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Beschluss

12 A 1699/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0905.12A1699.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31. August 2020 rechtmäßig sei, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Blindengeld oder Hilfen für hochgradig Sehbehinderte nach § 1 Abs. 1 GHBG habe. Zwar sei sie - obgleich ihre Blindheit im tatsächlichen Sinn wohl nicht auf einer das optische System betreffenden Erkrankung beruhe - möglicherweise als "blind" im schwerbehindertenrechtlichen Sinn bzw. im Sinn des bayerischen Landessozialrechts anzusehen. Ein etwaiger Anspruch scheitere aber jedenfalls an § 6 Abs. 2 GHBG, da der Klägerin die bestimmungsgemäße Verwendung der Leistungen nicht möglich sei. Das Blindengeld diene in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse, um dem Blinden zu ermöglichen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Im Lichte der Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG diene das Blindengeld als Unterstützung u. a. für diejenigen Mittel, die dem Blinden die Teilnahme an der Gesellschaft ermöglichten bzw. erleichterten. Dies sei nicht erreichbar, wenn die blinde Person, wie hier die Klägerin, aus anderen Gründen nicht in der Lage sei, in selbständige Interaktion mit ihrer Umwelt zu treten oder sich sonst selbständig in ihrer unmittelbaren Umgebung zu orientieren. Insofern würden im fachärztlichen Gutachten des Dr. med. E. eine zentrale Reizverarbeitungsstörung im Rahmen einer fortgeschrittenen Demenz und hierauf fußend eine ausgeprägte Hirnatrophie festgestellt, die eine Störung der Exekutivfunktionen begründe, die so weit reiche, dass es nicht nur an einer Kontaktfähigkeit, sondern einer Reizverarbeitungsfähigkeit insgesamt fehle. Das Symptombild bestehe darin, dass die Klägerin völlig antriebslos sei, nicht mehr spreche und nicht mehr selbständig esse oder trinke; äußere Bedürfnisse äußerten sich lediglich durch Unruhe. Selbst Muskelreflexe sowie ein Greif- und Schnauzreflex seien lediglich schwach ausgeprägt oder nur angedeutet. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die erstinstanzliche Feststellung, ein etwaiger Anspruch auf Blindengeld scheitere jedenfalls an § 6 Abs. 2 GHBG. Sie hält das gutachterliche Ergebnis und die darauf gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend. Die Regelung des § 6 Abs. 2 GHBG sieht vor, dass Leistungen nach diesem Gesetz zu versagen sind, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist. Maßgeblich für die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne dieser Regelung ist der Zweck des Blindengeldes. Dieser liegt darin, durch die Gewährung der blinden Person einen Ausgleich für ihre Beeinträchtigung und die dadurch bedingten Mehraufwendungen zukommen zu lassen. Mit dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen soll Blinden und wesentlich Sehbehinderten eine möglichst weitgehende gesellschaftliche und berufliche Partizipation ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 12 A 3291/18 -, juris Rn. 5 m. w. N., und Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 1011/10 -, juris Rn 34 m. w. N. Das - pauschal und ohne einen im Einzelfall nachzuweisenden Bedarf zu leistende - Blindengeld verfolgt das Ziel, laufende blindheitsspezifische, auch immaterielle Bedürfnisse des Blinden zu erfüllen. Dies soll dem Betroffenen ermöglichen, sich trotz Blindheit mit seiner zunehmend visualisierten Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Vgl. bereits BVerwG Urteil vom 4. November 1976- V C 7.76 -, juris Rn. 10, zum damaligen § 67 Abs. 1 BSHG; BSG, Urteil vom 24. Juni 2021 - B 7 AY 1/20 R -, juris Rn. 17 m. w. N. Dabei bleibt es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Ebenso ist es nicht erheblich, ob der Blinde das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet. Vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, juris Rn. 18; BVerwG Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, juris Rn. 10 f. Ist dagegen eine den dargestellten Zwecken entsprechende Verwendung nicht (mehr) möglich, ist also auszuschließen, dass der Betroffene durch das Leiden bedingte Mehraufwendungen haben kann, so ist das Blindengeld zu versagen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, juris Rn. 12 (allerdings zu § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG, der als Ermessensvorschrift ausgestaltet war ("kann versagt werden, wenn bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich"); vgl. ferner auch OVG NRW, Urteil vom 24. April 2008 - 16 A 3089/07 -, juris Rn. 25, wonach allein das hohe Alter und die Heimpflegebedürftigkeit nichts für die Annahme hergeben, das Blindengeld könne nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Klägerin wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die gutachterliche Feststellung des Dr. med. E. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie an der Neurologischen Klinik des Klinikums E1. ) vom 22. Juni 2020, in der dieser angebe, sie sei völlig antriebslos, spreche nicht mehr und bewerkstellige auch die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht mehr selbst. Dies sei falsch, da sie trotz ihrer demenzbedingten Einschränkungen ohne Weiteres in der Lage sei, ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens und Bedarfs zu regeln und auch sonst in der Lage sei, sich der Umwelt sprachlich mitzuteilen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese von ihr behauptete, "ohne Weiteres" mögliche (selbständige) Teilnahme am täglichen Leben hinreichend zu substantiieren, legt die Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings nicht dar. Aber auch mit den von ihr im Weiteren benannten Umständen ist nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Gutachten des Dr. med. E. bzw. die darauf gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle der Klägerin an der Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Blindengelds im Sinne des § 6 Abs. 2 GHBG, ernstlich zweifelhaft ist. Mit dem Zulassungsvorbringen wird insoweit vorgetragen, die Klägerin antworte auf die Frage, ob der Kuchen schmecke, mit einem "lecker" und sei in der Lage zu laufen, wenn ein Helfer ihr frontal zwei Hände reiche und sich selbst rückwärts bewege und sei in der Lage eine Kaffeetasse zum Mund zu führen. Dass die Klägerin noch in der Lage ist, mit Unterstützung "breitbasig, kleinschrittig, vorübergebeugt, unsicher" zu gehen, wird auch im Gutachten beschrieben, so dass insoweit bereits kein Widerspruch erkennbar ist. Die weiteren Beschreibungen in der Zulassungsbegründung mögen dagegen zwar nicht in jeder Hinsicht im Einklang zu den Angaben im Gutachten unter der Überschrift "Angaben der Untersuchten" stehen. Danach haben die die Klägerin am Untersuchungstag begleitenden Personen u. a. berichtet, diese spreche nicht und esse oder trinke auch nicht mehr selbst und äußere Bedürfnisse nur durch Unruhe. Allerdings wird mit der einmaligen, zeitlich nicht eingeordneten Äußerung der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass die vom Gutachter wiedergegebene Angabe der Begleitperson, die Klägerin spreche "inzwischen" nicht mehr, falsch ist. Im Übrigen sind etwaige Ungereimtheiten - die Richtigkeit der klägerischen Angaben unterstellt - weder geeignet, die maßgeblichen gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen, noch die darauf gestützte rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts. Nach den Feststellungen im Gutachten (unter "Angaben der Untersuchten") hatte die begleitende Pflegekraft u. a. berichtet, die Klägerin "fixiere nicht und greife auch nicht mehr nach Gegenständen". Zum Untersuchungsbefund führte der Gutachter ebenfalls aus, dass keine Fixierung von Gegenständen oder einer Lichtquelle und kein Blinzelreflex auf Drohgebärden erfolgten. Seitengleiche Muskeldehnungsreflexe seien schwach auslösbar, Greif- und Schnauzreflex angedeutet. Insgesamt sei die Klägerin mutistisch, antriebslos und mimisch starr. Anhand der Testung der "Visuell evozierten Potentiale (VEP)" wurde u. a. festgestellt: P 100 -Latenz ca. 165 ms, Amplitude ca. 10 µV (rechtes Auge) und P 100 -Latenz ca. 135 ms, Amplitude ca. 12 µV (linkes Auge). Nach den Angaben unter "Kernspintomografie des Schädels und Hirns" zeigten die Aufnahmen eine "ausgeprägte, intern betonte Hirnatrophie mit kortikal temporaler und frontaler Betonung". Dementsprechend wird unter "Zusammenfassung und Beurteilung" ausgeführt, die Klägerin habe bei der Untersuchung keine Angaben zum Visus machen können, sei mutistisch, antriebslos, mimisch starr und nicht sinnvoll kontaktfähig. Es erfolgten keine optische Fixation, keine Augenfolgebewegungen und kein Blinzelreflex auf Drohgebärden. Eine progrediente, jetzt schwerste Demenz sei bekannt. Die Kernspintomographie des Schädels und Hirns habe eine intern und temporal betonte, ausgeprägte Hirnatrophie gezeigt. Eine Blindheit oder hochgradige Visusminderung aufgrund peripherer oder zentraler Strukturen des optischen Systems sei nicht anzunehmen. Gegen die Feststellung einer ausgeprägten Hirnatrophie sowie dem Befund einer fortgeschrittenen bzw. schwersten Demenz und die sonst in dem Gutachten unter den Punkten "Untersuchungsbefunde", "Visuell evozierte Potentiale (VEP)", "Kernspintomographie des Schädels und des Hirns" sowie "zusammenfassende Beurteilung" enthaltenen Feststellungen erhebt die Klägerin keine Einwände. Mit Blick auf die - klägerseitig ebenfalls nicht angegriffene - Krankengeschichte, insbesondere die seit dem Jahr 2011 beschriebene fortschreitende Demenz, besteht auch sonst kein Anlass, diese Befunde und Untersuchungsergebnisse in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass möglicherweise im Gutachten unzutreffend wiedergegebene Angaben der Begleitpersonen zum (nicht mehr selbständigen) Essen und Trinken die gutachterlichen Feststellungen im Übrigen in Frage stellen würden. Vor diesem Hintergrund führt es letztlich nicht zum Erfolg, soweit die Klägerin, teilweise in Abweichung zu den Angaben im Gutachten, auf verschiedene ihr noch mögliche Verhaltensweisen verweist, wie das Gehen mit Hilfe, das zum Mund führen einer Tasse etc. Denn damit ist - die Richtigkeit der klägerischen Angaben unterstellt - nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Blindengeldes im Sinne einer Unterstützung bei einer eigenständigen Kontaktaufnahme zur Umwelt zu Unrecht angenommen hat. Die mit dem Zulassungsvorbringen geschilderten Verhaltensweisen weisen vielmehr auf im Wesentlichen von anderen Person gesteuerte bzw. von diesen initiierte, vornehmlich mechanische Reaktionen. Dafür sprechen auch die sonstigen im fachärztlichen Gutachten festgestellten Umstände (kein Fixieren, kein Greifen, keine bzw. schwache Reflexe) im Rahmen der fortgeschrittenen bzw. schwersten Demenz. Auch ist bei diesen Gegebenheiten nicht ersichtlich, welcher blindheitsbedingte und durch Maßnahmen ausgleichsfähige (Mehr-)Aufwand ent- oder bestehen könnte. Dass, wie mit dem Vortrag der Klägerin (zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung) wohl geltend gemacht, eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 GHBG nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene "ans Bett gefesselt" ist, ist nicht zutreffend. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Vgl. auch BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - B 9 BL 2/20 B -, juris Rn. 7 f. Danach können einerseits physisch immobile oder sogar bettlägerige Personen durchaus noch zur Kontaktaufnahme und sozialen Interaktion in der Lage sein und andererseits nicht mehr eigenständig kontaktfähigen Personen noch körperliche (Re )Aktionen möglich sein. Dass, wie die Klägerin weiter geltend macht, in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Personen allesamt so krank waren, dass sie bettlägerig waren, ist danach - unabhängig von der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft - für sich gesehen nicht aussagekräftig. Soweit im Zulassungsverfahren vorgetragen wird, es sei durchaus möglich, dass die Klägerin vor der Begutachtung durch Dritte sediert worden sei oder sie sich durch eine kurzfristige außergewöhnliche Erkrankung in dem mutistischen Zustand befunden habe, handelt es sich um eine reine, nicht näher substantiierte Mutmaßung. Diese ist ohne nähere Konkretisierung angesichts der oben dargestellten Befunde, insbesondere der (auch klägerseitig nicht bestrittenen) schwersten Demenz und ausgeprägten Hirnatrophie, nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen. Der weiter angeführte Umstand, entgegen der Angaben im Gutachten sei bei der Untersuchung der Ehemann der Klägerin nicht anwesend gewesen, verlangt ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Mangels näherer Darlegungen bleibt schon unklar, ob am Untersuchungstag neben der Pflegekraft gar keine weitere Person anwesend gewesen sein soll, oder ob die Begleitung möglicherweise auch durch den Sohn der Klägerin erfolgt sein könnte und insoweit lediglich eine (versehentlich) unzutreffende Bezeichnung durch den Gutachter vorliegt. Dies erscheint nicht ausgeschlossen, zumal die Klägerin ausweislich der Auskunft ihrer Betreuerin an den Beklagten vom 20. August 2019 verwitwet ist und der Sohn der Klägerin auch sonst (aufgrund einer Vorsorgevollmacht) im Verfahren für die Klägerin tätig geworden ist und sich selbst im Antragsformular vom 3. August 2019 als nächsten Angehörigen der Klägerin benannt hat. Unabhängig davon stützt sich das Gutachten - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der maßgeblichen Einschätzungen nicht entscheidend auf die von der begleitenden Person gemachten Angaben. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht kein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ob eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich oder der entscheidungserhebliche Sachverhalt schon hinreichend aufgeklärt ist, fällt - ebenso wie die Würdigung der Erkenntnismittel als solche - unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 -, juris Rn. 9. Entsprechendes folgt aus den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden - wie sich aus den oben dargestellt Gründen ergibt - indessen nicht. Schließlich führt die von der Klägerin angeführte Beweislastverteilung ("Einrede") hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GHBG nicht zum Erfolg. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, wären Fragen der Beweislastverteilung nur dann von Relevanz gewesen, wenn die dem Anspruch entgegenstehenden Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestanden hätten. Das war hier nicht der Fall. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. 3. Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Blindengeld versagt werden darf, wenn die Blindengeld beantragende Person nur noch eingeschränkt fähig ist, sich der Umwelt mitzuteilen", lässt sich in Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze sowie auf der Grundlage der vorhandenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in dem oben unter 1. dargestellten Sinn beantworten. Im Übrigen ist die Frage, ob die Kontaktfähigkeit einer blinden Person in einer Weise eingeschränkt ist, dass eine bestimmungsgemäßen Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist, keiner fallübergreifenden Beurteilung zugänglich, sondern jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. 4. Die Berufung ist nicht wegen eines gerügten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein ablehnendes Urteil auf § 6 Abs. 2 GHBG gestützt, obwohl der Beklagte das Blindengeld nicht gemäß § 6 Abs. 2 GHBG versagt und er sich auch sonst nie auf diesen Einwand berufen habe. Dieses Vorbringen lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Ungeachtet der Frage, ob die (unterstellt fehlerhafte) Berücksichtigung einer möglichen Einrede auf einen Verfahrensmangel führt, legt die Klägerin mit ihrer Sichtweise schon im Ausgangspunkt unzutreffend zu Grunde, dass die "nicht mögliche bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne des § 6 Abs. 2 GHBG im Wege der Einrede geltend zu machen ist bzw. eine Einrede darstellt. Vielmehr handelt es sich bei der hier maßgeblichen Regelung des nordrhein-westfälischen Landesrechts ausdrücklich um eine (negative) Anspruchsvoraussetzung, bei deren Erfüllung das Blindengeld zwingend zu versagen ist, und deren Anwendung das Verwaltungsgericht daher - unabhängig von der Begründung des angegriffenen Bescheides - nicht außer Betracht lassen darf. Aus diesem Grund führt auch das von der Klägerin zitierte Urteil des LSG München vom 26. November 2019 - L 15 BL 2/19 - nicht weiter. Im bayerischen Landesrecht (Bayerisches Blindengesetz vom 7. April 1995) existiert keine dem § 6 Abs. 2 GHBG entsprechende Regelung. Der Leistungsausschluss bzw. die Möglichkeit der Versorgungsverwaltung, den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung zu erheben, wenn blindheitsbedingte Aufwendungen gar nicht erst entstehen können, wird dort allein aus der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung - nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG "zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen" - des Blindengeldes hergeleitet. Soweit die Klägerin mit dem Einwand, lediglich das Verwaltungsgericht habe den Einwand gemäß § 6 Abs. 2 GHBG geprüft, eine Überraschungsentscheidung rügen sollte, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Es kann zwar ein Verfahrensfehler durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15.D -, juris Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 13 A 1502/17.A -, juris Rn. 17. Das scheidet hier aber schon deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 29. April 2021 ausdrücklich auf die Regelung des § 6 Abs. 2 GHBG einschließlich der möglichen Annahme einer Zweckverfehlung hingewiesen hatte. Die Klägerin hat dazu auch mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 noch Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.