Beschluss
12 A 1032/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0926.12A1032.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der ausdrücklich allein genannte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 30. April 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2020 abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die vom Kläger als Ausgaben geltend gemachten Darlehensraten und Zinszahlungen für privat aufgenommene Darlehen von insgesamt über 180.000 Euro seien keine gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennenden Schuldverpflichtungen, die zu einem Ansatz höherer Belastungen als des pauschalen Kürzungssatzes von 25 vom Hundert der Nettoeinkünfte führten. Die Übernahme der Kreditverpflichtung verletze nämlich die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung. Der Kläger habe Ratenbelastungen in einer Höhe auf sich genommen, die seinem Lebensstandard als nebenbei berufstätigem Studenten nicht mehr entsprochen hätten und hinsichtlich deren Rückzahlung Probleme bei der Erfüllung der schon lange vor Kreditaufnahme bestehenden Unterhaltsverpflichtungen absehbar gewesen seien. Ferner entspreche die Darlehensaufnahme auch deswegen keiner wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensweise, weil der Kläger das Geld nicht für sich, sondern zu Erfüllung von Verbindlichkeiten der Kindesmutter geliehen habe, so dass ihm kein wirtschaftliches Äquivalent verblieben sei. Schließlich sei mit den festgesetzten Kostenbeiträgen von 210,- Euro bzw. 30,- Euro (Einkommensgruppe 4) auch keine besondere Härte i. S. d. § 92 Abs. 5 SGB VIII für den Kläger verbunden, was sich aus der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Kontrollberechnung ergebe. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Soweit er gegenüber dem Vortrag im Verwaltungs- und im Klageverfahren weitergehende Angaben zu den Umständen der - seinem Vorbringen nach - infolge Betrugs und Erpressung erfolgten Kreditaufnahme macht, legt er bereits nicht näher dar, warum dadurch entgegen der näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen müssen, rechtlich erfüllt sein sollen. Dass ein Betrag von 525,- Euro monatlich nach Grund und Höhe angemessen sei, wird ohne Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich behauptet. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwandes des Klägers, es habe - unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände - nicht einer wirtschaftlichen Lebensführung widersprochen, durch Aufnahme eines nur kurzfristig aufgenommenen Darlehens in einer Notlage zu helfen. Abgesehen davon sind die Umstände, wie und weshalb es im Einzelfall zur Aufnahme der verschiedenen Darlehensbeträge gekommen ist und wie dies mit den - laut der im Zulassungsverfahren vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Siegen vom 31. März 2020 (11 Js 501/16) seitens der Eltern des Klägers und nur teilweise über den Kläger selbst erfolgten - Zahlungen an die geschiedene Frau des Klägers zusammenhängt, weiterhin nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt dafür, warum er infolge einer von der Kindesmutter angegebenen bevorstehenden Rückzahlung aus einer Lebensversicherung von einer Sicherheit von solchem Wert hätte ausgehen dürfen, dass dies mit einer wirtschaftlichen Lebensführung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vereinbar wäre. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung anführt, er sei unter dem Aspekt der besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII in eine niedrigere Einkommensgruppe einzustufen, setzt er sich nicht mit Voraussetzungen dieser Vorschrift und den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowie den insoweit herangezogenen Berechnungen des Beklagten auseinander. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Sofern der Kläger diesen nicht ausdrücklich benannten Zulassungsgrund mit dem abschließenden Absatz seiner Zulassungsbegründung sinngemäß geltend machen will, legt er dessen Vorliegen nicht ansatzweise dar. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Weder formuliert der Kläger eine bestimmte Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, noch zeigt er auf, dass sich eine verallgemeinerungsfähige Frage, die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend beantwortet und für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, hier stellen könnte. Er macht lediglich pauschal ein eigenes Interesse an der Klärung zur Berücksichtigung bei späteren Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Folgejahre geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.