Beschluss
4 B 1146/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1109.4B1146.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 21.10.2022 hingewiesen worden. Dass der nicht im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer seines Wohnortes eingetragene Antragsteller sich selbst als „Steuerfachanwalt i. S. ‚Der Grüne Punkt‘“ bezeichnet, führt mangels Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu keiner anderen Einschätzung. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass es dem Antragsteller um ein Tätigwerden gegenüber dem Antragsgegner geht, ohne dass das Begehren genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 ‒ 4 A 1188/19 ‒, juris, Rn. 43, zu einem Einschreiten gegen einen Schornsteinfeger. Der deshalb für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro ist hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.