweit die Klägerinnen eine Begründung vermissen, warum das Verwaltungsgericht von einer festen Anzahl an zu erbringenden Beitragsjahren ausgehe, ist dies nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht von einer solchen Prämisse nicht ausgegangen ist und es nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht musste. Abgesehen davon folgt entgegen der Angaben der Klägerinnen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht, dass besondere Schwierigkeiten bereits anzunehmen wären, wenn das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingehe oder notwendige Rechtsfragen nicht oder nicht zutreffend beantworte. Dies ist der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung, die sich mit nicht oder falsch vom Gericht behandelten Aspekten lediglich im Zusammenhang mit den Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO befasst, nicht zu entnehmen, BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164) = juris Rn. 17, sondern betrifft eher den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.