Beschluss
4 B 287/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1102.4B287.22.00
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Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus X. für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.2.2022 wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.812,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus X. für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.2.2022 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.812,50 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Ver-fahren vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Beschwerde des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechts-schutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8077/21 (VG Düsseldorf) gegen die Zwangsmittelandrohung vom 25.10.2021 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.11.2021 mit erneuter Androhung eines Zwangsmittels anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen; die angegriffenen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung seien nicht offensichtlich rechtswidrig. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vom 25.10.2021 und der Zwangsgeldfestsetzung vom 11.11.2021 wird nicht – wie der Antragsteller meint – dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin die angefochtenen Ordnungsverfügungen nicht auf eine durch ordnungsgemäße Messung belegte Überschreitung der in der Gaststättenerlaubnis enthaltenen Lärmimmissionswerte gestützt hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 für den Fall eines (weiteren) Verstoßes gegen die bestandskräftige Auflage Nr. 6 der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 22.11.2018, wonach in der Gaststätte nur Hintergrundmusik erzeugt werden darf und Mikrofondurchsagen jeglicher Art sowie Tanzveranstaltungen untersagt sind, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht und mit Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 in selbiger Höhe festgesetzt. Die Zwangsgeldandrohung stützt sich ermessensfehlerfrei auf die bei zwei ‒ jeweils durch eine Vielzahl vorheriger Anwohnerbeschwerden veranlassten ‒ ordnungsbehördlichen Kontrollen festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen die genannte Auflage. Die Zwangsgeldfestsetzung beruht auf einem weiteren, am 1.11.2021 polizeilich festgestellten Verstoß des Antragstellers gegen die genannte Auflage. Schon da der Antragsteller jeweils offenkundig gegen die Verpflichtung, ausschließlich Hintergrundmusik abzuspielen, verstoßen hatte, bedurfte es keiner Überprüfung der Einhaltung der ihm entsprechend der TA Lärm aufgegebenen Lärmimmissionswerte. Der vom Antragsteller erhobene Einwand, der Vorgang beruhe auf Eingaben und Beschwerden von Anwohnern, die sich zum Ziel gesetzt hätten, die dort ansässige Gastronomie unmöglich zu machen, und bei denen es sich um Querulanten und weltfremde Nörgler handele, die einen Überzeugungskampf führten und dabei zwischen den einzelnen Gastronomiebetrieben und ihren vermeintlichen Immissionen nicht unterschieden, greift schon angesichts der behördlichen Feststellungen nicht durch. Diese hat der Antragsteller ebenso wenig wie die polizeilichen Feststellungen vom 1.11.2021 in der Sache in Zweifel gezogen. Auch die weiteren Einwände, er sei infolge der Corona-Pandemie nicht mehr leistungsfähig und die Beitreibung des Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro vernichte seine wirtschaftliche Existenz, greifen nicht durch. Hierin liegt keine unzulässige Bemessung des festgesetzten sowie des in Aussicht genommenen Zwangsmittels. Weder die Festsetzung noch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 Euro begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedenken. Sinn des Zwangsgeldes ist es gerade, eine Zwangswirkung zu entfalten, die den Pflichtigen davon abhält, künftig weiterhin gegen seine vollziehbaren Rechtspflichten zu verstoßen. Befolgt er diese, kann er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe leicht vermeiden. So hätte er auch die Festsetzung des gleichfalls zuvor angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro verhindern können. Der Antragsteller hat aber durch seine hartnäckige Missachtung der Auflage Nr. 6 der gaststättenrechtlichen Erlaubnis deutlich zu erkennen gegeben, er werde den ihm aufgegebenen Pflichten jedenfalls nicht nachkommen, wenn und solange ihm lediglich Zwangsgelder drohen, die er noch für finanzierbar hält. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrages beträgt und sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung auf ein Achtel des angedrohten Betrages beläuft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2019 – 4 B 1843/18 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Mithin ergibt sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 2.812,50 Euro (= 5.000,00 Euro / 8 + 5.000,00 Euro / 4 + 7.500,00 Euro / 8). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).