Beschluss
21 A 3109/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1012.21A3109.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind von ihr nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies leistet die Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 15. Dezember 2020) nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Auf das Vorbringen, dass es sich bei dem vom Beklagten in der Sache beanstandeten Kennzeichnungsetikett des in Rede stehenden Produkts der Klägerin, das der Beklagte als „Wickeletikett“ bezeichnet, um ein – nicht generell unzulässiges – Faltetikett im Sinne von Anhang I Nr. 1.5.1.1. Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden: CLP-Verordnung) handelt, kommt es von vornherein nicht an. Denn dem angegriffenen Urteil liegt nicht tragend die Auffassung zugrunde, das von der Klägerin verwendete sog. „Wickeletikett“ sei kein Faltetikett und damit per se nach der CLP-Verordnung unzulässig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob das sog. „Wickeletikett“ ein Faltetikett im Sinne von Anhang I Nr. 1.5.1.1. Buchst. a CLP-Verordnung darstellt, offen gelassen (Urteilsabdruck, S. 8 unten). Ansonsten beruht das angegriffene Urteil sinngemäß zusammengefasst auf der Überlegung, dass die von der Klägerin praktizierte Gestaltung/Anbringung des Kennzeichnungsetiketts nicht den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 CLP-Verordnung entspreche und die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung, bei deren Vorliegen – ausnahmsweise in Abweichung von Art. 31 – ein Faltetikett (und damit ggf. auch ein „Wickeletikett“) zulässig sei, nicht gegeben seien. Dagegen bringt die Zulassungsbegründung keine durchgreifenden Argumente vor. Zunächst stellt die Klägerin nicht infrage, dass das von ihr verwendete Etikett nicht den Anforderungen des Art. 31 Abs. 1 CLP-Verordnung entspricht. Denn sie verhält sich nicht zu dieser Vorschrift, sondern geht im Wesentlichen umfangreich lediglich auf die Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 der CLP-Verordnung ein, der Ausnahmen für den Fall regelt, dass die Anforderungen des Art. 31 CLP-Verordnung nicht erfüllt werden können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Falt-/Wickeletiketten grundsätzlich durch Art. 31 CLP-Verordnung ausgeschlossen werden, auch wenn diese Vorschrift nicht ausdrücklich auf solche Etiketten eingeht. Denn diese erfüllen jedenfalls die Anforderung der deutlichen und leichten Lesbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 3 CLP-Verordnung nicht, weil die auf dem Etikett aufzudruckenden Kennzeichnungselemente gemäß Art. 17 Abs. 1 CLP-Verordnung erst dann (vollständig) sicht- und lesbar sind, wenn das Etikett auseinandergefaltet (abgewickelt) worden ist. Mit Blick darauf gehen das Verwaltungsgericht und die Klägerin übereinstimmend (zutreffend) davon aus, dass das von der Klägerin verwendete Etikett nur bei Vorliegen der in Art. 29 Abs. 1 CLP genannten Voraussetzungen zulässig ist. Im Weiteren stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung nach dessen Wortlaut nicht erfüllt sind. Die Vorschrift verlangt für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Faltetiketten sinngemäß, dass aufgrund der Form oder Größe der Verpackung des Stoffes/Gemisches eine den Anforderungen des Art. 31 CLP-Verordnung genügende Kennzeichnung „in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird“, nicht möglich ist. Maßstab ist/sind also die Amtssprache(n) des Mitgliedstaats (Singular), in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dass ausgehend von diesem Maßstab eine den Anforderungen des Art. 31 Abs. 1 CLP-Verordnung genügende Kennzeichnung auf der in Rede stehenden, in Deutschland in den Verkehr gebrachten Sprühdose nicht möglich ist, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie sinngemäß meint, der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung sei mehrdeutig und es ergebe sich im Wege der Auslegung, dass es, was die Erfüllung der Anforderungen des Art. 31 Abs. 1 CLP-Verordnung anbelange, auf die Amtssprachen der Mitgliedstaaten (Plural), in denen das Produkt in Verkehr gebracht werde, ankomme, trifft dies nicht zu. Die Klägerin zeigt bereits eine Mehrdeutigkeit des Wortlauts des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung nicht auf. Zwar behauptet sie eine solche, ohne dies indes hinreichend darzulegen. Dass Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung auf „Mitgliedstaaten“ (Plural) eingeht, begründet keine Mehrdeutigkeit des Wortlauts des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung. In der Sache ist dessen Wortlaut, wie zuvor auszugsweise zitiert, nicht mehrdeutig. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Amtssprache(n) mit „des Mitgliedstaats“ und „in Verkehr gebracht wird“ eindeutig lediglich auf den (einen) Mitgliedstaat (Singular) des jeweiligen Inverkehrbringens ab. Der danach eindeutige Wortlaut schließt zugleich eine Auslegung im Sinne des klägerischen Verständnisses der Vorschrift aus. Vgl. zum Wortlaut als Auslegungsgrenze BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 2 B 113.11 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem zuvor zitierten Singular („des Mitgliedstaats“) in Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung um ein sog. Redaktionsversehen handelt, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus kann mit Blick etwa auf die englisch-, französisch- und niederländischsprachigen Fassungen der Vorschrift, die übereinstimmend auf den (einen) Mitgliedstaat (Singular) des (jeweiligen) Inverkehrbringens abstellen, ausgeschlossen werden, dass der deutschsprachigen Fassung ein Übersetzungsfehler zugrunde liegt. Unabhängig davon ergibt sich das klägerische Verständnis auch nicht im Wege einer systematischen, an Art. 17 CLP-Verordnung orientierten Auslegung. Zwar ist angesichts von dessen Absatz 2 Unterabsatz 1 unzweifelhaft, dass die CLP-Verordnung durchaus im Blick hat, dass ein Produkt in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird. Dies zeigen auch die ersten beiden Erwägungsgründe der CLP-Verordnung, in denen auf den freien Verkehr von chemischen Stoffen etc. im alle Mitgliedstaaten umfassenden Binnenmarkt eingegangen wird. Wenn jedoch Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung in Ansehung dessen, dass in dem ihm vorstehenden Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung auch Mitgliedstaaten (Plural) genannt werden, auf den (einzelnen) Mitgliedstaat (Singular) des (jeweiligen) Inverkehrbringens abstellt, spricht dies dafür, dass dies auch so gemeint ist. Im Übrigen taugt Art. 17 CLP-Verordnung, der nach seiner Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ enthält, ohnehin nicht, um daraus Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung/Anbringung von Kennzeichnungsetiketten abzuleiten, wozu sich Art. 29, 31 CLP-Verordnung verhalten. Ausgehend von einer „Allgemeinen Vorschrift“ ist dessen Absatz 2 Unterabsatz 1 dahingehend zu verstehen, dass es das Kennzeichnungsetikett in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt vertrieben wird, geben muss. Das beinhaltet indes nicht die Festlegung, dass es ein einziges, für alle Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, einheitliches Kennzeichnungsetikett geben muss, auf dem sich alle Amtssprachen dieser Mitgliedstaaten befinden. Erst recht kann Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung nicht dahingehend verstanden werden, er regele inzident oder beruhe inzident auf der Vorstellung, dass in Fällen, in denen ein Produkt in vielen oder allen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, stets Faltetiketten verwendet werden dürften, weil in diesen Fällen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein einheitliches, sämtliche Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten enthaltendes Etikett aufgrund seiner Größe nicht gemäß den Anforderungen des Art. 31 Abs. 1 und 3 CLP-Verordnung fest sowie deutlich und leicht lesbar auf der Verpackung angebracht werden könne. Mangels eines solchen Regelungsgehalts von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung bildet dieser keine Grundlage für eine Auslegung von Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung im Sinne des klägerischen Verständnisses. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist es auch nicht unverständlich, dass einerseits Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung implizit von der Zulässigkeit einer mehrsprachigen Kennzeichnung des Etiketts bei einem Vertrieb eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten ausgeht, andererseits nach Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung, wie es die Klägerin formuliert, „eine mehrsprachige Kennzeichnung im Falle eines Vertriebs in mehreren EU-Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden sollte.“ Da Art. 17 CLP-Verordnung, wie ausgeführt, keine Vorgaben für die Gestaltung und Anbringung von Kennzeichnungsetiketten macht, gilt die sich aus Absatz 2 Unterabsatz 1 ergebende grundsätzliche Zulässigkeit einer mehrsprachigen Kennzeichnung des Etiketts nur dann, wenn die Gestaltung und Anbringung des Etiketts in Einklang mit Art. 31 Abs. 1 und 3 CLP-Verordnung erfolgt. Dementsprechend schließt Art. 31 CLP-Verordnung mehrsprachige Kennzeichnungsetiketten nicht grundsätzlich aus; grundsätzlich ausgeschlossen sind – unabhängig von der Anzahl der aufgedruckten Sprachen – lediglich Falt-/Wickeletiketten. Der Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung ist – unabhängig von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung – erst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 31 CLP-Verordnung eröffnet. Dementsprechend ist es entgegen dem mit dem Zulassungsvorbringen hervorgerufenen Eindruck nicht so, dass Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung im unmittelbaren Zusammenhang stehen und quasi gegensätzliche oder sich widersprechende Regelungen bezüglich mehrsprachiger Kennzeichnungsetiketten enthalten. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 CLP-Verordnung allgemein von der Möglichkeit mehrsprachiger Kennzeichnungsetiketten ausgeht (und solche, wie zuvor ausgeführt, auch nicht grundsätzlich von Art. 31 CLP-Verordnung ausgeschlossen werden), nicht geschlussfolgert werden, die die Gestaltung und Anbringung der Etiketten regelnden Art. 31, 29 Abs. 1 CLP-Verordnung müssten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Produkten in mehreren Mitgliedstatten gerade mehrsprachige Falt etiketten zulassen. Das Zulassungsvorbringen, Sinn und Zweck der CLP-Verordnung sprächen dafür, „dass gemäß Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung Faltetiketten verwendet werden dürfen, um Gemische, die in mehreren EU-Staaten vertrieben werden, mehrsprachig zu kennzeichnen“, trifft ebenfalls nicht zu. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der erste Erwägungsgrund der CLP-Verordnung als Zweck der Verordnung die Gewährleistung des freien Warenverkehrs nennt. Solches wird zudem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 CLP-Verordnung geregelt, wenn auch nur in Bezug auf in Art. 4 Abs. 8 CLP-Verordnung genannte Produkte; das sind, da Art. 4 Abs. 8 CLP-Verordnung auf Anhang I Abschnitt 2.1 verweist, Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Ferner mögen die Warenverkehrsfreiheit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Primärrecht gehören und bei der Auslegung der CLP-Verordnung zu berücksichtigen sein. Indes zeigt die Klägerin hinsichtlich der hier in erster Linie streitentscheidenden Art. 17, 29 und 31 CLP-Verordnung keinen normativen Anknüpfungs- oder Ansatzpunkt auf, der die Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglicht und auf das von der Klägerin angenommene Verständnis insbesondere von Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung führt. Die drei zuvor genannten Artikel stehen sämtlich im dritten Abschnitt (Titel) der CLP-Verordnung, der mit „Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung“ überschrieben ist, und dienen offensichtlich dem (anderen) in Art. 1 Abs. 1 CLP-Verordnung genannten Zweck der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Diesbezügliches Mittel ist gemäß Art. 31 Abs. 1 und 3 CLP-Verordnung die feste Anbringung sowie deutliche und leichte Lesbarkeit des Kennzeichnungsetiketts auf der Verpackung; die dies nicht gewährleistenden Faltetiketten (und ggf. auch Wickeletiketten) sind lediglich ausnahmsweise unter den in Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung genannten Voraussetzungen zulässig. Weder zeigt die Klägerin konkret auf noch ist ersichtlich, dass dieses offensichtlich jedenfalls dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Regelungssystem an irgendeiner Stelle den Weg für eine Auslegung eröffnete, die mit Blick auf die Warenverkehrsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf eine Abweichung von diesem System (im Sinne des klägerischen Verständnisses des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung) führte. Hiervon ausgehend stellt die Argumentation der Klägerin mit der Warenverkehrsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Auslegung der streitentscheidenden Artikel der CLP-Verordnung, insbesondere des Art. 29 Abs. 1 dar. Vielmehr läuft die Argumentation in der Sache eher darauf hinaus, Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung sei wegen Nichtberücksichtigung von „Primärrecht“ (Warenverkehrsfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) unwirksam, europarechtswidrig, nicht anzuwenden o. Ä. Damit dringt die Klägerin indes ebenfalls nicht durch. Denn der Verordnungsgeber hat, wie sich aus den ersten beiden Erwägungsgründen sowie Art. 1 Abs. 1 CLP-Verordnung ergibt, durchaus die Warenverkehrsfreiheit im Blick gehabt, sich aber aus nicht minder gewichtigen Gründen des Gesundheitsschutzes für das Regelungssystem der Art. 29, 31 CLP-Verordnung entschieden, das, wie ausgeführt, Faltetiketten (ausnahmsweise) nur dann zulässt, wenn, vereinfacht formuliert, das Kennzeichnungsetikett aufgrund der Amtssprache(n) des jeweiligen einzelnen Mitgliedstaates, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, so groß ist, dass es nicht auf die Verpackung passt. Dies tangiert die Verkehrsfähigkeit eines Produkts nicht unmittelbar, sondern begrenzt zunächst einmal lediglich die Verwendung mehrsprachiger Etiketten. Soweit dies die Verkehrsfähigkeit eines Produkts beeinträchtigt, weil es, wie im Fall des klägerischen Produkts, nicht mit einem für alle oder viele Mitgliedstaaten einheitlichen Etikett in Verkehr gebracht werden kann, sondern unterschiedliche Etiketten je nach dem Mitgliedstaat des Inverkehrbringens herzustellen und auf dem Produkt anzubringen sind, ist dies nach dem Willen des Verordnungsgebers jedenfalls durch Gründe des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin ab Seite 11, vorletzter Absatz, der Zulassungsbegründung beschriebenen Erschwernisse für die Produkthersteller, die sich aus der Erforderlichkeit unterschiedlicher Etiketten je nach dem Mitgliedstaat des Inverkehrbringens ergeben und aus denen die Klägerin sinngemäß eine Unverhältnismäßigkeit (Unzumutbarkeit) herleitet. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit – teils spricht die Klägerin auch (lediglich) von sinkender Wirtschaftlichkeit – nicht hinreichend dargelegt wird, weil die behaupteten Erschwernisse zwar durchaus plausibel erscheinen, weitestgehend jedoch nicht mit (Geld-)Beträgen konkretisiert werden. Weiter ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten steigenden Betriebskosten anzumerken, dass jedenfalls ein Teil auch dadurch verursacht werden dürfte, dass die Klägerin anscheinend ein – jedenfalls ab Geltung der CLP-Verordnung – auf der Verwendung unzulässiger Etiketten aufbauendes Produktions- und Vertriebssystem unterhält und sich dadurch bislang – wie anscheinend auch andere Unternehmen – einen europarechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Soweit die Klägerin sinngemäß die Erforderlichkeit des von der CLP-Verordnung vorgegebenen, Faltetiketten grundsätzlich ausschließenden Kennzeichnungssystems in Abrede stellt (Seite 8, zweiter Absatz, und Seite 13, unter 5., der Zulassungsbegründung), verhilft auch dies ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Im Ergebnis handelt es sich um bloße Kritik an der Entscheidung des Verordnungsgebers, aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Kennzeichnungssystem vorzugeben, das– wie zuvor ausgeführt – Faltetiketten grundsätzlich ausschließt. Die Sinnhaftigkeit des Systems wird zudem nicht grundsätzlich dadurch infrage gestellt, dass es – außerhalb des Inverkehrbringens unmittelbar durch oder auf Veranlassung des Produktherstellers – Fälle geben mag, in denen mit Blick auf den bezweckten Gesundheitsschutz (mehrsprachige) Faltetiketten Vorteile bringen könnten. Ebenso wenig stellt es das System infrage, dass das Vorhalten eines Produkts mit – je nach dem Mitgliedstaat des Inverkehrbringens – unterschiedlichen Kennzeichnungsetiketten bei abstrakter Betrachtung die Gefahr von Verwechselungen beim Inverkehrbringen mit sich bringt. Soweit sich die Klägerin sinngemäß darauf beruft, dass der Beklagte keine konkreten Gefahren für die Sicherheit der Anwender geltend gemacht habe, die von dem von ihr verwendeten (mehrsprachigen) Etikett ausgingen, ist das ohne Relevanz, weil das von der CLP-Verordnung vorgegebene Kennzeichnungssystem, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Faltetiketten grundsätzlich ausschließt und dementsprechend die Unzulässigkeit eines solchen nicht den Nachweis konkreter Sicherheits-/Gesundheitsgefahren voraussetzt. Ebenso wenig enthält die CLP-Verordnung eine Regelung, dass Faltetiketten (ausnahmsweise) zulässig sind, wenn von ihnen nachweislich keine Sicherheits-/Gesundheitsgefahren ausgehen. Soweit die Klägerin als Beispiel auf das Inverkehrbringen eines Gemisches in Belgien eingeht, erschließt sich bereits nicht, welches tragende Argument des Verwaltungsgerichts damit entkräftet werden soll. Welches ihrer Argumente die Klägerin damit unterstützen möchte, wird ebenfalls nicht deutlich. Im Übrigen lässt sich das zum Ausdruck gebrachte Unverständnis („ist nicht einzusehen“) ohne weiteres klären. Dass in Belgien Faltetiketten eher zulässig sind oder vermehrt Verwendung finden mögen, liegt schlicht daran, dass es dort drei Amtssprachen gibt, was eine gewisse Größe des Kennzeichnungsetiketts bedingt und eher als bei einem Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten mit nur einer Amtssprache dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung vorliegen. Hinsichtlich der weiteren Behauptung der Klägerin, „auf dem Markt“ würden verbreitet Faltetiketten zur mehrsprachigen Kennzeichnung von Produkten verwendet und diese seien „branchenüblich“, fehlt jede Darlegung, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchem Gesichtspunkt daraus die Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgen sollte. Auf das Zulassungsvorbringen zu den ECHA-Leitlinien kommt es nicht an, weil das angegriffene Urteil die Unzulässigkeit des von der Klägerin verwendeten Etiketts nicht tragend mit den ECHA-Leitlinien begründet oder aus diesen herleitet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Etiketts geht das Urteil lediglich auf ein Beispiel eines Faltetiketts in den ECHA-Leitlinien ein, um sodann sinngemäß zu begründen, dass dieses Beispiel nicht für die Zulässigkeit des von der Klägerin verwendeten Etiketts spricht (Urteilsabdruck, S. 8 unten/S. 9 oben). Darüber hinaus enthält das Zulassungsvorbringen zu den ECHA-Leitlinien nichts, was das zuvor dargestellte Ergebnis der Auslegung der Art. 17, 29, 31 CLP-Verordnung infrage stellte. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Klägerin, die aus Gestaltungsbeispielen von Kennzeichnungsetiketten in den ECHA-Leitlinien Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des von ihr verwendeten Etiketts ziehen, ohne indes diese Rückschlüsse an den zuvor genannten Artikeln der CLP-Verordnung festzumachen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu Unrecht Unverständnis äußert, warum nach den ECHA-Leitlinien bei einer Gebindegröße von 100 ml eine mehrsprachige Kennzeichnung per Faltetikett zulässig sein soll, bei einer Gebindegröße von 500 ml dagegen nicht. Der Grund für diese Differenzierung ergibt sich, wie bereits im Vorstehenden dargestellt, aus Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung, der gerade u. a. auf die Größe der Verpackung (= Gebinde) abstellt. Soweit die Klägerin diesem Differenzierungskriterium sinngemäß die Berechtigung abspricht, greift auch dies nicht durch. Denn ihre diesbezügliche Argumentation beruht sinngemäß auf der Erwägung, die CLP-Verordnung lasse Faltetiketten zu oder müsse solche zulassen, um sämtliche Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, auf einem (einheitlichen) Etikett unterzubringen. Dass dies nicht zutrifft, ist bereits zuvor aufgezeigt worden. 2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung erheblich war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen im Zulassungsantrag ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 A 2252/17.A ‑, juris, Rn. 2. Zwar formuliert die Klägerin sinngemäß die Rechtsfrage, „ob die Vorschriften der Art. 29 Abs. 1, 17 Abs. 2 UAbs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) derart auszulegen sind, dass in Fällen, in denen Gemische in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, Faltetiketten verwendet werden dürfen, um eine mehrsprachige Kennzeichnung in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in den Verkehr gebracht wird, zu ermöglichen.“ Indes legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der Frage in einem Berufungsverfahren nicht hinreichend dar. Dabei ist die Frage zunächst, soweit sie allgemein auf die Auslegung von Art. 29 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.5.1 der CLP-Verordnung abstellt, zu präzisieren. Da sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt, die (ausnahmsweise) Zulässigkeit von (mehrsprachigen) Faltetiketten lediglich aus Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung ergeben kann, betrifft die Frage in erster Linie die Auslegung dieser Vorschrift. Hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin selbst aus, da sie – als Ausgangs- oder Anknüpfungspunkt der Auslegung – den Passus aus Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung „in der/den Amtssprachen(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird“ zitiert. Die sinngemäß aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit mehrsprachiger Faltetiketten bei Produkten, die in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, könnte nur dann im Sinne der Klägerin beantwortet werden, wenn der zuvor zitierte Passus aus Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung so auszulegen wäre, wie es die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO formuliert hat („in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch oder der Stoff in Verkehr gebracht wird“). Die Klärung der so zu verstehenden Frage erfordert indes nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn es ist bereits im Rahmen der vorstehenden Ausführungen unter 1. ausführlich dargestellt worden, dass die von der Klägerin vorgenommene, auf die zuletzt zitierte Formulierung führende „Auslegung“ nicht dem Gesetz, also der CLP-Verordnung entspricht. Einen weitergehenden Auslegungs-/Klärungsbedarf, dem im Rahmen eines Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen wäre, zeigt die Klägerin nicht auf. Die von der Klägerin weiter formulierte Rechtsfrage, „ob es sich (auch) bei einem ‚Wickeletikett‘ um ein ‚Faltetikett‘ im Sinne von Anhang I Abschnitt 1.5.1.1.a CLP-Verordnung handelt“, ist für das Verwaltungsgericht schon nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es diese, wie bereits unter 1. ausgeführt, ausdrücklich offen gelassen hat. Es bedarf schließlich keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, da die Rechtslage, was die Auslegung der in erster Linie streitentscheidenden Art. 17, 29, 31 CLP-Verordnung anbelangt, nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. eindeutig ist, also ein „acte clair“ vorliegt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).