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Beschluss

12 B 951/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0831.12B951.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragte Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung an der K. -L. -Schule, Gemeinschaftsgrundschule N. , für die Zeit ab dem 11. August 2022 bis zum 2. September 2022 zu bewilligen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies zugrunde gelegt, scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits am Fehlen eines Anordnungsgrundes. Dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohende schwere Nachteile sind nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen, dass er seit der Einschulung "von der Begleiterin der Kindertagesstätte" (dort erfolgte eine vom Landschaftsverband bewilligte Inklusionsbegleitung) auf Kosten seiner Eltern auch in der Schule weiter begleitet werde. Die begehrte Maßnahme hat sich der Antragsteller damit selbst beschafft. Eine Eilbedürftigkeit kann demnach nicht aus einer fehlenden Begleitung des Antragstellers und etwaigen sich dadurch - mangels Unterstützung bei der Integration im Schulalltag an der neuen Schule - ergebenden nachteiligen Folgen resultieren. Daraus, dass die Begleitung des Antragstellers seit Schuljahresbeginn bislang auf Kosten seiner Eltern erfolgt ist, folgt nichts Abweichendes. Auch insoweit sind keine schweren Nachteile glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kostentragung für den Antragszeitraum, der insgesamt nur gut drei Wochen umfasst und zudem in wenigen Tagen endet, von den Eltern nicht (mehr) leistbar ist. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass die Kostenbelastung für seine Eltern "auf Dauer unzumutbar" sei. Die Bewilligung einer Schulbegleitung für einen über den 2. September 2022 hinausgehenden Zeitraum ist aber auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht beantragt und damit nicht Verfahrensgegenstand. Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 29. August 2022 hat der Antragsteller ebenfalls nichts dargelegt, was zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Mit Schriftsatz vom 30. August 2022 verweist er auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2018 - 12 CE 18.1899 -. In dem zitierten Beschluss wird u. a. festgestellt, es liege mit Blick auf die Beschränkung der beantragten Schulbegleitung auf einen Zeitraum von ca. drei Wochen keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da der Antragsteller ersichtlich eine vorläufige Zwischenregelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Antragsgegners in der Hauptsache erstrebe. In der Entscheidung erfolgt eine offene Interessenabwägung. Eine solche vom Antragsteller möglicherweise auch hier angestrebte Zwischenregelung mag in bestimmten Fallgestaltungen grundsätzlich in Betracht kommen. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich vorliegend jedoch in mehrfacher Hinsicht von derjenigen, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits erläutert, dass in dem zitierten Verfahren der Jugendhilfeträger noch nicht untersucht gehabt habe, ob der dortige Antragsteller nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aktuell beeinträchtigt oder eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten gewesen sei. Im vorliegenden Fall stelle dagegen auch der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gar nicht in Frage, biete mit der aufsuchenden Autismus-Therapie lediglich eine andere als die begehrte Hilfemaßnahme an. Schon deswegen dürfte hier angesichts der zur Teilhabebeeinträchtigung bereits getroffenen Feststellungen kein Raum mehr für die begehrte, ggf. auf einer reinen Folgenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung sein. Unabhängig davon ändert die in der zitierten Entscheidung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeit nichts daran, dass der Antragsteller sich hier die Hilfe bereits selbst beschafft hat, der verfahrensgegenständliche Zeitraum (nahezu) abgelaufen ist und deswegen - wie oben dargestellt - kein Anordnungsgrund gegeben ist. Eine (zeitliche) Anpassung des Antragsbegehrens hat der Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob dies im jetzigen Verfahrensstand zulässig und zielführend ist - zu keiner Zeit vorgenommen, obwohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits eine knappe Woche des vom Antrag erfassten Zeitraums abgelaufen war. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass das Beschwerdevorbringen insoweit ebenfalls nicht zum Erfolg führen dürfte. Denn es erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die vom Antragsgegner angebotene Autismus-Therapie sei nicht ausreichend. Eine Überschreitung des dem Antragsgegner zustehenden fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums dürfte damit jedenfalls nicht hinreichend dargelegt sein. Entsprechendes gilt für den Einwand, eine Entscheidung gegen eine ärztlicherseits empfohlene Maßnahme widerspreche der sozialpädagogischen Fachlichkeit. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Auch die nachgereichte Stellungnahme der Grundschule dürfte für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nichts Hinreichendes aufzeigen, zumal sich der Stellungnahme nicht entnehmen lässt, ob bei der Einschätzung der Schulleiterin, es bedürfe einer kontinuierlichen Unterstützung durch eine Schulbegleitung/Integrationskraft (5 Tage/20 Stunden), die mit der Autismus-Therapie nach Auffassung des Antragsgegners zu erzielende Unterstützung berücksichtigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.