Beschluss
9 B 1097/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1111.9B1097.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. September 2022 zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die sich aus der Anlage zu dem Schreiben an die Antragstellerin vom 25. Juli 2022 ergebenden, die Antragstellerin betreffenden Informationen zu deren Betriebsstätte V.----straße 00 in E. gemäß § 40 Abs. 1a LFGB wie angekündigt zu veröffentlichen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Voraussetzung des von der Antragstellerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei, dass die von der Antragsgegnerin geplante Veröffentlichung rechtswidrig sei. Die geplante Veröffentlichung sei jedoch voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Diese Vorschrift verstoße bei summarischer Prüfung nicht gegen Unionsrecht. Das Anhörungserfordernis des § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB sei erfüllt bzw., soweit es anfänglich nicht vollständig erfüllt gewesen sei, sei dieser Mangel geheilt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB lägen voraussichtlich vor. Es liege wegen des bei der Betriebskontrolle am 15. Juni 2022 vorgefundenen Mäusekots in verschiedenen Produktionsräumen ein Verstoß gegen hygienische Anforderungen von nicht nur unerheblichem Ausmaß vor, der zudem bußgeldbewehrt sei. Es sei weiterhin die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der geplanten Veröffentlichung nicht entgegen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 1. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Unionsrecht im Einklang stehen könnte. Die Antragstellerin wiederholt insoweit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 16. August 2022, S. 6 f.), ohne jedoch auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, EuGH, Urteil vom 11. April 2013 ‑ C-636/11 ‑, juris, wonach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehe, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig sei, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Sie geht im Übrigen auch nicht auf bereits vorhandene obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unionsrechtskonformität des § 40 Abs. 1a LFGB ein. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 ‑ 20 CE 19.1995 ‑, NVwZ-RR 2020, 830 = juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. November 2019 ‑ 9 S 2662/19 ‑, ZLR 2020, 106 = juris Rn. 6 ff. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch angeführte Art. 7 der VO (EG) Nr. 882/2004 ist zudem nicht mehr in Kraft. Die VO (EG) Nr. 882/2004 ist durch die VO (EU) 2017/625 aufgehoben worden. Eine etwaige Unvereinbarkeit des § 40 Abs. 1a LFGB mit Regelungen dieser Verordnung behauptet die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde weiter pauschal die Unionsrechtswidrigkeit auch des § 3 Satz 1 LMHV behauptet, fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat begründet, wie es die Vorschrift des § 3 LMHV versteht und warum es bei diesem Verständnis keinen Verstoß gegen das europäische Normwiederholungsverbot sehe. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. 2. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei zu der beabsichtigten Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß angehört worden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragstellerin nach dem Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2022, dem der geplante Veröffentlichungstext beigefügt war und in dem der Antragstellerin das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung (9. August 2022) mitgeteilt worden ist, die Möglichkeit gehabt habe, sich noch rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung gegenüber der Antragsgegnerin zu äußern. Dem Anhörungszweck des § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB sei damit (jedenfalls) durch dieses Schreiben grundsätzlich genüge getan worden. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass in der Kürze der Zeit eine Stellungnahme, mit der die beabsichtigte Veröffentlichung noch rechtzeitig hätte unterbunden werden können, nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin im Schreiben vom 25. Juli 2022 die beabsichtigte Veröffentlichung als feststehende Maßnahme angekündigt und nicht den Eindruck vermittelt, sich noch mit einer Stellungnahme beschäftigen zu wollen. Diese Rügen greifen nicht durch. Selbst wenn die Antragstellerin, wie sie behauptet, das Schreiben vom 25. Juli 2022 erst am 29. Juli 2022 erhalten haben sollte ‑ und ihr das vorherige Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022, das nach Aktenlage sowohl per Post als auch per E-Mail an zwei E-Mail-Adressen an sie versandt worden ist, tatsächlich nicht zugegangen sein sollte ‑, hatte sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, noch ausreichend Zeit, sich zu der geplanten Veröffentlichung zu äußern. Angesichts des überschaubaren tatsächlichen Sachverhalts und des Umstands, dass dieser der Antragstellerin wegen der ihr vorliegenden Kontrollberichte bereits bekannt war, ist nicht ersichtlich, dass und warum es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb von ca. 2 Wochen zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Einer solchen Möglichkeit zur Stellungnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin subjektiv den Eindruck gehabt haben mag, die Antragsgegnerin werde sich mit einer etwaigen Stellungnahme ohnehin nicht mehr auseinandersetzen. Soweit die Antragstellerin weiter meint, die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden, weil sich die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht kritisch auseinandergesetzt und ihre Entscheidung überdacht habe, bleibt dieses Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg. Von einem Anhörungsmangel und dessen Heilung im gerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht nur ausgegangen, soweit die Antragsgegnerin den der Antragstellerin mit dem Schreiben vom 25. Juli 2022 übersandten Veröffentlichungstext nunmehr um Angaben zum Punkt „Status der Mängelbeseitigung“ ergänzen will. Diese Ergänzung berücksichtigt aber gerade das Vorbringen der Antragstellerin, die im erstinstanzlichen Verfahren u. a. die fehlenden Angaben zum Status der Mängelbeseitigung gerügt hatte. Indem die Antragsgegnerin zu diesem Punkt nunmehr Angaben machen wird („Stand 20.06.2022 - Die hygienischen Mängel wurden beseitigt. Eine Schädlingsfreiheitsbescheinigung konnte vorgelegt werden.“), hat sie ersichtlich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin berücksichtigt. Denn sie hat es zum Anlass genommen, den bisher geplanten Veröffentlichungstext entsprechend zu ändern. 3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Verwaltungsgerichts besitze keine ausreichende Tatsachengrundlage, weil die Feststellung, dass Mäusekot in Randbereichen des Fußbodens und unter Regalen vorgefunden worden sei, nicht belegt sei; eine Probennahme und Untersuchung durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Zutreffend ist zwar, dass an die Tatsachengrundlage des nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erforderlichen Verdachts eines Verstoßes hohe Anforderungen zu stellen sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 ‑ 9 B 159/22 ‑, LMuR 2022, 245 = juris Rn. 17. Anders als die Antragstellerin (sinngemäß) meint, besteht hier allerdings ein solcher, durch Tatsachen begründeter hinreichender Verdacht. Durch die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Fotos ist hinreichend dokumentiert, dass bei der Betriebskontrolle am 15. Juni 2022 in verschiedenen Bereichen der Betriebsräume Mäusekot in Randbereichen des Fußbodens und unter Regalen vorgefunden worden ist. Auf mehreren Fotos ist unzweifelhaft auf dem Boden liegender Schadnagerkot zu erkennen. Eine Probennahme und Untersuchung des Kots durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. 4. Die Antragstellerin meint weiter, sie habe ‑ Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und Nr. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 entsprechend ‑ die bei ihr produzierten Lebensmittel vor einer negativen Beeinflussung ausreichend geschützt und geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen. Eine tatsächliche Kontamination von Lebensmitteln sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und auch nicht festgestellt worden. Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege wegen des auf dem Fußboden vorgefundenen Mäusekots ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 Satz 1 LMHV vor, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004, nach dessen Satz 1 geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen sind, hat das Verwaltungsgericht bereits nicht angenommen. Ebenso wenig ist es von einer tatsächlichen bzw. festgestellten Kontamination der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle in den Betriebsräumen vorhandenen Lebensmittel ausgegangen. Es hat vielmehr die Anforderungen der Nr. 3 in Anh. II Kap. IX der VO (EG) Nr. 852/2004 durch die Antragstellerin als nicht erfüllt angesehen. Danach sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Lebensmittel, die in Räumen gelagert und verarbeitet werden, in denen sich Mäusekot auf dem Fußboden befindet, seien nicht im Sinne dieser Vorschrift vor Kontaminationen geschützt, ist nicht zu beanstanden. Gegen die vom Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf Informationen des Robert-Koch-Instituts dargestellte mögliche Kontamination der Lebensmittel mit Hantaviren und damit verbundene Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen wendet die Antragstellerin auch nichts ein. Außerdem setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert mit dem vom Verwaltungsgericht weiter angenommenen Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV auseinander. Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Eine solche Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV) hat das Verwaltungsgericht wegen des auf dem Fußboden liegenden Mäusekots angenommen. Das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, Feststellungen zu einer Kontamination der Lebensmittel seien nicht getroffen worden, geht damit an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Soweit die Antragstellerin weiter meint, die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung hätte weiterer Erläuterungen bedurft, ergeben sich die von ihr vermissten Erläuterungen aus den vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Gesundheitsgefahren durch eine Infizierung von Menschen mit Hantaviren sowie aus der von diesem wiedergegebenen Begriffsbestimmung der nachteiligen Beeinflussung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV. In dieser Begriffsbestimmung ist u. a. die Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln durch tierische Ausscheidungen ausdrücklich genannt. 5. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, ein „Verstoß von Gewicht“, also ein Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch ein einmaliger Verstoß ‑ wie hier ‑ eine Veröffentlichung rechtfertigen. Anders als bei wiederholten Verstößen muss es sich dann aber um einen Verstoß handeln, der von hinreichendem Gewicht ist, um die für das betroffene Unternehmen potentiell gravierenden Folgen einer Veröffentlichung zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 ‑ 1 BvF 1/13 ‑, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 54 f. Einen solchen Verstoß von hinreichendem Gewicht hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass nur „in (…) minimalem Umfang“ gegen hygienische Anforderungen verstoßen worden sei. Zwar ist, was in dem geplanten Veröffentlichungstext auch angegeben ist, der Mäusekot „nur“ im Randbereich des Fußbodens und unter Regalen vorgefunden worden. Auch das überschreitet jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im konkreten Fall die für den einmaligen Verstoß erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Mäusekot in verschiedenen Bereichen des Betriebs vorgefunden wurde (Anlieferungsbereich, Salat-Küche, Trockenlager, Küche), darunter Bereiche, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, mithin unverpackt sind, und deshalb in erhöhtem Maße einer möglichen Kontamination ausgesetzt sind. Eine Kontaminationsgefahr besteht dabei auch bei nur auf dem Boden liegenden Ausscheidungen von Mäusen. Bereits die Tatsache, dass Mäuse in den betreffenden Räumen gewesen sind, kann zu einer Kontamination der dort vorhandenen Lebensmittel führen. Überdies ist für eine Übertragung etwaiger, von Mäusen ausgeschiedener Viren (Hantaviren) auf den Menschen kein direkter Kontakt zu dem Tier bzw. zwischen dem Tier und dem später vom Menschen verzehrten Lebensmittel nötig. Eine Übertragung auf den Menschen kann beispielsweise auch durch die Inhalation virushaltiger Aerosole (zum Beispiel aufgewirbelter Staub) erfolgen. Vgl. die Informationen auf der Internetseite des Robert Koch Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Hantaviren.html. Darauf, ob eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher tatsächlich bestanden hat oder es tatsächlich zu einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln gekommen ist, kommt es für die Frage nach dem Verdacht eines (erheblichen) Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder zur Einhaltung von hygienischen Anforderungen nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 ‑ 9 B 1077/22 ‑, juris Rn. 19; Rathke, in:Zipfe/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, Stand: 1. Juli 2019, § 40 Rn. 107 und 109. Ebenso unerheblich ist, dass sich der Betrieb der Antragstellerin im Übrigen ‑ so die Feststellung der Antragsgegnerin im Kontrollbericht vom 21. Juni 2022 ‑ in einem ordentlichen hygienischen und baulichen Zustand befunden hat. Soweit die Antragstellerin für die Annahme eines Verstoßes von nicht nur unerheblichem Ausmaß weiter für erforderlich hält, dass es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handele oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sei ‑ so auch die Auffassung der Bundesregierung in dem oben genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvF 1/31, juris Rn. 11) ‑, sind diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Übertragung von Hantaviren und der Tatsache, dass die im Betrieb der Antragstellerin zubereiteten Lebensmittel an mehrere E. Filialen weitergegeben werden, jedenfalls erfüllt. 6. Die Prognose des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Bußgeldhöhe wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Antragstellerin, eine Bußgeldverhängung von mindestens dreihundertfünfzig Euro sei nicht zu erwarten, weil sie mit der Beauftragung eines Schädlingsbekämpfungsunternehmens, nachdem sie selbst den Mäusebefall festgestellt hatte, alles ihr Mögliche unternommen habe, damit sich der Betrieb in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinde, greift nicht durch. Die Prognose zur Höhe der Geldbuße hängt nicht allein von dem ‑ der Sache nach von der Antragstellerin angesprochenen ‑ individuellen Verschulden bzw. Grad der Vorwerfbarkeit ab, sondern insbesondere auch von Art und Ausmaß der festgestellten Mängel. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 ‑ 9 B 1077/22 ‑, juris Rn. 30. Abgesehen davon lässt das Vorbringen der Antragstellerin auch nicht erkennen, dass der Grad der Vorwerfbarkeit in ihrem Fall derart gering ist, dass ein Bußgeld von mehr als dreihundertfünfzig Euro nicht zu erwarten ist. Denn trotz der von der Antragstellerin nach dem Erkennen des Mäusebefalls getroffenen Maßnahme (Beauftragung eines Schädlingsbekämpfungsunternehmens) ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragstellerin Sorgfaltspflichten verletzt hat und durch pflichtgemäßes Verhalten eine Kontaminationsgefahr bzw. die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der in ihrem Betrieb vorhandenen Lebensmittel hätte verhindern können. So hätte durch eine Grundreinigung des gesamten Betriebs bzw. eine Reinigung des gesamten Fußbodens und auch der Flächen unter den Regalen unmittelbar nach der Feststellung des Schädlingsbefalls vorhandener Mäusekot entfernt werden können. Jedenfalls diese unzureichende Reinigung ist der Antragstellerin vorwerfbar. Dass die Antragstellerin, wie sie vorträgt, inzwischen die Reinigungsmaßnahmen nachgebessert und intensiviert hat, lässt ein Verschulden im Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes nicht entfallen. 7. Mit ihrem Einwand, die beabsichtigte Veröffentlichung sei unverhältnismäßig, macht die Antragstellerin (sinngemäß) geltend, das Verwaltungsgericht habe § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht in der gebotenen Weise verfassungskonform angewendet. Das diesbezügliche Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die beabsichtigte Veröffentlichung immerhin geeignet sei, in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit einzugreifen, trifft jedoch bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Anwendung der genannten Vorschrift sogar ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der konkret geplanten Veröffentlichung angesprochen (vgl. Beschlussabdruck S. 12). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass das Verwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal des hinreichenden Verdachts eines Verstoßes von nicht nur unerheblichem Ausmaß nicht verfassungskonform ausgelegt oder angewendet hätte. Vielmehr ist die insoweit erforderliche Erheblichkeitsschwelle im vorliegenden Fall ‑ auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zum Ausmaß der vorgefundenen Verunreinigungen und zur individuellen Vorwerfbarkeit ‑ erfüllt. 8. Gegen die auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken. Nach dieser Vorschrift trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Das war hier die Antragstellerin. Die Beschwerde zeigt nicht auf, nach welcher Vorschrift trotz der zu ihren Lasten getroffenen Sachentscheidung eine abweichende Kostenentscheidung hätte ergehen müssen. Aus der Behauptung, die Antragsgegnerin habe Veranlassung zu der Antragstellung gegeben, ergibt sich derartiges nicht. Sollte die Antragstellerin damit die Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO ansprechen wollen, ist jedenfalls ‑ ungeachtet der Frage nach einem Verschulden der Antragsgegnerin ‑ nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit des § 155 Abs. 4 VwGO hätte Gebrauch machen müssen. Die Vorschrift räumt dem Gericht lediglich ein Ermessen zu einer verschuldensabhängigen Kostenverteilung ein. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 79. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).