12 A 2410/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das erstinstanzliche Urteil trifft auf ernstliche Richtigkeitszweifel, soweit das Verwaltungsgericht für die Ermittlung der kostenerstattungsrechtlichen Zuständigkeit in Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter allein vor bzw. zu Beginn der Leistung anknüpft und späteren Änderungen bei deren gewöhnlichem Aufenthalt keine Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit beimisst. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2020 - 12 A 2643/16 - (vgl. insbesondere Rn. 46 ff. und 81) entschieden, dass § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine sog. dynamische Zuständigkeit beinhaltet, die Zuständigkeit also mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils "mitwandert". Der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist danach nur für die Bestimmung des "maßgeblichen Elternteils" relevant.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.