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Beschluss

19 A 2155/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1107.19A2155.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ‑ hier Abschiebungsandrohung ‑ mit zu berücksichtigen? 2. Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsandrohung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland? 3. Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig? 4. Ist ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vom BAMF zu berücksichtigen? 5. Hindern laufende familienrechtliche Umgangsverfahren am Erlass einer Rückkehrentscheidung, wenn durch die Abschiebung die Wiederaufnahme von Umgangskontakten zumindest faktisch ausgeschlossen ist? Die aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zum Themenkreis „Rückkehrentscheidung“ gemeinsam zu betrachtenden Fragen zu 1. bis 3. führen nicht zur Berufungszulassung. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit sich diese Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gestellt haben und welche konkreten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse es nicht berücksichtigt haben soll. Hat das Verwaltungsgericht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen verneint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage in der Regel entscheidungsunerheblich, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt vor ihrem Erlass zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet ist. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 ‑ 1 C 24.21 ‑, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 28, und vom 29. August 2022 ‑ 19 A 1540/22.A ‑, juris, Rn. 16. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat ‑ unter impliziter Unterstellung, die Abschiebungsandrohung sei eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt müsse stets die rechtlich geschützten familiären Bindungen als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bei einer Rückkehrentscheidung prüfen ‑ festgestellt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, im konkreten Fall nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat hierbei die etwaigen schutzwürdigen familiären Bindungen des Klägers, die von ihm vorgebrachten Erwartungen auf einen künftigen Umgang mit seinem Sohn H. P. sowie seine eigene Erwartung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berücksichtigt (S. 5 f. des Urteils). In seiner Antragsbegründung legt der Kläger nicht dar, weshalb die zu Nrn. 1 bis 3. als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen hier gleichwohl entscheidungserheblich sein sollen. Die Fragen zu 4. und 5. führen nicht zur Berufungszulassung, weil der Zulassungsantrag ihre Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend darlegt. Eine Auseinandersetzung mit § 25b AsylG, § 104c AufenthG-E (Entwurf) und deren Auswirkungen auf das konkrete Asylverfahren des Klägers leistet der Zulassungsantrag nicht. Die insoweit gegebene Zulassungsbegründung (insbesondere S. 2 des Zulassungsantrags) erschöpft sich in der bloßen Benennung der Vorschriften und dem insoweit nicht weiter erläuterten Hinweis, „einer Rückkehrentscheidung gegen den Kläger könnte entgegenstehen, dass für ihn entweder ein Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG besteht oder von dem neuen Gesetz zum Chancenaufenthalt“ profitiere. Über die weiteren Fragen zu 1. bis 3. hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger damit nicht auf. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bedeutung des laufenden Umgangsrechtsverfahrens des Klägers bezogen auf seinen Sohn. Die insofern erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht übergehe maßgebliche Ausführungen in von diesem selbst angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (S. 2 f. des Zulassungsantrags), trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend und keineswegs verkürzend an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in den zitierten Entscheidungen orientiert und die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern einzelfallbezogen bewertend in den Blick genommen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Dezember 2021 ‑ 2 BvR 1333/21 ‑, NJW 2022, 1804, juris, Rn. 45 ff., vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑, NVwZ 2009, 387, juris, Rn. 15 ff., und vom 1. Dezember 2008 ‑ 2 BvR 1830/08 ‑, BVerfGK 14, 458, juris, Rn. 28 ff. Unabhängig davon unterbleibt seitens des Klägers eine konkrete Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zu einer Ableitung eines Aufenthaltsrechts von seinem Kind getroffenen Ausführungen. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf (S. 6 des Urteils), dass der Kläger weder dargelegt hat, auf welcher Rechtsgrundlage ein solches Aufenthaltsrecht als Vollstreckungshindernis gründen soll, noch ob deren Voraussetzungen im Fall des Klägers vorliegen. Dies wäre wegen der Voraussetzungen für ein von seinem Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht etwa hinsichtlich der Intensität der familiären Bindungen, der Ausübung der elterlichen Sorge, des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel, der Dauer einer zu erwartenden Trennung und/oder der Zumutbarkeit eines Familienlebens im Herkunftsland und des Kindeswohls erforderlich gewesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2021 ‑ 1 B 37.21 ‑, juris, Rn. 9. Zu diesen Punkten erschöpft sich die Antragsbegründung des Klägers in der pauschalen Rüge, eine Aufenthaltsbeendigung werde „zu einer endgültigen Trennung … von seinen Kindern führen und zu einer rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit, die schon früher praktizierte familiäre und häusliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen.“ Mit diesen pauschalen Ausführungen lässt er weiterhin offen, ob familienrechtlich überhaupt Anhaltspunkte für eine konkret bevorstehende Wiedererlangung des Sorge- und Umgangsrechts für seine drei Kinder bestehen, nachdem nach seinen Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung der Mutter und ihm beides 2016 entzogen wurde, er seine Kinder seitdem nicht mehr gesehen hat und er seit 2018 ein Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht C. betreibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).