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Beschluss

4 A 1467/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1020.4A1467.22A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.6.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.6.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen. Unzulässig ist die Verweisung allerdings dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 – 4 C 18.00 –, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 3.12.2008 – 4 BN 25.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2022 – 4 B 920/22 –, Rn. 4 ff., m. w. N. Ausgehend davon ist die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit individuellem Vorbringen entgegengetreten. Die insoweit allein in Betracht kommende Behauptung einer Konversion zum Christentum in der Klagebegründung vom 22.3.2022 hat der Kläger selbst nicht aufgestellt. Er gehört eigenen Angaben zufolge seit Geburt dem Christentum an. Jedenfalls ist diese Behauptung nicht nur angesichts der eigenen Angaben des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt gänzlich unsubstantiiert, sie findet sich zudem wegen der Verwendung eines unpassenden Klagebegründungs-Vorstücks offenbar versehentlich in einem – hier gar nicht streitgegenständlichen – Zusammenhang mit einer Verfolgung im Iran. Dementsprechend bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen. Daher hat es in den Entscheidungsgründen auf die für zutreffend erachteten Begründungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und sich ihnen vollumfänglich angeschlossen (Urteilsabdruck, Seite 4, letzter Absatz). Hierzu war es nicht nur gemäß § 117 Abs. 5 VwGO berechtigt. Es ist vielmehr der Sache nach der für das Asylverfahren insoweit weniger Spielraum lassenden Vorgabe in § 77 Abs. 2 AsylG gefolgt. Danach sieht das Gericht unter anderem von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht diesen Vorgaben nicht entsprochen haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.