OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 A 1295/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1028.21A1295.21A.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle des Senats. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung des Klägers in Gestalt seines Berufungszulassungsantrags bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt. „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Ausgehend davon ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Zwar formuliert sie zunächst die „rechtliche Grundsatzfrage“, „ob eine Abschiebung nach Tadschikistan eines Oppositionellen/ Sympathisanten bzw. Parteimitglieds der verbotenen Partei IPR zulässig sei und nicht gegen die geltenden Vorschriften sowie Menschenrechte verstößt, obwohl die Gründe des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte dafür bitten, dass eine Verfolgungsgefahr besteht zB bekannt ist, dass mehrere Mitglieder der Familie des Berufungsklägers bereits aufgrund der Verbindung zur Partei – auch nach Abschiebung – inhaftiert und zu langen Freiheitsstrafen ohne faires öffentliches Strafverfahren verurteilt wurden.“ Indes handelt es sich schon um nicht um eine hinreichend konkrete Frage, was ihrer Klärungsfähigkeit entgegensteht. Denn in dem ersten Fragenteil wird hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung einerseits auf einen sehr breiten, nicht einheitlichen und auch nicht genau abgrenzbaren Personenkreis und andererseits mit „geltenden Vorschriften sowie Menschenrechte“ auf eine Vielzahl denkbarer und nicht genau abgrenzbarer Tatbestandsvoraussetzungen abgestellt. Unabhängig davon liegt bei einem derart breiten Personenkreis auf der Hand, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Abschiebung nicht ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls geklärt werden kann. Insbesondere ist jeweils von Relevanz, ob und weshalb die abzuschiebende Person mutmaßlich von tadschikischen Sicherheitskräften dem in der Frage angesprochenen Personenkreis bzw. einer der genannten Untergruppen zugeordnet würde, weil gegebenenfalls erst dann, wie es in der Frage selbst anklingt, eine „Verfolgungsgefahr“ bestünde. Es ist offensichtlich, dass unterschiedliche Gründe für eine solche Zuordnung in Betracht kommen und es dementsprechend jeweils auf die Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. Bestätigt wird dies dadurch, dass bereits die Frage selbst auf die Gründe des Einzelfalls verweist. Schließlich ist die Frage für das erstinstanzliche Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen, weil das Verwaltungsgericht weder festgestellt hat, dass die Gründe des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Verfolgungsgefahr besteht, noch, dass der Kläger Oppositioneller/ Sympathisant bzw. Mitglied der verbotenen Partei IPR ist. Für die weitere auf Seite 2 der Antragsbegründung formulierte Frage, „wie hoch die Anforderungen an den Sachverhalt und deren Glaubhaftmachung in solchen Fällen zu setzen sind“, gilt das Vorstehende entsprechend. Da die Frage mit „in solchen Fällen“ offensichtlich an die erste Frage anknüpft, die dort genannten „Fälle“ jedoch, wie vorstehend aufgezeigt, nicht hinreichend bestimmt sind, lässt sich auch die Höhe der „Anforderungen an den Sachverhalt und deren Glaubhaftmachung“ nicht losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalls oder zumindest hinreichend konkretisierter Fallgruppen klären. Bei wertender Betrachtung der Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. der Antragsbegründung auf deren Seiten 2 und 3 legen diese keine grundsätzliche Bedeutung der beiden zuvor zitierten Fragen dar, sondern es wird Urteilskritik geübt, soweit das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft bewertet und dementsprechend eine Verfolgungsgefahr (auch für den Fall der Abschiebung des Klägers nach Tadschikistan) verneint hat. Soweit auf Seite 3 der Antragsbegründung weitere Fragen formuliert werden, handelt es sich überwiegend ebenfalls um bloße Urteilskritik, indem in Frageform Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Annahmen und Ergebnisse des Verwaltungsgerichts geäußert werden. Jedenfalls findet sich auch hinsichtlich dieser Fragen keine substantiierte Darlegung, dass die hier eingangs aufgezeigten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegen. Soweit die Antragsbegründung ferner sinngemäß geltend macht, es seien entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt und wesentliche Tatsachenkomplexe außer Acht gelassen worden, hat das offensichtlich mit einer grundsätzlichen Bedeutung der formulierten Fragen nichts zu tun bzw. führt jedenfalls nicht auf eine solche. b) Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es kann deshalb nur dann festgestellt werden, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003– 2 BvR 624/01 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015– 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Im Übrigen begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Ferner ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2020– 9 A 2292/20.A –, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung eine Gehörsversagung nicht dar. Soweit sie sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen können, zielt das zwar auf das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung. Denn mit „Anforderungen an den Sachvortrag“ ist offensichtlich die Bewertung des Sachvortrags des Klägers durch das Verwaltungsgericht gemeint. Indes unterbleibt eine hinreichende Konkretisierung, welche konkrete Bewertung welchen Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht „überraschend“ sein sollte. Sollte die Bewertung des Sachvortrags des Klägers insgesamt durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft, also das Gesamtergebnis der Bewertung gemeint sein, ist das offensichtlich schon deshalb nicht überraschend gewesen, weil bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2020 die Angaben des Klägers als unglaubhaft bewertet hatte und das Verwaltungsgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart seiner Prozessbevollmächtigten zahlreiche Vorhaltungen gemacht hat, die deutlich die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers erkennen lassen. Soweit die Antragsbegründung Kritik an den dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Fragen übt und meint, deren Beantwortung sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen bzw. er habe sie mangels entsprechender Kenntnisse nicht beantworten können, ist das irrelevant, weil diesbezüglich nichts zur Bewertung durch das Verwaltungsgericht ausgeführt wird. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsbegründung auf ihren Seiten 4 und 5 zu einzelnen Umständen und Angaben des Klägers eigenständige (Glaubhaftigkeits-) Bewertungen vornimmt. Es fehlt der Bezug zu den Bewertungen des Verwaltungsgerichts, welches auf den Seiten 7 (mittig) bis 11 des Urteilsabdrucks ausführlich und im Einzelnen – unter Einbeziehung der Klagebegründung vom 21. August 2020 (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz) – begründet hat, warum es das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft ansieht. Hinsichtlich keiner der dortigen Bewertungen zeigt die Antragsbegründung konkret auf, dass sie im eingangs dargestellten Sinne überraschend ist. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn sich die in der Antragsbegründung vorgenommenen Bewertungen bestimmten Wertungen des Verwaltungsgerichts zuordnen ließen und man zudem die in der Antragsbegründung angestellten Bewertungen als vertretbar ansähe, noch nicht dargelegt wäre, dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts überraschend sind. Dies wäre angesichts der von der Antragsbegründung selbst zutreffend betonten Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen erst dann der Fall, wenn sie sich unter jedem denkbaren Blickwinkel als offensichtlich unzutreffend darstellten. Dazu trägt die Antragsbegründung erst recht nichts Hinreichendes vor. Soweit diese ferner geltend macht, „das wesentliche Vorbringen“ und „die Umstände des Einzelfalles“ seien nicht berücksichtigt worden – was in etwa dem Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung entspricht, es seien entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt und wesentliche Tatsachenkomplexe außer Acht gelassen worden –, zielt das zwar auf das Übergehen von Kernvorbringen in dem zuvor dargestellten Sinne ab. Eine entsprechende Darlegung fehlt jedoch, weil eine Konkretisierung, welches wesentliche entscheidungserhebliche tatsächliche Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll, unterbleibt. Entsprechendes gilt, soweit geltend gemacht wird, Ausführungen in der Klagebegründung seien außer Acht gelassen und „der komplette andere Sachvortrag“ sei nicht gewertet worden. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klagebegründung vom 21. August 2020, wie zuvor bereits aufgezeigt, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Berücksichtigung gefunden hat und zudem in dessen Tatbestand erwähnt wird (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, letzter Absatz, dort fälschlich mit dem Datum „21. August 2021“ bezeichnet). Statt einer Konkretisierung von (vermeintlich) übergangenem Kernvorbringen beschränkt sich die Antragsbegründung – wie ebenfalls schon zuvor dargestellt – im Wesentlichen darauf, die dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Fragen zu kritisieren sowie eigene (Glaubhaftigkeits-) Bewertungen des Vorbringens des Klägers anzustellen. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Vorbringen auf den Seiten 4 bis 6 der Antragsbegründung um einen Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit dieses das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft bewertet hat. Damit wird indes der Verfahrensmangel der Gehörsversagung nicht dargelegt. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen (materiellen) Recht zuzuordnen und nicht dem Verfahrensrecht, so dass Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zu einem Verfahrensmangel führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 f. Ausnahmsweise kommt die Annahme eines Verfahrensmangels dann in Betracht, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet – unabhängig davon, ob gegebenenfalls gerade der Verfahrensmangel der Gehörsversagung gegeben wäre –. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 7, und vom 16. Juni 2003– 7 B 106.02 –, juris, Rn. 36. Dazu führt die Antragsbegründung indes nichts Substantielles aus. Soweit diese schließlich geltend macht, es seien die Zugehörigkeit des Klägers zu einer nationalen Minderheit sowie „die Aussagen der Ehefrau zu Androhungen, ihre Kinder können sonst nicht zum Arzt“ nicht berücksichtigt worden, fehlt jedenfalls die Darlegung, dass es sich um Kernvorbringen im zuvor dargestellten Sinne handelt, auf welches das Verwaltungsgericht zur Vermeidung einer Gehörsversagung ausdrücklich hätte eingehen müssen. Was den von Klägerseite erstmals mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 angebotenen und beantragten Zeugenbeweis anbelangt, ist – abgesehen von der insoweit nicht eingehaltenen Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG – kein Zusammenhang mit einem Zulassungsgrund erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).