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Beschluss

12 A 423/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1117.12A423.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der zunächst isoliert beim Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. I. aus P1. beizuordnen, hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß einen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn ein anwaltlich noch zu stellender Zulassungsantrag böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts hat - auch ungeachtet der Frage, ob der Klägerin nach einer Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren ist - eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Pflegewohngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Heimaufnahme verneint und dazu maßgeblich darauf abgestellt, es sei zu Beginn des Bewilligungszeitraums ein - den Freibetrag von 10.000,- Euro übersteigendes - Vermögen in Höhe von 43.602,94 Euro anzusetzen. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin über Vermögenswerte in Höhe der abgehobenen Beträge von 40.000,- Euro (30.000,- Euro am 19. März 2020 sowie jeweils 5.000,- Euro am 6. Februar 2020 und am 16. Januar 2020) nicht mehr verfügt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheine es vielmehr durchaus als möglich, dass der Sohn und Betreuer der Klägerin den Betrag angesichts einer sich abzeichnenden Zunahme des Pflegebedarfs der Klägerin entweder im beiderseitigen Einvernehmen - für die Klägerin - beiseite geschafft oder aber - was zu einem gleichwertigen Herausgabe- bzw. Erstattungsanspruch der Klägerin führe - sich eigenmächtig angeeignet habe. Dem Vortrag, dass die Klägerin größere Beträge ihr unbekannten Dritten überlassen habe, könne nicht gefolgt werden. Die in der mündlichen Verhandlung konkret geschilderten Sachverhalte enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einem Taxifahrer oder einem unbekannten Fremden mit osteuropäischem Akzent größere Geldbeträge überlassen hätte. Für eine besondere Freigiebigkeit der Klägerin, die nach Angaben des Betreuers und der Zeuginnen ihre Handtasche stets sorgsam gehütet habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin allgemein behaupte, es sei von einer Herausgabe größerer Beträge an dritte Personen auszugehen, sei dies nicht nachvollziehbar. So sei völlig unplausibel, dass die Familie der Klägerin bei einem derartigen Verdacht zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Nachforschungen - auch zum Verbleib der angeblich im Wohnzimmerschrank versteckten 30.000,- Euro - angestellt habe und dass der Betreuer zur Problematik des Umgangs mit hohen Geldbeträgen auch gegenüber den behandelnden Ärzten an keiner Stelle etwas erwähnt habe. Die Angaben der Klägerseite zu Bargeldabhebungen der Klägerin seien im Gegensatz zu sonstigen Schilderungen des Betreuers über den Alltag auffallend spärlich. Negativ falle auch ins Gewicht, dass die Angaben während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens noch äußerst vage geblieben und erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konkretisiert worden seien. Auch der Verbleib der am 16. Januar und am 6. Februar 2020 abgehobenen Beträge von je 5.000,- Euro sei unklar. Während der Betreuer der Klägerin in der Klagebegründung noch angegeben habe, sich an diese Abhebungen zu erinnern, habe er in der mündlichen Verhandlung eine anfängliche Äußerung, es handele sich um Geld für die Beerdigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ohne weitere Begründung zurückgezogen. Dies wird von der Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Klägerin darauf verweist, es sei geklärt, dass die gemeinsam mit ihrem Betreuer abgehobenen 30.000,- Euro in ihrem Wohnzimmerschrank deponiert worden seien und nur das weitere Geschehen um diesen Betrag ungeklärt sei, ist nicht ernstlich davon auszugehen, dass der ersatzlose Verlust dieses Vermögens im Zeitpunkt der Heimaufnahme sicher festgestanden hat. Die von der Klägerin angeführte bloße Möglichkeit, dass sie diesen Betrag entweder freiwillig an Dritte herausgegeben habe oder aber Opfer einer rechtswidrigen Zueignung durch Dritte gewesen sei, genügt auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend aus der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff., wiedergegebenen Maßgaben zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens bereits nicht, um von dem erforderlichen sicher feststehenden Vermögensverlust auszugehen. Der Verweis der Klägerin auf das aus ihrer Sicht zu einem vergleichbaren Sachverhalt mit anderen Ergebnis ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geht fehl, weil dieses erstinstanzliche stattgebende Urteil mit dem vorstehend zitierten Senatsurteil vom 7. Juni 2016 abgeändert worden ist und der Senat die Klage abgewiesen hat. Soweit die Klägerin einen Ansatz dafür vermisst, dass ihr Betreuer den Betrag von 30.000,- Euro in beiderseitigem Einvernehmen beiseite geschafft oder aber sich eigenmächtig angeeignet habe, verkennt sie, dass ein solches Gebaren bei hohen Vermögensbeträgen von vor einer vollstationären Pflege stehenden Personen in der Lebenswirklichkeit durchaus verbreitet ist. Damit begründen bereits die Höhe und der Zeitpunkt der Bargeldabhebung einen hinreichenden Ansatz für die Möglichkeit derartiger oder vergleichbarer Geschehensabläufe. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Aussage ihres Betreuers, wonach ein Taxifahrer ihm berichtet habe, seine Mutter habe "eine Tasche voller Geld" dabei, nicht in seine Würdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO einfließen lassen hat. Vielmehr wird im Rahmen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ausdrücklich die Angabe zugrunde gelegt, dass der Taxifahrer den Betreuer der Klägerin auf "viel Geld" in deren Handtasche hingewiesen habe (S. 10 des Urteilsabdrucks). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für eine Überlassung größerer Geldbeträge an den Taxifahrer und auch für eine Freigiebigkeit der Klägerin gegenüber anderen Personen oder einen unsorgsamen Umgang mit ihrer Handtasche keine Anhaltspunkte bestünden. Weitere Aspekte, die diese Würdigung ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen, zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon setzt sich die Klägerin auch nicht mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbleib der früheren Abhebungsbeträge von zweimal 5.000,- Euro auseinander. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.