OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 4027/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1012.8A4027.19.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Die in § 14 Abs. 1 FZV (a.F und n.F.) geregelte Möglichkeit, dass sich der Halter ein Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Vorschrift außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter unter anderem die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel bereits - wie und durch wen auch immer - entfernt worden sind, ist begrifflich nicht möglich.

  • 2.

    Die Entscheidung über eine Erneuerung von beschädigten oder abhandengekommenen Zulassungssiegeln steht im Ermessen der Zulassungsbehörde und ist im gerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu prüfen.

  • 3.

    Eine Ermessenspraxis, die eine Erneuerung von vollständig entfernten Zulassungssiegeln ablehnt, um dem Missbrauch von Kennzeichen entgegenzuwirken, dient der öffentlichen Sicherheit und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 14 Abs. 1 FZV (a.F und n.F.) geregelte Möglichkeit, dass sich der Halter ein Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Vorschrift außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter unter anderem die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel bereits - wie und durch wen auch immer - entfernt worden sind, ist begrifflich nicht möglich. 2. Die Entscheidung über eine Erneuerung von beschädigten oder abhandengekommenen Zulassungssiegeln steht im Ermessen der Zulassungsbehörde und ist im gerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu prüfen. 3. Eine Ermessenspraxis, die eine Erneuerung von vollständig entfernten Zulassungssiegeln ablehnt, um dem Missbrauch von Kennzeichen entgegenzuwirken, dient der öffentlichen Sicherheit und ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.