Beschluss
5 E 954/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0816.5E954.21.00
1mal zitiert
32Zitate
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e . Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Juni 2020 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem unbemittelten Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris, Rn. 12 f., vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –,juris, Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, juris, Rn. 16 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt kommt der Klage nicht mehr als eine entfernte Erfolgsaussicht zu. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist voraussichtlich rechtmäßig, ohne dass diese Feststellung von der Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen abhinge. Nach § 81b 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81b 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Voraussetzung der Anordnung ist dabei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14 ff., vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 18, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 26. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14, Beschuldigter in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren 608000-110983-19/7 des Polizeipräsidiums B. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft B. 116 Js 557/20) betreffend den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist aller Voraussicht nach auch notwendig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage im Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2020 – 5 E 398/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 3;Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 8 ZB18.30660 –, juris, Rn. 7. Abweichend hiervon werden, da – mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts der letzten Tatsacheninstanz ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 20, zu Gunsten des Klägers eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls durch das Beschwerdegericht berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2020 – 5 E 398/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 3;Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 10 C 17.322 –, juris, Rn. 6; OVG S.-A., Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 O 128/12 –, juris, Rn. 12. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1. Dabei bedarf es gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 5 A 223/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 43. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2 f., m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung. Dabei müssen Behörden und Gerichte allerdings unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18, 6 PKH 10.18 u. a. –, juris, Rn. 10. Ausgehend davon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der durch den Verwaltungsvorgang einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft vermittelte Sachverhalt stützt die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich zunächst allerdings nicht aus einem in dem Ermittlungsverfahren 116 Js 1885/19 der Staatsanwaltschaft B. verbleibenden Restverdacht. In diesem erfolgte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ausweislich des Vermerks vom 10. Mai 2020, weil die Angaben der Anzeigenden zu einem Betrug des Klägers zu Lasten der Anzeigeerstatterin wenig glaubhaft erschienen; andere Erkenntnisquellen, die trotz dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft einen Restverdacht einer Straftat begründen könnten, sind nicht erkennbar. Aus den weiteren von dem Beklagten in seinem Bescheid genannten und im Folgenden aufgezählten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ergibt sich aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft in den Kreis der Verdächtigen einer Straftat geraten wird. In dem anlassgebenden Strafverfahren 74 Ns-806 Js 807/19-7/21 (Aktenzeichen des Amtsgerichts B. : 334 Ls-806 Js 807/19-26/20 nach der Verbindung, vor der Verbindung 334 Ls-116 Js 556/20-100/20, Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B. 116 Js 556/20) ist der Kläger durch das Landgericht B. mit (Berufungs-)Urteil vom 5. Juli 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeitpunkt 25. September 2019, 23.00 Uhr) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine auch insoweit zunächst eingelegte Berufung hat der Kläger in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen. Ebenso steht aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts C. (Aktenzeichen 3 Cs 210 Js 25405/19) fest, dass der Kläger am 6. Juni 2019 an der Autobahnraststätte C. -West (Bundesautobahn 5) ein Fahrzeug geführt hat, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Gegen den Kläger besteht weiterhin in dem Ermittlungsverfahren 408 Js 1932/19 der Staatsanwaltschaft B. ein Restverdacht eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Ziffer 2 Buchstabe b, § 54 WaffG i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz und § 10 Abs. 3 WaffG. In einem unmittelbar zuvor durch den Kläger angemieteten Geschäftslokal wurde ein Karton aufgefunden, in dem neben einer Schreckschusswaffe und 34 Patronen des Kalibers 33 x 22 long rifle der marokkanische Pass des Klägers lag. Zwar ist die Strafrichterin in ihrem Vermerk vom 3. Januar 2020 davon ausgegangen, dass der Besitz des Klägers jedenfalls nicht wie zunächst von der Staatsanwaltschaft angeführt am 6. August 2019 bestand, wohl aber in der Zeit bis zu diesem Tag, weil der Kläger einen Schlüssel zu den von ihm angemieteten Räumlichkeiten besaß und dort Gegenstände lagerte. Dieser Sachverhalt ist geeignet, einen entsprechenden Verdacht gegen den Kläger auf Verwirklichung der vorgenannten Straftat fortbestehen zu lassen. Der Verdacht einer durch den Kläger begangenen Straftat besteht auch in dem vor der Strafrichterin bei dem Amtsgericht B. verhandelten Strafverfahren 452 Cs-606 Js 644/16-508/16. In diesem ist der Kläger zwar von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs freigesprochen worden. Ein entsprechender Restverdacht besteht aber fort. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X. war am 18. März 2016 gegen 2:26 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt, ohne dass der Fahrer anhielt und Feststellungen u.a. zu seiner Person ermöglichte. Das Fahrzeug wurde nach polizeilicher Fahndung im Nahbereich angetroffen, während der Kläger auf dem Fahrersitz saß. Diese Tatsachen begründen bereits einen entsprechenden Restverdacht. Der Freispruch beruhte insoweit im Wesentlichen darauf, dass der Kläger angegeben hatte, zwei andere Personen, die er erst an diesem Abend kennengelernt habe, hätten angeboten, ihn zu fahren; diese Personen seien später nach dem Unfall verschwunden. Zwei unbeteiligte Zeugen sagten diesbezüglich aus, dass mehrere Personen in dem Fahrzeug gesessen hätten; ob der Kläger gefahren sei, hätten sie nicht gesehen. Die hierauf begründeten Zweifel des Gerichts stehen indes einem fortbestehenden Restverdacht in dem oben genannten Sinn nicht entgegen. Gleiches gilt auch für das Ermittlungsverfahren 806 Js 1088/19 der Staatsanwaltschaft B. wegen Verstoßes gegen § 4 Satz 1 Nr. 2 Gewaltschutzgesetz. Dem Kläger ist vorgeworfen worden, am 23. September 2019 gegen einen familiengerichtlichen Vergleich, in dem er sich verpflichtet hatte, sich dem Wohngebäude, in dem seine Ex-Partnerin Frau K. lebte, für drei Monate nicht mehr als 50 Meter zu nähern, verstoßen zu haben. Der Vergleichstext lautet weiter: „Die Hauptstraße vor dem Wohngebäude darf genutzt werden, um seine eigene, in der Nähe befindliche Wohnung zu erreichen.“ Nach der Aussage des Klägers vor der Polizei sei er an dem Haus der Zeugin vorbeigefahren, um zu einem Haus in der Straße zu gelangen, in welchem eine Firma Sanierungsarbeiten durchführe, deren Mitarbeiter er zu kontrollieren habe. Schon nach dieser Aussage hat der Kläger gegen den Vergleich verstoßen. Das Verfahren ist im weiteren Verlauf durch die Staatsanwaltschaft B. nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden, weil in einem anderen Verfahren eine Strafe zu erwarten sei, wegen derer die hier zu erwartende Strafe nicht mehr erheblich ins Gewicht falle. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht auch unter Berücksichtigung des im Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstabs hinreichender Anlass zu der Prognose, dass der Kläger künftig erneut zu dem Kreis der Verdächtigen einer Straftat gehören wird. Die Handlungen des Klägers zeigen, dass er allem Anschein nach nicht gewillt ist, sich an Strafvorschriften zu halten, wenn diese seinen (alltäglichen) Interessen zu wider laufen. Dies ergibt sich schon aus den beiden Verurteilungen des Klägers wegen Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche (gültige) Fahrerlaubnis. Dass der Kläger nicht im Besitz einer solchen ist, musste ihm jedenfalls im Wiederholungsfalle auch positiv bekannt sein. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger – wie sich aus dem Verfahren 806 Js 1088/19 wegen Verstoßes gegen § 4 Satz 1 Nr. 2 Gewaltschutzgesetz unzweifelhaft ergibt –, auch bei mindestens einer anderen Gelegenheit unberechtigt ein Fahrzeug geführt hat, ohne dass dies zu einer Strafverfolgung geführt hat. Diese bereits für sich allein tragende Prognose wird durch die weiteren vorstehend aufgeführten eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch verstärkt. Ergeben sich auf dieser Basis ausreichende Hinweise dafür, dass der Kläger auch künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Täter einer Straftat in Betracht zu ziehen sein kann, kommt es auf die weiteren von dem Beklagten im Text der angegriffenen Verfügung nicht näher spezifizierten fünf weiteren Straftaten nicht an. Gleiches gilt auch für die vorstehend nicht angeführten, aber in der dem Bescheid beigefügten Liste festgehaltenen Ermittlungsverfahren 806 Js 807/19 (strafgerichtliches Aktenzeichen des Amtsgerichts B. 334 Ls-806 Js 807/19-26/20), 114 Js 1123/17 und 809 Js 1427/17, hinsichtlich derer wegen der fortlaufenden familiengerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Ex-Partnerin eine besonders gründliche Würdigung der Umstände einschließlich Be- bzw. Entlastungstendenzen erforderlich gewesen wäre. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 5 E 325/20 –, Seite 7 des Beschlussabdrucks, n. v. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 25. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte, hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das könnte etwa dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind. Dies ist hier angesichts der zuletzt im Jahr 2004 angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen offensichtlich aber nicht mehr der Fall. Vgl. zu diesem Fall BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 25; OVG S.-A., Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 –, juris, Rn. 67; zum notwendigen Zeitablauf vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 – 5 E 86/16 –, juris, Rn. 5 f., vom 9. Januar 2015 – 5 E 184/14 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 4. September 2014 – 5 A988/13 –, n. v., Beschlussabdruck S. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).