OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 9/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0819.10D9.20NE.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. – Nördlich H.‑straße – der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. – Nördlich H.‑straße – der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. – Nördlich H.‑straße – der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer der im südöstlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Grundstücke H.‑straße 67 und 69, die unter anderem für eine Tankstelle mit 24-Stunden-Betrieb, einen Lackier- und Karosseriebetrieb, eine Textilreinigung und Büros genutzt werden. Das circa 10,4 ha große Plangebiet liegt im Südosten des Stadtgebiets an der Grenze zu F. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch den Weg I. begrenzt, an den sich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen. Nordwestlich des Plangebiets liegt eine Schule und weiter westlich eine Kleingartenanlage. Im Süden stößt das Plangebiet an die H.‑straße und im Osten an die F1. Straße. Östlich der F1. Straße steht, den Grundstücken des Antragstellers quasi gegenüber, die Wasserburg „Haus V.“. Das Plangebiet wurde zuletzt im Wesentlichen als Zentrallager und Logistikstandort mit großflächigen Lagerhallen, Verkehrsflächen und einem siebengeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt. 2010 wurden diese Nutzungen aufgegeben und die Gebäude wurden 2017 abgerissen. Ebenfalls abgerissen wurde ein dreigeschossiges Büro- und Geschäftshaus mit einem eingeschossigen Lager- und Werkstattgebäude, das auf dem Grundstück H.‑straße 71 gestanden hatte. Mit dem Bebauungsplan soll nach dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs mit Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadtteil V. insbesondere als Wohnstandort gestärkt und der Siedlungsbestand sinnvoll ergänzt werden, indem die Errichtung von Wohngebäuden mit insgesamt maximal 375 Wohneinheiten ermöglicht wird. Die städtebauliche Grundstruktur basiert entsprechend dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs auf vier von Süden nach Norden streifenartig angeordneten Baufeldern. In diesen Baufeldern sind entlang der inneren Erschließungsstraßen Gebäudezeilen mit nach Süden orientierten Fassaden vorgesehen, während an den westlichen und östlichen Rändern Gebäuderiegel die Baufelder begrenzen. Geplant sind drei durch mehrstöckige Wohnhäuser und durch eine kompakte Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägte blockartige Baukomplexe, die als WA 1, WA 2, WA 3 sowie MI bezeichnet sind. Die Wohngebiete WA 1-3 sollen im jeweiligen Blockinnenbereich großzügige Garten- und Wohnhöfe erhalten, die durch ein Wegesystem verbunden werden. Nach Norden hin soll die blockartige Struktur durch ein Baufeld mit Einzel- und Doppelhäusern aufgelockert werden. Durch das für das Grundstück H.‑straße 71 festgesetzte Mischgebiet soll ein städtebaulich verträglicher Übergang zwischen dem westlich davon geplanten Wohngebiet und den Gewerbebetrieben auf den Grundstücken des Antragstellers erreicht werden. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 28. November 2019 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 3. Februar 2020 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und am 21. April 2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 – 10 B 519/20.NE – abgelehnt. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor: Für Nr. 2.1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Nach der Festsetzung seien im WA 1, WA 2 und WA 3 sowie im Mischgebiet bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) sämtliche Flächen aller oberirdischen Geschosse anzurechnen. Dies stehe im Widerspruch zu § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Satz 2 dieser Bestimmung erlaube zwar weitergehende Festsetzungen zur Anrechnung von Flächen auf die GFZ, die nicht in Vollgeschossen lägen, erlaube insoweit aber nur die Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Umfassungswände. Nach der Planbegründung habe der Rat mit der Festsetzung Nr. 2.1 Abs. 1 der geänderten Definition des Begriffs „Vollgeschoss“ in der nordrhein-westfälischen Bauordnung Rechnung tragen wollen, um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses, das Grundlage des Bebauungsplans sei, zu sichern. Der Vortrag der Antragsgegnerin, mit der Festsetzung sei selbstverständlich nur dasjenige gewollt, was die Ermächtigungsgrundlage erlaube, sei fernliegend, denn eine Festsetzung eines Bebauungsplans, für die es keine Ermächtigungsgrundlage gebe, dürfe nicht in Form einer geltungserhaltenden Reduktion so ausgelegt werden, dass sie entgegen ihrem Wortlaut den Vorgaben einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage entspreche. Die besagte Festsetzung gehöre zu den Grundzügen der Planung, sodass davon auszugehen sei, dass der Rat den Bebauungsplan ohne sie nicht beschlossen hätte. Auch für weitere textliche Festsetzungen unter Nr. 2.2 zur maximal zulässigen Zahl von Geschossen, die keine Vollgeschosse seien, und zur Begrenzung der Grundfläche der jeweils obersten Geschosse sowie zur Lage ihrer Außenwände fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Es handele sich dabei nicht etwa, wie die Antragsgegnerin vortrage, um gestalterische Festsetzungen. Gegen ein solches Verständnis spreche schon, dass unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung geregelt sei. Als Ermächtigungsgrundlage sei auf der Planurkunde zwar auch § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ergänzend erwähnt, doch gestatte diese Vorschrift nur die Festlegung besonderer Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern. Die fraglichen Festsetzungen regelten indessen nicht die äußere Gestalt des jeweils obersten Geschosses oder gar des gesamten Gebäudes, sondern vorrangig das maximal zulässige Flächenmaß eines Geschosses im Verhältnis zu dem Flächenmaß des darunterliegenden Geschosses. Eine bestimmte äußere Gestaltung sei damit nicht vorgegeben, da es dem Bauherrn letztlich freigestellt sei, wie er dieses maximale Flächenmaß einhalte. Für die Unzulässigkeit der Festsetzungen als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung spreche schließlich auch ihr von der Antragsgegnerin selbst erläuterter Hintergrund. Die Festsetzung der Lärmschutzwand zum Schutz der Wohnnutzung im südlichen Baufenster des WA 5 sei unbestimmt, soweit diese in ihrem Abschnitt C-D auf die geplante Geländehöhe abfallen solle, denn es sei unklar, was damit genau gemeint sei. Mit diesem Bestimmtheitsmangel sei zugleich auch ein Abwägungsfehler verbunden, denn der Rat sei zu Unrecht davon ausgegangen, mit der unbestimmten Festsetzung einen ausreichenden Beitrag zur Konfliktbewältigung geleistet zu haben. Die textliche Festsetzung Nr. 9.3.2 zur vorgegebenen Reihenfolge der Bebauung sei ebenfalls unbestimmt. Es sei unklar, welches das in der Festsetzung genannte „östliche Gebäude“ und die „nach Osten ausgerichteten Fenster“ im WA 1.2 sein sollten. Auch die textliche Festsetzung Nr. 9.5 zu möglichen Abweichungen von dem Lärmschutzkonzept sei widersprüchlich und unbestimmt. Ein Sachverständiger für den Schallschutz habe nicht zu beurteilen, ob ein bestimmter geografischer Punkt im Zusammenhang mit einer bestimmten Emissionsquelle ein Immissionsort sei. Die Festlegung der maßgeblichen Immissionsorte erfordere vielmehr eine juristische Bewertung. Der Rat hätte die denkbaren Maßnahmen, die verhindern würden, dass eine Fassade trotz der darin eingebauten Fenster, die sich öffnen ließen, nicht als Immissionsort zu betrachten sei, konkret benennen und begutachten müssen. Da er dies nicht getan habe, sei völlig offen, mit welchen Maßnahmen der Konflikt zwischen der lärmverursachenden Nutzung im Gewerbegebiet und der insoweit schutzbedürftigen zugelassenen Wohnbebauung auf der Baugenehmigungsebene bewältigt werden solle. Welche Konfliktlösungen auf der Grundlage der TA-Lärm überhaupt denkbar seien, erläutere die Planbegründung nicht. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren sei mithin nicht zulässig. Auch soweit die textliche Festsetzung Nr. 9.5 die Möglichkeit einräume, im Mischgebiet auf den Ausschluss von Fenstern, die sich öffnen ließen, zu verzichten, wenn sie Aufenthaltsräume belichteten, die zu einer gewerblichen Nutzung gehörten, sei sie fehlerhaft. Hinsichtlich der Ermittlung des auf die Wohnbebauung einwirkenden Gewerbelärms liege ein Abwägungsfehler vor, da der von den künftigen gewerblichen Nutzungen im Mischgebiet verursachte Lärm mit dem Argument, diese Nutzungen seien als wohnverträglich einzustufen, gar nicht berücksichtigt worden sei. Diese Argumentation greife zu kurz. Seine, des Antragstellers, Belange und die Belange der auf seinen Grundstücken ansässigen Gewerbetriebe seien hinsichtlich des Fortbestandes der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten nicht zutreffend erfasst und gewürdigt worden. Die Annahme, dass die besagten Gewerbebetriebe wegen der in ihrer Umgebung bereits vorhandenen Wohnbebauung ohnehin keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr gehabt hätten, sei falsch. Die mit dem Bebauungsplan zugelassene Wohnbebauung rücke von Norden und Westen an die Gewerbegrundstücke heran, während die Wohnbebauung an der H.‑straße sich südlich davon befinde. Der neuen Wohnbebauung habe der Rat zudem das Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebiets verliehen, während sich die bisherige Wohnbebauung lediglich auf das Schutzniveau eines Mischgebiets berufen könne. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. – Nördlich H.‑straße der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Nr. 2.1. der textlichen Festsetzungen sei wirksam. Dem Wortlaut der Festsetzung lasse sich entnehmen, dass (auch) die Geschossfläche der jeweils obersten Geschosse bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen sei. Die Festsetzung treffe keine explizite Aussage dazu, auf welche Weise diese Berücksichtigung erfolgen solle. Dies ergebe aber ihre Auslegung anhand der Aufstellungsvorgänge und der sonstigen das Planverfahren betreffenden Dokumente. Für die Art und Weise der Berechnung gebe es eindeutige Vorgaben. Für die jeweils obersten Geschosse, die keine Vollgeschosse seien, finde § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Anwendung. Dem Plangeber sei ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, der hier zur Umsetzung der aus gestalterischen Gründen angestrebten Begrenzung des Bauvolumens genutzt worden sei. Somit bleibe lediglich zu prüfen, ob durch Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln eindeutig bestimmt werden könne, in welchem nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO möglichen Umfang die Fläche von Geschossen, die keine Vollgeschosse seien – hier: die Flächen der jeweils obersten Geschosse – bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen sei. Die Auslegung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Berücksichtigung der Fläche von Geschossen, die nicht Vollgeschosse seien, in dem nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO größtmöglichen Maß erfolgen solle, um den in der Planbegründung ausgeführten Zielen zu entsprechen. Die von dem Antragsteller für richtig gehaltene Auslegung einer über die Vorgaben des § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinausgehenden Berücksichtigung der jeweils obersten Geschosse bei der Berechnung der GFZ folge weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der besagten Festsetzung und – wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz – auch nicht aus ihrer Zielsetzung. Durch die Bezugnahme auf § 20 BauNVO, das heiße auch auf Abs. 3 der Vorschrift, sei klargestellt, auf welche Weise die jeweils obersten Geschosse, soweit es sich dabei nicht um Vollgeschosse handele, bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe bereits – rein vorsorglich – rechnerisch ermitteln lassen, dass die vom Rat angestrebte Sicherung der gewollten städtebaulichen Struktur auch im Hinblick auf die Gestaltung der Gebäude wegen des engen Rahmens, der sich aus dem Zusammenspiel der GRZ, der Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der maximalen Gebäudehöhe ergebe, auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.1. Abs. 1 gegeben sei, sodass eine Unwirksamkeit dieser Festsetzung nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hätte. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Sie finde ihre Ermächtigungsgrundlage vielmehr in § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW als örtliche Bauvorschrift zur Regelung des äußeren Erscheinungsbildes. Die Festsetzung verfolge einzig und allein das Ziel, die Realisierung des städtebaulichen Wettbewerbsergebnisses zu gewährleisten. Dass gestalterische, auf örtlichen Baubestimmungen beruhende Festsetzungen Überschneidungen mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten aufwiesen, sei nicht ausgeschlossen. Unter anderem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 29. August 2017 – 4 B 30.17 – klargestellt, dass der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB mit Blick auf einen Sachverhalt, der mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts geregelt werden könne, keine Sperrwirkung hinsichtlich einer bauordnungsrechtlichen Regelung entfalte, die sich im Ergebnis wie eine bauplanungsrechtliche Festsetzung auswirke. Für die Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Gestaltungsvorschriften, die auf örtlichen Bauvorschriften beruhten, komme es auf Sinn und Zweck beziehungsweise auf den Schwerpunkt des planerischen Willens an. Danach bestehe kein Zweifel, dass die Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der Geschosse, die keine Vollgeschosse seien, gestalterischer Art sei. Die gestalterische textliche Festsetzung der Nr. 2.2.1 stehe auch nicht im Widerspruch zu den soeben genannten anderen Festsetzungen des Bebauungsplans. Insbesondere decke sie sich mit den Maßfestsetzungen im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zur jeweils zulässigen Höhe der Gebäude. Auch insoweit könne eine Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Die Nrn. 2.2.2 bis 2.2.8 der textlichen Festsetzungen enthielten Regelungen zur Ausgestaltung des jeweils obersten Geschosses, soweit es kein Vollgeschoss sei. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Grundfläche im Verhältnis zu der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses habe der Rat lediglich ausgeschlossen, dass das jeweils oberste Geschoss als Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 6 BauO NRW gebaut werde. Es handele sich weder um eine Regelung zu den Vollgeschossen noch um eine eigenständige Definition des Vollgeschosses. Die Festsetzungen seien ebenfalls örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die Festsetzungen zu der zulässigen Grundfläche des jeweils obersten Geschosses und dessen Abstand von der darunter liegenden Gebäudekante beträfen das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Gebäudes. Die Vorgaben hätten ihren unmittelbaren Grund in dem im Wettbewerb prämierten städtebaulichen Konzept. Dieses in einem Rahmenplan fortgeführte Konzept liege dem Bebauungsplan zugrunde. Sinn und Zweck sämtlicher Festsetzungen zu den jeweils obersten Geschossen sei die Beibehaltung dieses städtebaulichen Konzepts und damit eine gestalterische Absicht. Die Ausnahmeregelung in Nr. 9.5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Die Festsetzung erlaube eine Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB von den Vorgaben der unter Nr. 9.4 getroffenen Festsetzung. Die Festsetzungen seien nicht in sich widersprüchlich. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betreffe einen anderen Sachverhalt. Hier sei eindeutig ein Regel-/Ausnahmeverhältnis festgesetzt. Auch der Einwand des Antragstellers, dass unklar bleibe, unter welchen Voraussetzungen Fenster, die geöffnet werden könnten, in Fassaden zulässig seien, verkenne den Regelungsgehalt der Nr. 9.5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen. Die Regelung ermögliche nicht die ausnahmsweise Zulassung solcher Fenster, wenn bestimmte Lärmpegel eingehalten würden. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung solcher Fenster sei vielmehr, dass der zu betrachtende Lärm nicht auf die fragliche Fassade einwirke. Auch bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahme sei ausgeschlossen, dass die fragliche Fassade bei einer schalltechnischen Untersuchung als Immissionsort in Betracht komme. Der Antragsteller verkenne auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Nr. 9.5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen. Danach könne nur dann von den Lärmschutzfestsetzungen abgewichen werden, wenn sichergestellt sei und durch einen Sachverständigen für den Schallschutz nachgewiesen werde, dass durch die Abweichung keine zusätzlichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm zu betrachten seien. Grundlage für die Bewertung sei die TA Lärm. Hierbei handele es sich um eine rechtliche, eindeutige und objektive Grundlage. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vorlägen, prüfe die Baugenehmigungsbehörde. Das zusätzliche Erfordernis eines Sachverständigengutachtens solle das fachliche Fundament der Ausnahmeentscheidung stützen. Die Regelung stelle darüber hinaus keine unzulässige Konfliktverlagerung dar, sondern sei Ausdruck des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung. Die sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme stellenden Fragen könnten adäquat auf der Ebene des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens beantwortet werden. Darüber hinaus handele es sich nicht um eine Konfliktverlagerung, sondern um eine alternative Konfliktlösung, die unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle der Konfliktlösung in Nr. 9.4 der textlichen Festsetzungen gesetzt werden könne. Auch die Ausnahmeregelung in Nr. 9.5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen sei nicht offensichtlich fehlerhaft. In Räumen für Büronutzungen oder für sonstige gewerbliche Nutzungen, deren Anspruch auf Schutz vor Lärm in der Nacht nicht höher sei als am Tag, seien Fenster, die geöffnet werden könnten, zulässig, sofern hierzu in der jeweiligen Baugenehmigung eine verbindliche Regelung als Nebenbestimmung getroffen werde, um gesunde Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Wenn im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren jeweils sichergestellt werde, dass in den fraglichen Räumen zur Nachtzeit keine schutzwürdige Nutzung stattfinde und tagsüber die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden, bestehe kein Grund, dem jeweiligen Bauherrn den Einbau von Fenstern, die geöffnet werden könnten, oder die Errichtung sonstiger Anlagen, die als Immissionsorte nach der TA Lärm in Betracht kämen, zu verweigern. Die Schutzziele der TA Lärm würden in einem solchen System erfüllt, ohne dass es – wie der Antragsteller vortrage – zu einer Relativierung des Schutzniveaus der TA Lärm komme. Die Untersagung der Nutzung des Gebäudes zur Nachtzeit durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung wirke faktisch dahingehend, dass seine Fassaden in der Nachtzeit – mangels irgendeiner schutzwürdigen Nutzung – nicht als maßgebliche Immissionsorte nach der TA Lärm zu betrachten seien. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelungen hätte jedenfalls keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Der Bebauungsplan beruhe auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung. Insbesondere seien die Lärmschutzbelange der Planbetroffenen nicht fehlerhaft ermittelt und abgewogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 D 9/20.NE und 10 B 519/20.NE sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Antrag ist auch begründet. Einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen auf Rechtsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen. Nr. 2.1 Abs. 1 der textlichen Festsetzung ist mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Sie beruht nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Festsetzung geht über diese Ermächtigung hinaus, weil sie pauschal und ohne Einschränkungen sämtliche Geschossflächen aller oberirdischen Geschosse einbezieht, also auch die nicht für Aufenthaltsräume und ihre Umfassungswände bestimmten Flächen von Geschossen, die nicht Vollgeschosse sind. Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine Auslegung dieser Festsetzung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Berücksichtigung der Fläche von Geschossen, die nicht Vollgeschosse seien, nur in dem nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO größtmöglichen Maß erfolgen solle, um den in der Planbegründung ausgeführten Zielen zu entsprechen, findet weder im Wortlaut der Festsetzung noch in der Planbegründung einen Anhalt. Auch die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 zur maximal zulässigen Zahl von Geschossen, die nicht Vollgeschosse sind, und zur Ausgestaltung des jeweils obersten Geschosses sind mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Sie lassen sich nicht auf § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO stützen, wovon offenbar auch die Antragsgegnerin ausgeht. Die Vorschrift ermöglicht lediglich eine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse. Weitere planerische Festsetzungen sind in diesem Zusammenhang weder vorgesehen noch angesichts des abschließenden Charakters der Regelung möglich. Vielmehr ist der Begriff des Vollgeschosses ausdrücklich der Definition durch landesrechtliche Vorschriften überlassen (§ 20 Abs. 1 BauNVO). Durch diese Verweisung auf das Landesrecht hat der Verordnungsgeber den Gemeinden, soweit das Bundesrecht reicht, jede abändernde bauplanerische Festsetzung versagt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1991 – 4 NB 22.91 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2006 – 10 B 1908/05.NE –, juris, Rn. 11 f. Die Festsetzungen unter Nr. 2.2 finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 89 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Das Bauordnungsrecht lässt danach Festsetzungen in Bebauungsplänen nur als besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu. Darum geht es hier nicht. Die Festsetzungen unter Nr. 2.2 betreffen nicht die äußere Gestalt des jeweils obersten Geschosses oder des gesamten Gebäudes, sondern begrenzen die Zahl der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind, und bestimmen insbesondere das Flächenmaß des jeweils obersten Geschosses im Verhältnis zu dem Flächenmaß des darunterliegenden Geschosses. Dem Landesgesetzgeber ist die Regelung des Bauordnungsrechts vorbehalten. Hierzu zählt nicht bloß die Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen von baulichen Anlagen drohen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden. Dies schließt neben der Abwehr von Verunstaltungen eine positive Gestaltungspflege ein. Den Gemeinden ist es auf landesrechtlicher Grundlage unbenommen, über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen das örtliche Erscheinungsbild insgesamt zu beeinflussen, etwa durch Vorschriften, die es ermöglichen, ein Orts- oder Straßenbild je nach den gestalterischen Vorstellungen der jeweiligen Gemeinde zu erhalten oder umzugestalten. Regelungen, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, können dagegen nicht Gegenstand örtlicher Bauvorschriften sein. Dies gilt auch im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Hierzu gehört beispielsweise das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Beziehungen zum Grund und Boden und bestimmt, in welcher Weise der jeweilige Eigentümer sein Grundstück nutzen darf. Nicht zuletzt über die Vorschriften, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen, leistet auch das Städtebaurecht als Teil des Bodenrechts einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 3 BauGB). Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Zur bodenrechtlichen Gestaltung des Ortsbildes steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die hierüber hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 4 NB 15.97 –, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keine Zweifel, dass die Regelungen in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 bodenrechtlicher Natur sind und ihrem sachlichen Gehalt nach nicht dem Bauordnungsrecht zugeordnet werden können. Dafür, dass dies auch der Rat so gesehen hat, spricht bereits, dass die Festsetzungen auf der Planurkunde bei den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung stehen. Auch nach der Planbegründung steht außer Frage, dass die besagten Festsetzungen bodenrechtlichen Charakter haben. Auf Seite 104 f. sind sie dort unter 4.7.2 „Geschossflächenzahl (GFZ), oberste Geschosse“ erläutert und danach durch den Wunsch motiviert, das im städtebaulichen Wettbewerb prämierte Konzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt, umzusetzen. Das Konzept sehe aus „städtebaulichen Gründen“ oberste Geschosse vor, die abhängig von der jeweiligen „städtebaulichen Situation“ von den Außenwänden der darunter liegenden Geschosse ganz oder in Teilen zurücksprängen. Insoweit verfolge der Bebauungsplan das Ziel, nach der Änderung des Begriffs des Vollgeschosses in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen, die Art und den Umfang der obersten Geschosse, die keine Vollgeschosse seien, eindeutig zu bestimmen und deren Grundflächen bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen. So solle die „städtebauliche Struktur“ dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs entsprechend ermöglicht und gestalterisch gesichert sowie die Geschossfläche im Plangebiet gesteuert beziehungsweise begrenzt werden. Dazu heißt es in der Planbegründung unter anderem, dass die festgesetzten Rücksprünge der Außenwände des jeweiligen obersten Geschosses von den Außenwänden des jeweils darunter liegenden Geschosses „auf die städtebauliche Situation“ Bezug nähmen, um die neue Bebauung in den Bestand einzubinden, verträgliche Übergänge zu schaffen und gut nutzbare Terrassen für die Wohnungen in den obersten Geschossen zu ermöglichen. Weiter ist die Rede von der Sicherung der Art der Bebauung und des sich hierdurch ergebenden räumlichen Gefüges in den geplanten Wohnstraßen. Auch nach dem Verlauf des Aufstellungsverfahrens und dem Inhalt der Planbegründung ist offenkundig, dass der Rat, nachdem er erkannt hatte, dass weder das Baugesetzbuch noch die Baunutzungsverordnung eine Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehenden Festsetzungen bieten, versucht hat, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Dies folgt nicht nur aus der zitierten Planbegründung und daraus, dass er die bauordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nachträglich in den Abschnitt der auf der Planurkunde aufgedruckten textlichen Festsetzungen eingefügt hat, der das Maß der baulichen Nutzung betrifft, sondern auch daraus, dass die eigentlichen gestalterischen Festsetzungen unter anderem zur Dachgestaltung auf der Planurkunde in einem eigenen Abschnitt stehen und in der Planbegründung ausdrücklich als solche auf den Seiten 183 ff. erläutert sind. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin demgegenüber auf einzelne Formulierungen in der Plangebegründung, in denen von „gestalterisch zu sichern“ oder von „mit den obersten Geschossen beabsichtigten architektonischen Qualitäten“ die Rede ist. Einzelne gestalterische Aspekte, die mit den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 im Ergebnis verbunden sein mögen, lassen den wie oben aufgezeigt eigentlichen bodenrechtlichen Bezug dieser Festsetzungen nicht entfallen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss ausgeführt hat, kann auch das Städtebaurecht einen gewissen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes leisten. Jedenfalls die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 4 BN 10.91 –, BRS 55 Nr. 30. Zwar mag der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen unter Nr. 2.2 noch eine städtebauliche Ordnung bewirken, doch lässt sich nicht feststellen, dass der Rat einen Bebauungsplan auch ohne sie beschlossen hätte. Sie gehören zu den Grundzügen der Planung, was letztlich auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren zur Umsetzung des Ergebnisses des städtebaulichen Wettbewerbs bestätigen. Im Übrigen merkt der Senat für ein etwaiges Heilungsverfahren an: Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Festsetzung Nr. 9.1 wirksam ist, soweit dort allgemein von technischen Vorkehrungen die Rede ist, die entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauantrags als technische Baubestimmung dann gültigen baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen sind. Soweit mit dieser Festsetzungen künftige Fassungen der DIN 4109 zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden sollen, bestehen nicht nur unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen Bedenken. Weder der Rat noch ein Normadressat weiß oder kann erkennen, welche technischen Vorkehrungen künftig einmal von dieser Festsetzung erfasst sein könnten. Die Festsetzung Nr. 9.3.1 zur Höhe der Lärmschutzwand zum Schutz der Wohnnutzung im südlichen Baufenster des WA 5 ist nicht unbestimmt, obwohl der Rat lediglich ihre Mindesthöhe festgesetzt hat. Der Senat hält hierzu an seinen Ausführungen im Beschluss vom 25. Juni 2020 – 10 B 519/20.NE – im Wesentlichen fest. Soweit das Fehlen einer Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe theoretisch die Errichtung einer Lärmschutzwand zulässt, deren Höhe die festgesetzte Mindesthöhe von 6,0 m deutlich übersteigt, ist dies bei näherer Betrachtung kein Aspekt der Bestimmtheit, sondern betrifft die Abwägung, weil eine Überschreitung der Mindesthöhe die Nutzung der angrenzenden Grundstücke, etwa durch Schattenwurf, stärker negativ beeinflussen könnte. Allerdings ist mit einer solchen deutlich höheren Lärmschutzwand bei realistischer Betrachtung tatsächlich nicht zu rechnen, denn die Errichtung von Lärmschutzwänden verursacht abhängig von ihrer Höhe und Länge erhebliche Kosten, sodass es ausgeschlossen erscheint, dass hier die künftige Lärmschutzwand die für den Lärmschutz gebotene Mindesthöhe wesentlich überschreiten wird. Auch die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Höhenverlaufs der Lärmschutzwand zwischen den in der Planurkunde dargestellten Punkten C und D teilt der Senat nicht. Anhand der jeweils festgesetzten Mindesthöhen für den Anfangs- und den Endpunkt des fraglichen Wandabschnitts und unter Berücksichtigung der Beschreibung in der textlichen Festsetzung Nr. 9.3.1, wonach der Wandabschnitt von der festgelegten Mindesthöhe auf die geplante Geländehöhe „abfallen“ muss, lässt sich der Höhenverlauf der Lärmschutzwand in diesem Wandabschnitt noch hinreichend klar abschätzen, zumal die Planung und Ausführung der übrigen Bebauung nicht unmittelbar von dem genauen Höhenverlauf abhängig sind. Die Festlegung des konkreten Neigungswinkels oder der konkreten Neigungswinkel der Oberkante des Wandabschnitts bei einer gestuften Gestaltung kann insoweit der Baugenehmigung vorbehalten bleiben, zumal das schalltechnische Gutachten, auf dessen Vorschlag die Festsetzung der Lärmschutzwand zurückzuführen ist, davon ausgeht, dass die Wand in dem fraglichen Bereich linear abfällt. Gleichwohl ist der Antragsgegnerin anzuraten, bei einer eventuellen Heilung der aufgezeigten Fehler des Bebauungsplans auch die Festsetzungen zu der Lärmschutzwand nochmals in den Blick zu nehmen. Die auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 9.3.2 dürfte hinreichend bestimmt sein, weil sich deren Inhalt – wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Eilbeschluss ausgeführt hat – ohne Weiteres im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Soweit in der Festsetzung von dem östlichen Gebäude des WA 1.2 und von den darin nach Osten ausgerichteten Aufenthaltsräumen die Rede ist, kann nach der Lage der festgesetzten Baufenster im WA 1.2 und des angrenzenden Mischgebiets sowie der als Auslegungshilfe heranzuziehenden Begründung des Bebauungsplans und des dort ausdrücklich in Bezug genommenen schalltechnischen Gutachtens nicht zweifelhaft sein, dass insoweit die Bebauung im östlichen Baufenster des WA 1.2 und die Aufenthaltsräume mit Fenstern in der den Lärmquellen auf dem Grundstück des Antragstellers zugewandten östlichen Fassade des geplanten Baukörpers gemeint sind. Entsprechendes gilt für die ebenfalls noch hinreichend klare Formulierung: „Bebauung, entlang der Südost- und Südwestseite der überbaubaren Grundstücksfläche, die parallel zur H.‑straße liegt“. Bei sachbezogener Betrachtung erschließt sich, dass damit – wie die Antragsgegnerin dargelegt hat – der straßenseitige Riegel des L-förmigen Baufeldes im festgesetzten Mischgebiet angesprochen ist. Auch die Kritik, dass die Festsetzungen unter Nr. 9.5 zu Abweichungen von dem Lärmschutzkonzept widersprüchlich und unbestimmt seien, überzeugt nicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die textliche Festsetzung Nr. 9.5 Abs. 2, wonach von den Lärmschutzfestsetzungen in Nr. 9.4 Sätze 1 und 2 abgewichen werden kann, wenn sichergestellt und durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass in den unter Nr. 9.4 definierten Bereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen. Nach der Planbegründung soll die Regelung die spätere Berücksichtigung etwaiger neuer bautechnischer Entwicklungen ermöglichen. Die Antragsgegnerin versteht die Festsetzung dementsprechend so, dass für bauliche Konstruktionen an einer Fassade, die bei einer Beurteilung nach der TA Lärm nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines dort gelegenen Immissionsortes erfüllten, eine Ausnahme in Betracht kommen solle. Deshalb trifft der Einwand, diese Festsetzung sei widersprüchlich, weil sie die nach Nr. 9.4 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossenen Fenster, die geöffnet werden könnten, wieder zulasse, so nicht zu. Die textliche Festsetzung Nr. 9.5 Abs. 3, wonach von den Lärmschutzfestsetzungen in Nr. 9.4. Abs. 2 insoweit abgewichen werden kann, als ausnahmsweise Fenster, die sich öffnen lassen, und sonstige Öffnungen in Büroräumen und sonstigen schutzbedürftigen Arbeitsräumen zugelassen werden können, wenn in der für das Gebäude erteilten Baugenehmigung verbindliche Nebenbestimmungen einen für gesunde Arbeitsverhältnisse ausreichenden Schallschutz sicherstellen, dürfte wirksam sein. Die Regelung basiert auf der Annahme, dass dort der maßgebliche Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach den gutachterlichen Feststellungen tagsüber eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund will der Rat lediglich für Räume, in denen Nutzungen stattfinden sollen, die keinen erhöhten Schutz für die Nachtzeit benötigen, den Einbau von Fenstern, die geöffnet werden können, und von sonstigen Öffnungen als eine Ausnahme etwa als Ergebnis einer Sonderfallprüfung entsprechend Nr. 3.2.2 der TA Lärm ermöglichen. Der Einwand des Antragstellers, die TA Lärm sei als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend der daraus abgeleiteten Schutzbedürftigkeit der in dem jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungen bestimmte Immissionsrichtwerte zuweise und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der in dem Gebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen vorschreibe, überzeugt nicht. Weist der Bauherr in einem konkreten Genehmigungsverfahren nach, dass der aus der TA Lärm abgeleitete Schutzanspruch der zur Genehmigung gestellten Nutzung gewährleistet ist, weil diese Nutzung zu der allein kritischen Nachtzeit gar nicht stattfindet, ist die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung nicht zu beanstanden. Das von dem Antragsteller insoweit zitierte Urteil des OVG NRW vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE –, juris, Rn. 188 ff., betrifft eine andere Fallgestaltung. Im Übrigen heißt es in dem zitierten Urteil unter Rn. 201, dass es eine andere Frage sei, ob insbesondere für Büroräume im Einzelfall eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 angezeigt sein und dabei festgestellt werden könne, dass sie auch nachts nur den ihnen für die Tagzeit zukommenden Schutzanspruch hätten. Vgl. auch Kuchler, Immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch von Büroräumen zur Nachtzeit, jurisPR-UmwR 5/2019, Anm. 3 m.w.N. Der Bebauungsplan beruht wohl auch nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Abwägungsmangel im Hinblick auf eine unzureichende Ermittlung möglicher Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Planung fernliegend. Der Antragsteller macht geltend, der Rat habe nicht berücksichtigt, dass zu den Immissionen aus dem Gewerbegebiet auch solche aus dem Mischgebiet hinzutreten könnten. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der im festgesetzten Mischgebiet künftig zulässigerweise erzeugte Gewerbelärm eine Erhöhung der Lärmimmissionswerte in den angrenzenden Wohngebieten vermutlich nicht bewirken wird. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hatte der Rat keinerlei konkrete Kenntnisse über künftige gewerbliche Nutzungen im Mischgebiet. Solche künftigen Nutzungen müssen entsprechend der festgesetzten Gebietsart wohnverträglich sein. Sollten bei der geplanten Ansiedlung eines Gewerbebetriebs etwa wegen einer Zusammenrechnung des mit dem Betrieb verbundenen Lärms und des aus dem Gewerbegebiet stammenden Lärms insoweit Zweifel aufkommen, könnte ein etwaig zu erwartender immissionsschutzrechtlicher Konflikt im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Dass dies nicht möglich sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, der Rat habe nicht berücksichtigt, dass den Gewerbebetrieben auf seinem Grundstück die Möglichkeit genommen werde, lärmtechnische Optimierungen der Betriebsabläufe vorzunehmen, um gegebenenfalls die von dort ausgehende Immissionsbelastung für die Wohnbebauung südlich der H.‑straße zu verringern. Es bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, nachdem der Betrieb offenbar mehrere Jahrzehnte ohne Beanstandungen geblieben ist, schon keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Gefahr betriebseinschränkender Anordnungen wegen der auf den angesprochenen Wohngrundstücken verursachten Immissionen. Im Übrigen hält der Senat die Verlagerung betrieblicher Tätigkeiten auf dem Grundstück des Antragstellers aus den bereits in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen für vage und unrealistisch, sodass sie bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.