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Beschluss

15 E 363/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0913.15E363.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C. C1. GmbH. Diese schloss im Jahr 2013 mit der Antragsgegnerin einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, auf eigene Kosten bestimmte Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59 W südlich der L. -F. -Straße herzustellen, um dort belegene Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Ausweislich § 2 des Vertrags beteiligte sich die Antragsgegnerin nicht an den Herstellungskosten mit Ausnahme der Herstellungskosten für den Unterflursammelbehälter für Glas. Unter § 14 des Erschließungsvertrages heißt es dazu u. a.: „Die Stadt erstattet dem Unternehmer alle tatsächlichen, durch Zahlungsbelege nachgewiesenen und anerkannten Herstellungskosten des innerhalb des Vertragsgebietes erstellten unterirdischen Glascontainers (Anlagen 8, 19, 20 und 26), einschließlich der anteiligen nachgewiesenen Ingenieurkosten, jedoch ohne Kreditbeschaffungskosten und Zinsen. Der Anspruch des Unternehmers auf Auszahlung des von der Stadt zu erstattenden Betrages entsteht mit der mängelfreien Abnahme des Glascontainers und Vorlage der prüffähigen Nachweise über die Höhe des Aufwandes. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der prüffähigen Nachweise. Eine anderweitige Kostenbeteiligung der Stadt wird ausgeschlossen.“ Mit der noch zu erhebenden Klage verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin unter Berufung auf diese Regelung die Erstattung der Kosten für die Herstellung der Glascontainer, die er zunächst mit 45.019,73 Euro und später mit 34.700,02 Euro beziffert hat. Das Landgericht, bei dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage eingereicht worden war, lehnte diesen mit Beschluss vom 15. September 2020 ab, weil die in Streit stehenden Kosten nicht nachgewiesen seien. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben hatte, verwies das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte sich seinerseits mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 für unzuständig und legte das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte mit Beschluss vom 21. März 2022 das Verwaltungsgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht, welches daraufhin mit Beschluss vom 27. April 2022 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht abhalf. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlusse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. 1. Im Hinblick auf die geltend gemachten Herstellungskosten für die Glascontainer hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller bislang nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat, was ausweislich § 14 des Erschließungsvertrags - neben anderem - Voraussetzung für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin ist. Die vertragliche Regelung sieht die Kostenerstattungspflicht ausschließlich für „tatsächliche“ durch Zahlungsbelege nachgewiesene Kosten vor. Insoweit dürften neben detaillierten, konkret auf die Glascontainer bezogenen Rechnungen jedenfalls auch Belege erforderlich sein, aus denen sich die Begleichung der jeweiligen Rechnungspositionen ergibt. An der Vorlage solcher Unterlagen fehlt es bis heute. Der Antragsteller hat zunächst lediglich eine Aufstellung beigebracht, aus der sich der Angebotspreis des Anbieters ergibt, der die unterirdischen Sammelbehälter später eingebaut hat. Im Hinblick auf die von der Erstattungspflicht ebenfalls grundsätzlich erfassten (anteiligen) Ingenieurkosten hat der Antragsteller lediglich eine „12. à-conto-Rechnung“ des Ingenieurbüros Stakemeier vorgelegt, der nicht zu entnehmen ist, welches die auf den Glascontainer bezogenen Kosten sein sollen. Dass er diese Unterlagen später nochmals, verbunden mit einer eigenen, vom 8. Dezember 2021 datierten Rechnung an die Antragsgegnerin versandt hat, ändert am beschriebenen Nachweisdefizit nichts. Ein Zahlungsanspruch des Antragstellers in Form eines Wertersatzanspruchs ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus einer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des Erschließungsvertrages. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Ein solches Anfechtungsrecht besteht hier nicht. Erschließungsarbeiten, die vom Schuldner auf Grundlage eines Erschließungsvertrags erbracht werden, sind keine unentgeltlichen Leistungen im vorgenannten Sinn. Auch wenn sich die Gemeinde in der Regel - und so auch hier - nicht an den Erschließungskosten beteiligt, erbringt sie eine Gegenleistung, indem sie die Durchführung der gemäß § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich ihr obliegenden Erschließung überträgt (§ 1 des Erschließungsvertrages) und sich verpflichtet, ihrerseits keine Erschließungsbeiträge von den hierzu gemäß § 134 BauGB grundsätzlich in Anspruch zu nehmenden Grundstückseigentümern zu erheben (§ 15 des Erschließungsvertrages). Vgl. dazu ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I-12 U 13/19, 12 U 13/19 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 4 U 1087/18 -, juris Rn. 3 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 13. Februar 2019 - 7 O 52/18 -, juris Rn. 33 ff. Da mithin die Erbringung sämtlicher Erschließungsleistungen nicht als unentgeltlich zu qualifizieren ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus jedenfalls in Bezug auf die Herstellung der Glascontainer schon wegen des dem Grunde nach bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Antragstellers aus § 14 des Erschließungsvertrages von einer Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein kann. 2. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat der Antragsteller ferner erstmals Kosten für „erforderliche Nachtragsarbeiten Kanalbau“ mit 12.338,69 Euro beziffert und dazu Unterlagen vorgelegt. Er behauptet, die Antragsgegnerin habe vor Erstellung der entsprechenden Werke bestätigt, diese - nicht im Zusammenhang mit den Glascontainern stehenden - Kosten zu übernehmen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller damit den Verfahrensgegenstand in der Sache erweitern will und ob das Prozesskostenhilfegesuch insoweit in der Beschwerdeinstanz überhaupt angefallen ist. Vgl. zur Problematik der Klageerweiterung während des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2006 - 12 S 1962/05 -, juris Rn. 6 m. w. N. Jedenfalls fehlt es einer beabsichtigten Klage auch insoweit an den erforderlichen Erfolgsaussichten. Im Erschließungsvertrag ist eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin auf die Glascontainer beschränkt und im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 6, § 14 Abs. 2). Soweit der Antragsteller behauptet, „die Stadt“ habe vor Erstellung der Werke bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen werde und dafür Zeugenbeweis anbietet, dürfte dies ebenfalls nicht zu einem Zahlungsanspruch führen. Erschließungsverträge, die zu den städtebaulichen Verträgen i. S. d. § 11 gehören (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) bedürfen nach § 11 Abs. 3 BauGB der Schriftform. Handelt es sich bei einem städtebaulichen Vertrag - wie hier - zugleich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, ergibt sich dieses Erfordernis darüber hinaus aus § 57 VwVfG NRW. Die vom Antragsteller behauptete Vereinbarung ist als Nebenabrede zum bestehenden (schriftlichen) Erschließungsvertrag einzustufen, die dem Schriftformerfordernis unterfällt. Eine mündliche Zusage der Kostenübernahme wäre wegen Verstoßes gegen dieses zwingende Formerfordernis nichtig (§ 59 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 125 BGB). Ungeachtet dessen fehlt auch jegliche Angabe dazu, wer genau die fragliche Angabe gemacht haben soll. Ob die entsprechende Person überhaupt vertretungsbefugt war, entzieht sich deshalb einer Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).