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Urteil

7 D 269/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1103.7D269.20NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C.         Gasse - der Stadt B.      ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C. Gasse - der Stadt B. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C. Gasse - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 1, Flurstück 3151 (H.------straße 26, 52068 B. ). Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, in dem unter anderem zwei Tanzschulen sowie eine Kampfsportschule untergebracht sind. Das Plangebiet liegt in einem Übergangsbereich zwischen dem Frankenberger Viertel und dem ehemaligen Güterbahnhof an der Moltkestraße mit einer Gesamtfläche von ca. 24.550 m². Es umfasst das Geviert zwischen der C2.-------straße , S.------straße , H.------straße und C3. Gasse. Innerhalb des Plangebietes liegt u. a. ein unter Denkmalschutz stehender Hochbunker aus dem zweiten Weltkrieg. In der öffentlichen Parkanlage außerhalb des Plangebietes liegt die Burg G. . Diese wird von einem Bürger- und Kulturverein als Begegnungs-, Gastronomie- und Ausstellungsfläche genutzt. Im Süden grenzt an das Plangebiet das Schulgelände der N. . Der Bebauungsplan setzt für den Großteil des Plangebietes ein Mischgebiet, für das Gelände des Hochbunkers ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Live-Musik-Club/Konzerte/Veranstaltungen/Proberäume“, für das Grundstück der Antragstellerin ein Gewerbegebiet und nördlich des Hochbunkers eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz sowie eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgängerbereich mit einer Lärmschutzwand fest. Die Planurkunde enthält keine textlichen Festsetzungen. Auf der Planurkunde ist vermerkt, dass der Bebauungsplan aus dem Lageplan und den schriftlichen Festsetzungen (inklusive Isophonenlärmkarten zum Schallschutz als Anlage der schriftlichen Festsetzungen) besteht. Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt B. , ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellt für das Plangebiet gemischte Baufläche dar. Der in Entwicklung befindliche Flächennutzungsplan B. 2030 stellt für das Plangebiet ebenfalls gemischte Baufläche dar. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Bereits im Jahr 2014 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans - H.------straße /C. Gasse -, jedoch für ein deutlich kleineres Plangebiet. Am 19.12.2019 fasste er einen weiteren Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB mit einem erweiterten Planbereich sowie die Offenlage des Plans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung im Internet erfolgte unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 3.2.2020 bis einschließlich zum 6.3.2020 am 23.1.2020. Mit Schreiben vom 2.3.2020 erhob die Antragstellerin Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 26.8.2020 den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung im Internetauftritt der Stadt B. erfolgte am 16.9.2020. Die Antragstellerin hat am 27.11.2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Grundstück liege im Plangebiet. Der Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung des Mischgebiets in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sei unwirksam. Die Zweckbestimmung eines Mischgebietes werde nicht erfüllt, da in dem festgesetzten Mischgebiet die Wohnnutzung deutlich überwiege. Aufgrund dieser vorhandenen Wohnnutzung könne eine "Mischung" innerhalb des Gebiets nicht erreicht werden. Die Festsetzung des Sondergebiets in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls unwirksam. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Gebiet unterscheide sich nicht von den Baugebieten der §§ 2 - 10 BauNVO. Der Musikbunker sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen die Anforderungen des Abwägungsgebotes i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB. Bei dem festgesetzten Sondergebiet handele es sich um eine Nutzung, die das Wohnen wesentlich störe. Der Plangeber habe die dadurch entstehenden Lärmemissionskonflikte im Hinblick auf das ebenfalls festgesetzte Mischgebiet nicht zutreffend erwogen. Eine Verlagerung des Konflikts in das Baugenehmigungsverfahren sei hier nicht zulässig. Eine Realisierung der Musikbunkernutzung sei mit den getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der bestehenden Immissionskonflikte nicht möglich. Auch der Rückgriff auf die von dem Büro J. erstellte lärmtechnische Untersuchung aus dem Jahr 2016 sei befremdlich, da diese Erhebung schon einige Jahre alt und noch nicht einmal von der Antragsgegnerin selbst eingeholt worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen T. vom 14.12.2018 zeige, dass aus dem Betrieb des Musikbunkers eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwerts um 11 dB(A) resultiere. Die mit der Baugenehmigung vom 23.7.2021 vorgelegte aktualisierte schalltechnische Stellungnahme des Büros J. vom 7.12.2020 sei methodisch fehlerhaft. Insoweit verweise sie auf die Stellungnahme des Schallgutachters Diplom-Ingenieur T. vom 15.9.2022. Die Immissionsprognose des Büros J. vom 7.12.2020 gehe von einer zu niedrigen Besucherfrequenz aus. Es seien keine Dreiergruppen berücksichtigt worden. Bei der beabsichtigten Nutzung des Musikbunkers sei eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zu vermeiden. Die Antragsgegnerin habe es abwägungsfehlerhaft unterlassen, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans die mit den festgesetzten Nutzungen des Bebauungsplans einhergehenden Lärmbelastungen zu ermitteln. Es liege damit ein Abwägungsausfall vor. Der Stellungnahme des Sachverständigen T. vom 17.10.2022 sei zu entnehmen, dass bei der projektierten Nutzung die Lärmrichtwerte der TA-Lärm oder der Freizeitlärmrichtlinie nicht eingehalten werden könnten. In der Untersuchung des Büros J. aus dem Jahr 2020 seien außerdem Personengruppen, die sich vor dem Musikbunker aufhielten, nicht berücksichtigt worden. Damit sei dort kein realistischer Bunkerbetrieb abgebildet worden. Insbesondere sei die Durchführung von Veranstaltungen im Nachtzeitraum selbst bei nur sehr geringen Besucherzahlen mit einem angemessenen Lärmschutz nicht vereinbar. Die Festsetzung des Gewerbegebietes stelle einen erheblichen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG dar. Ihr Interesse, das Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen, sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen und fehlerhaft abgewogen worden. Für die textliche Festsetzung Nr. 2.1 (Tür in der Lärmschutzwand) fehle es an einer Rechtsgrundlage. Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot i. S. d. § 8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan stelle eine gemischte Baufläche dar. Demgegenüber setze der Bebauungsplan ein Sondergebiet fest. Dies berühre auch die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht auch anderen Betrieben, wie z. B. der Bauunternehmung I. auf dem Grundstück C2.-------straße 34a, ein erweiterter Bestandsschutz zugesprochen worden sei. Letztlich habe die Antragsgegnerin ihre Abwägung zu sehr auf den bestehenden Betrieb des Musikbunkers verengt, ohne weitergehende Nutzungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C. Gasse - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan habe im Grundsatz den Betrieb des Musikbunkers mit bis zu max. 400 Personen zugrunde gelegt und die von diesem ausgehenden Schallimmissionen auch sachgerecht mit den Belangen der Nachbarschaft und der Grundstückseigentümer im Plangebiet abgewogen. Die Details der schallschutzrechtlichen Regelungen würden (abhängig von dem konkreten Antragsgegenstand) im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren geregelt. Eine legale Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin sei nicht vorhanden. Die Festsetzung des Mischgebiets sei nicht unwirksam. Möglicherweise überwiege derzeit die Wohnnutzung und habe bislang kein faktisches Mischgebiet vorgelegen. Dies entspreche den Wertungen sowohl des Verwaltungsgerichts B. als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die jeweils eine Gemengelage festgestellt hätten. Diese dürfe jedoch mit einer Mischgebietsfestsetzung überplant werden, da dies dem städtebaulichen Ziel entspreche, dort einen lebendigen Mix aus Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen im Sinne einer Stadt der kurzen Wege zu entwickeln. Auch die Festsetzung des Sondergebiets sei wirksam. Der Musikbunker stelle in Gestalt des genehmigten Bestandes (max. 138 Personen, davon 90 im Konzertsaal) keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Wesentlicher Bestandteil des genehmigten Bestandes seien die Proberäume. Sowohl der genehmigte Bestand als auch die durch die im Januar 2019 aufgehobene Baugenehmigung erfasste Nutzung entsprächen keineswegs einer klassischen kerngebietstypischen Nutzung. Der Bebauungsplan weise keine erheblichen Abwägungsmängel auf. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung vor. Eine Erhöhung der Personenzahl des Musikbunkers bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sei realisierbar, wenn die schallschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten würden. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans könne es zahlreiche Ausgestaltungen der Nutzung des Musikbunkers geben, die zulässig seien und die die schallschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigten. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zugrundelegung der in Bezug genommenen Schallimmissionsprognose. Auch die Festsetzung des Gewerbegebiets sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Sicherung der Kultur- und Begegnungsstätte sei ein legitimes städtebauliches Ziel, auf das auch die Festsetzungen für benachbarte Baugebiete zugeschnitten werden dürften. Ein Zurücktreten des Belanges der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Wohnnutzung zu entwickeln, hinter das städtebauliche Ziel, die bestehenden Schallschutzkonflikte zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung und der Nutzung des Bunkers verträglich zu gestalten, sei im Rahmen der Abwägung fehlerfrei erfolgt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.5.2022 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin anzunehmen, die angegriffene Planung verhindere die Nutzung ihres Grundstücks zu Wohnzwecken. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917; BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813. Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen, z. B. die Festsetzung eines Mischgebiets, enthält. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 ‑ 4 B 60.96 ‑, BRS 58 Nr. 41 = BauR 1996, 670 = juris Rn. 3. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 29, m. w. N. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29 = BauR 1999, 611 = juris Rn. 7. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 33, m. w. N. Besteht die Satzung - so wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.6.2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40, m. w. N. Ob es genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, vgl. verneinend OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 und bejahend OVG NRW, Urteil vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 52 ff. m. w. N., kann hier offen bleiben. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Ausweislich der Planurkunde umfasst der Bebauungsplan die Teile "Lageplan" und die "Schriftlichen Festsetzungen (inkl. Isophonenlärmkarten zum Schallschutz als Anlage der schriftlichen Festsetzungen)". Die mit dem "Lageplan" nicht verbundenen "Schriftlichen Festsetzungen (inkl. Isophonenlärmkarten zum Schallschutz als Anlage der schriftlichen Festsetzungen)" bestehen ausweislich der vorgelegten Aufstellungsvorgänge aus 5 doppelseitig bedruckten Blättern, die durch eine Büroklammer zusammengehalten werden (vgl. Beiakte 1 Blatt 361 ff.). Lediglich auf dem dritten Blatt, nämlich auf Seite 5 der schriftlichen Festsetzungen, befindet sich ein Ausfertigungsvermerk des Oberbürgermeisters. Weder mit der Büroklammer noch durch das Abheften der Blätter im Aufstellungsvorgang ist eine körperliche Verbindung im oben genannten Sinne bewirkt worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in den ausgefertigten Teilen des Bebauungsplans in derart bestimmter Weise auf die nicht ausgefertigten Planteile Bezug genommen wird, dass zweifelsfrei feststeht, welche Bestandteile gemeint sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die beim Zusammenstellen des Aufstellungsvorgangs vorgenommene fortlaufende Paginierung des Akteninhalts. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 39, m. w. N. Darüber hinaus ist der Plan auch materiell fehlerhaft. Er leidet an einem beachtlichen, zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsmangels i. S. d. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss; unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2018 - 7 D 66/17.NE -, BRS 86 Nr. 7 = BauR 2019, 55, m. w. N. Hier lagen hinsichtlich des Lärmkonflikts zwischen der Sondergebietsnutzung und der Wohnbebauung insbesondere entlang der S.------straße dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der vorliegenden Aufstellungsvorgänge keine hinreichenden Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen konnten, die Lösung dieses Konflikts - wie geschehen - dem Baugenehmigungsverfahren zu überlassen. Ausweislich der Planbegründung, Seite 17 f. (Beiakte 1 Blatt 356 f.), hat der Satzungsgeber seine Beurteilung, der Lärmkonflikt könne im Baugenehmigungsverfahren angemessen gelöst werden, auf das der Baugenehmigung vom 2.4.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.10.2016 und vom 1.12.2016 zugrunde liegende Lärmgutachten des Gutachterbüros J. Schallimmissionsschutz vom 8.2.2016 (Beiakte 12) gestützt, mit dem Bemerken, das in diesem Gutachten vorgeschlagene Konzept solle weiterverfolgt und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden. Das damit in Bezug genommene Lärmschutzkonzept ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 in dem Verfahren 7 A 318/17 allerdings als mangelhaft bewertet worden, was die seinerzeitige Beklagte und jetzige Antragsgegnerin veranlasste, die in jenem Verfahren streitige Baugenehmigung vom 2.4.2013 aufzuheben. Das Lärmgutachten vom 8.2.2016 bot im vorliegenden Verfahren auch keine hinreichende Grundlage für den mit dem Satzungsbeschluss vorgenommenen Konflikttransfer. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris Rn. 14, m. w. N.; Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 784 - 794. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2013 - 4 C 8.12 -, BRS 81 Nr. 99 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 17. Dabei gelten bei projektbezogenen Planungen - wie hier - strengere Anforderungen. Bei solchen Planungen muss bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lässt. Vgl. Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 784 - 794. Unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe hätte der Satzungsgeber sich weitergehend vergewissern müssen, ob eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren überhaupt und - bejahendenfalls - unter welchen nach dem Plankonzept wesentlichen Bedingungen die Gewährung hinreichenden Lärmschutzes für die Wohnbebauung möglich ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich jenes verhaltensbedingten Lärms, den die Besucher außerhalb des Musikbunkers in der Nachtzeit verursachen, und der auch im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Senat in dem Verfahren 7 A 318/17 stand. Die Notwendigkeit darauf gerichteter weiterer Ermittlungen vor Satzungsbeschluss ergibt sich nicht zuletzt aus dem erst nach dem Satzungsbeschluss im (erneuten) Baugenehmigungsverfahren eingeholten Schallgutachten des Gutachterbüros J. vom 7.12.2020 (Beiakte 4 Blatt 190 f.). Diesem Gutachten ist auf Seite 64 zunächst zu entnehmen, dass hinreichender Lärmschutz nur unter Beschränkung des Konzertbetriebs auf die Tagzeit, d. h. mit einem Ende um spätestens 21:30 Uhr, möglich ist, während das in der Satzungsbegründung auf Seite 17 f. in Bezug genommene Lärmschutzkonzept vom 8.2.2016, dort Seite 4, davon ausging, dass solche Veranstaltungen regelmäßig erst um 21:00 Uhr beginnen sollten. Das Lärmgutachten aus Dezember 2020 formuliert im Übrigen schon insoweit strengere Anforderungen an die in dem Bebauungsplan vorgesehene Lärmschutzwand, als es zur Vermeidung von Schallreflexionen zusätzlich eine beidseitig hochabsorbierende Oberflächengestaltung für erforderlich hält (Seite 64 des Gutachtens), die in den Planfestsetzungen - soweit zu ersehen - keinen Niederschlag gefunden hat. Diese Gesichtspunkte hätten der Würdigung durch den Satzungsgeber bedurft, weil sie zum einen Erwägungen zu der Frage veranlasst hätten, ob und inwieweit ein für die Sondergebietsfestsetzung wesentlicher Konzertbetrieb im Musikbunker bei einer Beschränkung auf die Tagzeit überhaupt sinnvoll und erfolgversprechend möglich ist, und zum anderen Anlass gegeben hätten, die Festsetzungen zur Lärmschutzwand ggfs. "nachzuschärfen". Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, es spiele keine Rolle, ob die Konzerte um 21:00 Uhr beginnen oder enden, es hätte genügt, durch den Bebauungsplan die "Leitplanken" des Bunkerbetriebs festzuschreiben, um dann die Detailfragen im Baugenehmigungsverfahren zu klären, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es obliegt dem Plangeber, schon auf der Abwägungsebene zu überlegen, ob gerade das mit der Planung beabsichtigte Betriebskonzept des Musikbunkers und damit das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept im Genehmigungsverfahren umsetzbar ist. Die Frage, ob Konzerte, die einen maßgeblichen Zweck des Sondergebiets darstellen, erst um 21:00 Uhr beginnen oder schon um 21:30 Uhr enden, ist dabei von konzeptioneller Bedeutung und hätte vom Satzungsgeber in den Blick genommen werden müssen. Dabei lässt der Senat offen, ob die für die Beurteilung des Vorhabens günstigen Annahmen in dem Lärmgutachten aus Dezember 2020 hinreichend tragfähig sind. Der danach gegebene Ermittlungsmangel ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, weil er offensichtlich im Sinne dieser Vorschrift und - nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen - auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Der Antragsteller hat auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den in Rede stehenden Konflikttransfer hinreichend gerügt. Dieser Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.