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Urteil

1 A 3176/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.1A3176.19.00
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Leitsätze

Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr eingesetzter Beamter oder Soldat wird nur dann i. S. d. Zulagentatbestandes nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) "im Flugwetterberatungsdienst" auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet, wenn die auf seinem Dienstposten auszuübende Funktion ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der eigenverantwortlichen individuellen Beratung der Bedarfsträger – insbesondere des fliegenden Personals – besteht und ihre Ausübung damit unmittelbar zu einem sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr beiträgt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr eingesetzter Beamter oder Soldat wird nur dann i. S. d. Zulagentatbestandes nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) "im Flugwetterberatungsdienst" auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet, wenn die auf seinem Dienstposten auszuübende Funktion ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der eigenverantwortlichen individuellen Beratung der Bedarfsträger – insbesondere des fliegenden Personals – besteht und ihre Ausübung damit unmittelbar zu einem sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr beiträgt. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Bundesbeamter im Status eines Regierungsamtsrats. Er wird im Geoinformationszentrum der Luftwaffe (GeoInfoZentrLw) des Zentrums Luftoperationen (ZentrLuftOp) in X. verwendet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 wurde er innerhalb dieser Einheit von dem Dienstposten XXX im Dezernat "II 2 Wetterberatung FlBtrb" (FlBtrb = Flugbetrieb) auf den Dienstposten XXXA im Dezernat "II 1 ArbVorb QM" umgesetzt. Dieser Dienstposten ist mit dem Tätigkeitsbegriff "GeoInfBea G / GeoInfoWXBerBea G" gekennzeichnet. Mit Blick auf diese Umsetzung stellte die Beklagte ausweislich der Änderungsmeldung vom 29. März 2017 die Zahlung der bisher gewährten Stellenzulage gemäß "Vbm Nr. 5a" (nachträglich) mit Ablauf des 30. September 2016 ein. Den hiergegen gerichteten "Widerspruch" des Klägers vom 13. April 2017 wertete das ZentrLuftOp als Antrag auf (Weiter-)Gewährung der fraglichen Zulage und lehnte diesen mit Bescheid vom 24. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Zulage könne gemäß Zentraler Dienstvorschrift (ZDv) A-1451/1, Abschnitt 5.2.4, Nr. 503 nur gewährt werden, solange das eingesetzte Personal des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (GeoInfoDBw) eine entsprechende Verwendung im Flugbetrieb der Bundeswehr wahrnehme. Gleiches gelte für das Personal der Beratungszentralen mit ständigem Flugwetterberatungsauftrag einschließlich individueller Beratung von fliegendem Personal und Flugsicherungspersonal. Diese Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Aus der fachlichen Stellungnahme des Abteilungsleiters des GeoInfoZentrLw vom 25. April 2017 ergebe sich, dass die Hauptaufgabe des Klägers nicht im Flugwetterberatungsdienst mit eigenverantwortlicher individueller Beratung der Bedarfsträger bestehe und dieser somit keinen unmittelbaren Beitrag zum sicheren Flugbetrieb in der Bundeswehr leiste. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. Juni 2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Der fragliche Zulagentatbestand verlange entgegen der fachlichen Stellungnahme vom 25. April 2017 nicht, dass der Beamte (wegen eines auf dem Dienstposten zu erbringenden unmittelbaren Beitrags zum sicheren Flugbetrieb in der Bundeswehr) im Einzelfall eine besondere (und psychisch besonders belastende) Verantwortung trage. Es genüge vielmehr eine Tätigkeit im Bereich der militärischen Flugsicherung, die hier nach der Dienstpostenbeschreibung vorliege. Danach sei er nämlich u. a. dafür zuständig, die Programme, auf deren Grundlage die Mitarbeiter der Flugsicherung arbeiteten, zu pflegen und dafür Sorge zu tragen, dass sie auf dem neuesten Stand seien und fehlerfrei arbeiteten. Die Zulage sei aber auch dann zu gewähren, wenn die Annahmen in der fachlichen Stellungnahme zuträfen, weil Programmfehler zu erheblichen Gefahren im Flugverkehr führen könnten. Mit Bescheid vom 3. Januar 2018 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies wie folgt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 42 BBesG i. V. m. Vorbemerkung Nr. 5a Abs. 1 Ziffer 6 Anlage I, BBesO A/B. Nach dieser Vorschrift erhielten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet würden, eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet würden. Der Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis, weil er nicht im Flugdienst verwendet werde. Die herausgehobenen Funktionen, für die diese Stellenzulage gewährt werde, müssten einen umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. Diese an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende Betrachtungsweise folge aus der Funktion einer Stellenzulage. Der Begriff der "Verwendung" bedeute nach Nummer 42.3.3 BBesGVwV, dass die zulagenberechtigende Verwendung – hier: die Flugwetterberatung oder Wetterbeobachtung im Flugbetrieb – dem Beamten oder Soldaten dienstlich übertragen worden sein müsse und selbständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werde. Zwar sei die dem Kläger übertragene Verwendung (Dienstposten) nach der Sollorganisation mit dem Tätigkeitsbegriff "GeoInfoWXBerBea G" gekennzeichnet und berechtige daher nach Abschnitt 5.2.3 d) der ZDv A-1454/1 (grundsätzlich) zum Erhalt der Zulage. Der Gewährung der Zulage stehe aber die (besondere) Regelung der Nr. 503 Satz 2 der ZDv A-1454/1 entgegen. Danach erfülle Personal der Beratungszentralen mit ständigem Flugwetterberatungsauftrag die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage nur, solange es die entsprechende Verwendung im Flugbetrieb der Bundeswehr wahrnehme. Der Kläger werde aber nicht im Flugbetrieb eingesetzt. Der militärische Flugbetrieb beinhalte die Gesamtheit aller Tätigkeiten, Verhaltens- und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit dem Einsatz, dem Betrieb, dem Führen und der Bedienung militärischer Luftfahrzeuge. Nach Ziffer 101 Satz 3 der Bereichsrichtlinie C2-1230/0-0-13 "Wetterberatung für den Flugbetrieb der Bundeswehr" beinhalte diese Wetterberatung die auftragsbezogene und waffensystemspezifische Beratung der am Flugbetrieb Beteiligten über das aktuelle und prognostizierte Auftreten flugbetriebs- und einsatzrelevanter Umweltfaktoren einschließlich wetterbedingter Gefahren und deren Auswirkungen auf den Flugbetrieb. Beteiligte in diesem Sinne seien nach Ziffer 102 Aufzählungszeichen 1 und 2 dieser Bereichsrichtlinie Luftfahrzeug-Besatzungen, Bediener von unbemannten Luftfahrzeugen sowie Personal der Einsatzführung, der Flugsicherungsdienste und weiterer den Flugbetrieb unterstützender Dienste. Der Kläger habe aber nicht die Aufgabe, dieses Personal im Flugbetrieb zu beraten, sondern sei in der Wartung und Weiterentwicklung des Fachsystems GGS/NinJo (gemeinsames graphisches System NinJo) und der Weitergabe der Daten in diesem System eingesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2018 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Ihm stehe die sog. Flugsicherungszulage zu. Er sei nämlich, wie es der Zulagentatbestand allein verlange, im Flugwetterberatungsdienst in einer zentralen Geoinformationsberatungsstelle tätig. Das ergebe sich aus den– im Widerspruchsbescheid und in der Dienstpostenbeschreibung nur unzulänglich dargestellten – Aufgaben, die er auf seinem Dienstposten zu verrichten habe. Deren Betrachtung zeige, dass er unmittelbar in die konkrete Flugwetterberatung involviert bzw. direkt und unmittelbar mit dem – u. U. auch kurzfristig anzupassenden und zu erweiternden – Flugwetterberatungsprozess verbunden sei. Er sei nämlich nicht nur mit der Wartung und Weiterentwicklung der benötigten Software beschäftigt, was ihm im Übrigen bereits einen Anspruch auf die Zulage vermitteln würde, sondern zusätzlich auch mit der Weitergabe von Daten in das System, was Teil der Wetterberatung sei. So sei er dafür verantwortlich, dass die Wetter- und ggf. Einsatzdaten, die die Flugwetterberater für Wettervorhersagen im Allgemeinen und für die Erstellung der für jeden Flug vorgeschriebenen Flugwetter-Beratungsprodukte benötigten, korrekt empfangen und gesammelt, adäquat und richtig in die spezielle Expertensoftware (GGS/NinJo) importiert sowie verarbeitet und schließlich korrekt visualisiert würden. Ferner sei er dafür verantwortlich, dass die erstellten Vorhersagen für den Flugbetrieb, notwendige Wetterdaten und Wetterwarnungen den Piloten und Verbänden technisch fehlerfrei, verzugslos und vorschriftenkonform übermittelt würden. Dies geschehe mittels der von ihm selbst entwickelten Software namens MopSNet (Meteorological Operational Service Network), und zwar u. a. durch sog. Briefings mit einem integrierten Videokonferenzmodul. Daneben steuere MopSNet die Verteilung der eingehenden Wetterdaten auf die verschiedenen GGS/NinJo-Server und verwalte die Kommunikationsbeziehungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen in der Flugwetterberatung und verschiedenen Verbänden bzw. Piloten im Einsatz und an den Heimatstandorten der Luftwaffe, indem z. B. konkrete Flugvorhaben den jeweils zuständigen Arbeitsplätzen zugewiesen würden. Außerdem habe er für die zeitnahe Vorkonfiguration von Daten und Produkten für spezielle Einsatz- und Auftragsräume der Verbände innerhalb der Software GGS/NinJo und MopSNet zu sorgen, was in der Dienstpostenbeschreibung als Konfigurieren und Anpassen des Fachsystems NinJo und dessen Umsetzung im Routinedienstbetrieb beschrieben sei. Dass die Aufgaben des Dezernats Geo II 1 direkte und unmittelbare Auswirkung auf die Flugwetterberatung habe, ergebe sich auch aus einer– von der Beklagten nachfolgend mit Schriftsatz vom 17. April 2019 als zutreffend und gültig bezeichneten – Beschreibung seines Dienstpostens. Darin sei u. a. ausgeführt: "Dez Geo II 1 ist u. a. für die Anpassung des Fachsystems (s. o.) und die Entwicklung von bedarfsträgerorientiertem Beratungsverfahren zuständig. Ein weiterer Schwerpunkt des Dezernates ist die Datenversorgung,-aufbereitung und die Bereitstellung der Beratungsprodukte in den benötigten Datenformaten. Aus den zahlreich zur Verfügung stehenden Modelldaten erfolgt eine für den Beratungsauftrag sinnvolle Zusammenstellung und Visualisierung dieser für den zentralisierten Beratungsbetrieb in der Luftwaffe. Die semi-/vollautomatisierte Datenversorgung der Bedarfsträger fällt in den Aufgabenbereich Geo II 1 und gewinnt zukünftig weiter an Bedeutung (z. B. InfoDAD – Versorgung von Servern). Die Aufgaben Geo II 1 haben direkte und unmittelbare Auswirkung in die Flugwetterberatung. Für die Ausführung der Aufgaben Geo II 1 sind folgende Qualifikationen zwingend erforderlich: - gültige Berechtigung zur eigenständigen Durchführung der Flugwetterberatung - langjährige Erfahrung/Kenntnisse in der aktiven Flugwetterberatung - Vorschriftenkenntnisse (meteorologisch, waffensystemspezifischen) - Kenntnisse im Bereich QM/Human Factor - Kenntnisse Arbeitsabläufe Flugwetterberatung Personal Geo II 1 muss zur Aufrechterhaltung der oben genannten Qualifikationen und zur Überprüfung der Konfigurationen des Fachsystems temporär, aktive, eigenständige Flugwetterberatungen durchführen." Entgegen der Ansicht der Beklagten könne die Gewährung der Zulage nicht einschränkend davon abhängig gemacht werden, dass die Tätigkeit eine hohe psychische Belastung mit sich bringe. Es handele sich nämlich um eine Stellenzulage, die nach § 42 Abs. 1 BBesG nur eine Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in bestimmten Bereichen zur Voraussetzung habe. Zudem ergebe sich die herausgehobene Funktion nicht ausschließlich aus einer hohen Belastung während der Tätigkeit, sondern auch aus der besonderen fachlichen Kompetenz und der hohen Bedeutung der Tätigkeit in dem angegebenen Bereich. Unabhängig davon sei der Kläger den geforderten besonderen psychischen Belastungen auch ausgesetzt, weil eine fehlerhafte Darstellung der Wetterdaten den Piloten und Wetterberatern mangels zwischengeschalteter Kontrolle im Einzelfall eine fehlerhafte Grundlage für u. U. lebenswichtige Entscheidungen liefern würde. Das gelte auch bei einer – nach der Bereichsrichtlinie möglichen – komplett digitalen Erstellung und Übermittlung der Wetterberatung. Das zeige, dass die Erstellung und Pflege der Software von unmittelbarer Bedeutung für die Flugsicherheit sei. Das Qualitätsmanagementsystem sei entgegen der Ansicht der Beklagten für die hier erforderliche rechtliche Bewertung ohne Bedeutung, weil insoweit keine juristischen, sondern fachliche Begriffe verwendet würden und die Tätigkeiten im Dezernat Geo II 1 erst später entstanden und daher im Qualitätsmanagementsystem noch nicht berücksichtigt seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2018 zu verurteilen, ihm die Flugsicherungszulage ab Oktober 2016 zu gewähren, und die Beklagte ferner zu verurteilen, auf den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt: Die Ansicht des Klägers, dass allein auf den Wortlaut der hier maßgeblichen Norm abzustellen sei, greife zu kurz. Sie verfehle nämlich den Sinn und Zweck aller für den Bereich des Flugbetriebs normierten Stellen- und Erschwerniszulagen (Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 5, 5a, 6 und 6a, Erschwerniszulagen nach den §§ 23f, 23g und 23i EZulV). Dieser liege darin, die besondere Verantwortung bei der Wahrnehmung bestimmter Dienstposten und die damit einhergehenden besonderen psychischen Belastungen des jeweiligen Dienstposteninhabers bezüglich des unmittelbaren Beitrags zum sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr abzugelten, die sich daraus ergäben, dass bereits ein kleiner Fehler die Sicherheit der Luftfahrt mit ggf. verhängnisvollen Folgen beeinträchtigen könne. Das gelte auch für die Wetterberater und Wetterbeobachter (sowie die diese Personen unterstützenden Datenaufbereiter), da eine falsche Prognose, eine falsche Beobachtung oder ein unvollständiger Datensatz direkt zu Flugunfällen führen könnten. Dabei erhielten nach der aktuellen Praxis der Beklagten nur diejenigen Beschäftigten im GeoInfoDBw die Zulage, die die Wetterberatung zu mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit durchführten oder den Wetterberatern unmittelbar (im Schichtdienst zu ebenfalls mindestens 70 Prozent der Arbeitszeit) bei der Wetterberatung zuarbeiteten. Der im Dezernat II 1 tätige Kläger hingegen führe wie die übrigen dort Beschäftigten – abgesehen von Tätigkeiten im Rahmen seines vorgeschriebenen Berechtigungserhalts – keine Wetterberatung im Sinne der Bereichsrichtlinie durch, sondern sei insgesamt zu 100 Prozent mit – tabellarisch näher aufgeschlüsselten – Tätigkeiten der Betreuung des Computerprogramms beauftragt. Diese ihm mithin als Hauptaufgabe übertragene Betreuung des Computerprogramms sei zwar ein wesentlicher Beitrag zur GeoInfo-Ustg (GeoInfo-Unterstützung) der fliegenden Verbände, aber nicht Teil des Flugwetterberatungsprozesses, sondern nur mit diesem verbunden. Das ergebe sich auch aus dem "Qualitätsmanagementsystem für die Flugwetterdienste der Bundeswehr", weil danach der Begriff des Wetterberatungsdienstes anders als die vorhandenen Unterstützungsprozesse fachlich für alle Teilstreitkräfte dem Kernprozess der Flugwetterberatung gleichzusetzen sei. Zwischen der unterstützenden Funktion des Klägers und den Wetterberatern liege noch eine Vielzahl weiterer Funktionen und Schnittstellen, die die Informationen kontrollierten, so dass eine direkte Beeinflussung der Sicherheit des Flugverkehrs durch die Tätigkeit des Klägers ausgeschlossen werden könne. Ein Fehler in seinem Arbeitsbereich könne nach menschlichem Ermessen nicht zu einer Havarie von Luftfahrzeugen der Bundeswehr führen. Daher sei er durch die Wahrnehmung seines Dienstpostens nicht derart psychisch belastet, dass dies die Gewährung einer Zulage rechtfertigen könne. Ferner hat die Beklagte eine Beschreibung des Dienstpostens des Klägers mit dem Bearbeitungsstand vom 9. Juli 2018 vorgelegt. Nach deren Gliederungspunkt 3.1 besteht die Gesamtaufgabe auf diesem Dienstposten in dem kontinuierlichen Erarbeiten und Anpassen der Grundlagen für die Sicherstellung der Zentralen Flugwetterberatung und im dem Mitwirken bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung. Unter dem Gliederungspunkt 3.2, auf dessen Inhalt hier Bezug genommen wird, werden sodann die Aufgaben im Einzelnen aufgeführt. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 7.183,86 Euro nebst der begehrten Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit seit Oktober 2016 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. V. m. Vorbemerkung Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Var. 3 der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor. Zunächst sei der Kläger in dem fraglichen Zeitraum auf einem ihm zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Dienstposten im GeoInfoDBw in einer zentralen Geoinformationsberatungsstelle eingesetzt, nämlich im GeoInfoZentrLw – Geo II 1 – (Flugwetterberatungszentrale), wovon auch die Beklagte ausgehe und was durch Nr. 502 5.2.3 d) ZDv A-1454/1 bestätigt werde. Ferner werde er in diesem Zeitraum auch im Flugwetterberatungsdienst verwendet. Das ergebe sich aus der von dem Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2019 zitierten Tätigkeitsbeschreibung (Blatt 41 der Gerichtsakte), deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. April 2019 (Gerichtsakte, Blatt 74, Punkt c)) ausdrücklich bestätigt habe. Dass der Kläger im Flugwetterberatungsdienst verwendet werde, zeigten ferner die Ausführungen in Nr. 101, 102, 103 und 108 der Bereichsrichtlinie C2-1230/0-0-13. Der Vermerk des Oberst Dr. H. vom 19. Juli 2017 (Beiakte Heft 1, Blatt 17) bestätige, dass der Kläger in bedeutender Weise dem Flugwetterberatungsdienst zuarbeite. Die Schilderungen des Klägers in dem sachlich gleichliegenden Verfahren 5 K 254/18 in der mündlichen Verhandlung hätten dieses Bild stimmig abgerundet. Der Umfang seiner Tätigkeit in dieser Verwendung umfasse in zeitlicher Hinsicht ausweislich der tabellarischen Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2019 auch mindestens 70 Prozent seiner Gesamttätigkeit. Weitere Anforderungen ergäben sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Zulagentatbestand nicht. Namentlich müsse keine Beratung "im (aktiven) Flugbetrieb" oder im "Flugsicherungsbetriebsdienst" vorliegen und könne auch nicht auf eine mit der Tätigkeit verbundene besondere psychische Belastung abgestellt werden. Der Gesetzgeber habe die hier zulagenberechtigende herausgehobene Funktion entsprechend dem Auftrag des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG abstrakt-generell beschrieben. Die Anwendung der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen durch die Beklagte weiche vom Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers ab und "verlasse" die Grenzen der zulässigen Normausübung. Zunächst gebe der Wortlaut des Zulagentatbestandes nichts für dessen von der Beklagten favorisiertes Verständnis her, da lediglich von einer Verwendung im Flugwetterberatungsdienst die Rede sei. Auch die Gesetzessystematik stütze die Ansicht der Beklagten nicht, da auch etwa die Zulagen nach Vorbemerkungen Nr. 6 und 6a der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG in abstrakt-genereller Form herausgehobene Tätigkeiten definierten. Unergiebig sei ferner die Gesetzeshistorie. Die einschlägige Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/6544, S. 9 f.) zu der 1990 erfolgten Einführung der Flugsicherungszulage lasse weniger auf das Ziel der Abgeltung einer besonderen psychischen Belastung schließen, sondern darauf, dass eine finanzielle Gleichstellung des militärischen Personals mit den Angehörigen der Bundesanstalt für Flugsicherung angestrebt worden sei, um die Attraktivität der Bundeswehr zu steigern. Hinweise darauf, dass der Zulagentatbestand restriktiv zu interpretieren sei, ergäben sich auch nicht aus den Beratungsvorgängen im Zusammenhang mit der 1995 erfolgten Erweiterung des zulagenberechtigten Kreises auf Angehörige des (damaligen) Geophysikalischen Dienstes der Bundeswehr. Letztlich sprächen auch Sinn und Zweck des fraglichen Zulagentatbestandes nicht für das restriktive Verständnis der Beklagten. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Bei vollständiger Würdigung des Sachverhalts und zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Verwaltungsgericht die Klage zwingend abweisen müssen. Es lege zunächst den fraglichen Zulagentatbestand zu weit aus und setze sich dabei (auch nicht) nicht mit den Regelungen der ZDv A-1454/1 und der Bereichsrichtlinie C2-1230/0-0-13 auseinander. Damit verfehle es den Zweck des Zulagentatbestandes, die Wahrnehmung solcher herausgehobenen Funktionen besonders abzugelten, die mit einer besonderen Belastung verbunden seien, sowie den Sinn und Zweck des Zulagenwesens. Die Ausführungen zur Gesetzeshistorie seien nicht nachvollziehbar und belegten schon daher nicht die Richtigkeit der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger werde nicht, wie Abschnitt 5.2.4 Ziffer 503 der ZDv A-1454/1 bezogen auf das Personal des Geoinformationsdienstes zulässigerweise verlange, im Flugbetrieb eingesetzt. Bei der Erweiterung des Personenkreises der Vorbemerkung Nr. 5a auf Angehörige des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr im Jahr 1995 sei es, wie das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 30. September 2005 – 2 B 43.05 –, juris, Rn. 10 entschieden habe, gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, Geophysikern außerhalb des Funktionsbereichs der militärischen Flugsicherung einen Anspruch auf die Zulage zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde der Kläger auch nicht im Flugwetterberatungsdienst verwendet. Das ergebe sich deutlich aus der vom Verwaltungsgericht übergangenen Stellungnahme vom 15. April 2019 (gemeint: 17. April 2019), nach der der Kläger dem Flugwetterberatungsdienst lediglich zuarbeite, aber nicht Teil der Flugwetterberatung sei. Seine Tätigkeit, die zu 65 Prozent in dem Konfigurieren des Fachsystems GGS/NinJo und dem Erarbeiten, Pflegen und Überwachen von Datenbereitstellungsverfahren und Datenübertragungstechniken bestehe, sei dem Flugwetterberatungsprozess bestenfalls vorgelagert und diene dem Flugwetterberatungsprozess mithin nur mittelbar. Allenfalls das Erarbeiten von Anwendungen und Verfahren zur Steuerung und Optimierung des Wetterberatungsbetriebs könne als Teilnahme am Flug- und Wetterberatungsbetrieb gewertet werden; diese Tätigkeit mache zeitlich aber nur 35 Prozent der Gesamttätigkeit aus und sei damit nicht Hauptaufgabe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Beklagte verkenne, dass untergesetzliche Vorschriften (ZDv, Bereichsrichtlinie) nicht geeignet seien, den nach dem Zulagentatbestand begünstigten Personenkreis einzuschränken. Für eine Tätigkeit im Flugwetterberatungsdienst sei es nicht erforderlich, dass in jedem Falle unmittelbarer Kontakt mit dem oder den Piloten bestehe. Es reiche vielmehr eine Tätigkeit in dem Bereich aus, in dem die Flugwetterdaten ermittelt, aufbereitet und zur Verfügung gestellt würden. Eine solche unmittelbare Einbindung in den Flugwetterberatungsprozess liege hier vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 21. November 2022 verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die betreffend die ergangenen Bescheide als Anfechtungsklage und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage (und nicht der Verpflichtungsklage) in den Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage sich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – wie hier – bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, vgl. die Senatsurteile vom 25. August 2016– 1 A 1291/15 –, juris, Rn. 24 (Schichtzulage), und vom 24. November 2008 – 1 A 3684/06 –, juris, Rn. 27 (Ausgleichszulage). I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Zulage für Beamte und Soldaten im GeoInfoDBw beginnend mit dem Monat Oktober 2016 gewährt wird. Die diesen Anspruch verneinenden (formellen) Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen kann der Besoldungsgesetzgeber (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) Stellenzulagen vorsehen (vgl. §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Zu diesen Stellenzulagen zählt die Stellenzulage nach der seit dem 1. August 2013 unverändert geltenden Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013, BGBl. I S. 1514 (im Folgenden: Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen). Nach dieser Regelung erhalten Beamte und Soldaten eine Stellenzulage nach Anlage IX, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm liegen hier nicht vor. Zwar findet der Kläger – unstreitig – im GeoInfoDBw Verwendung, da sein Dienstposten dem GeoInfoZentrLw des ZentrLuftOp zugeordnet ist. Er wird aber nicht – hier allein in Betracht kommend – im Sinne der Norm im Flugwetterberatungsdienst verwendet. Der Aufgabenkreis seines Dienstpostens besteht nämlich nicht ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der allein zulagenberechtigenden (dazu 1.) Wahrnehmung von Funktionen der Flugwetterberatung (dazu 2.). 1. Zu dem zulageberechtigten Personenkreis nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Vorbemerkungen gehören, soweit es um Beamte und Soldaten in dem Verwendungsbereich bzw. der Hauptkategorie des GeoInfoDBw geht, nur solche Beamten und Soldaten, deren Verwendung von Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen erfasst wird. Von den Regelungen nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Vorbemerkungen, die die einzelnen zulageberechtigenden Verwendungen innerhalb der Hauptkategorien jeweils enumerativ und abschließend umschreiben, ist hinsichtlich der Hauptkategorie des GeoInfoDBw ersichtlich nur Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen tatbestandlich einschlägig. Zu der Regelungssystematik der Vorschrift vgl. auch Tintelott, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, Vorbemerkung Nr. 5a Anlage I Rn. 6. Die von dieser Vorschrift verlangte Verwendung im Flugwetterberatungsdienst (dazu a)) auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen liegt dabei nur vor, wenn die auf dem Dienstposten auszuübende Funktion ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der eigenverantwortlichen individuellen Beratung der Bedarfsträger– insbesondere des fliegenden Personals – besteht und ihre Ausübung damit unmittelbar zu einem sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr beiträgt. Vgl. insoweit schon Clemens/Millack u. a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Werkstand: Juli 2022, BBesO A/B – Vorbem. Nr. 5a Rn. 1 (Bearbeitungsstand dieser Einzelkommentierung: Juni 2010), die zu der vom 1. Januar 1996 bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung der Norm ausführen: "Der Wetterbeobachtungs- und Wetterberatungsdienst auf den Flugplätzen der Bundeswehr und in den Regionalen Beratungszentralen leistet einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit, da Flugbewegungen vom Wetter abhängig sind." Es genügt insoweit mithin nicht, wenn eine Tätigkeit zwar auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen ausgeübt wird, aber ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend einen anderen als den o. g. Inhalt hat. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit darin besteht, der Flugwetterberatung zuzuarbeiten. Nur bei einer solchen Eingrenzung des nach der Norm zulageberechtigten Personenkreises liegt nämlich sowohl eine herausgehobene Funktion als auch eine durch deren Wahrnehmung begründete besondere gesundheitliche Belastung des Beschäftigten vor. Dieses Normverständnis ergibt sich bereits ohne Rückgriff auf untergesetzliche Vorschriften der Bundeswehr (namentlich Nr. 503 Satz 2 der ZDv A-1454/1) im Wege der Auslegung des Zulagentatbestandes nach seinem Wortlaut (dazu b)), nach der Gesetzessystematik (dazu c)) und nach dem aus der Gesetzgebungsgeschichte erhellenden Sinn und Zweck der Norm (dazu d)). a) Der Auftrag zur Wetterberatung für den Flugbetrieb der Bundeswehr und das insoweit zu Leistende ergeben sich aus der Bereichsrichtlinie C2-1230/0-0-13, "Wetterberatung für den Flugbetrieb der Bundeswehr", mit dem Stand Mai 2017 (im Folgenden: BRL). Nach deren Nr. 101 Satz 3 beinhaltet die Wetterberatung für den Flugbetrieb der Bundeswehr die auftragsbezogene und waffensystemspezifische Beratung der am Flugbetrieb Beteiligten über das aktuelle und das prognostizierte Auftreten flugbetriebs- und einsatzrelevanter Umweltfaktoren (FN 1: aus den Bereichen Meteorologie, Astronomie, Ozeanographie, Biologie) einschließlich wetterbedingter Gefahren und deren Auswirkungen auf den Flugbetrieb. Zum Beratungsauftrag gehören nach Nr. 102 BRL im Einzelnen die folgenden Aufgaben: - die Flugwetterberatung für Luftfahrzeug-Besatzungen sowie für Bedienerinnen bzw. Bediener von unbemannten Luftfahrzeugen (ULfz), - die Wetterberatung für die Einsatzführung, Flugsicherungsdienste und weitere den Flugbetrieb unterstützende Dienste, - die Wetterberatung für den Fallschirmsprungdienst, - die Warnung vor flugbetriebs- und einsatzgefährdenden Wetterereignissen, - bei Flügen über See die Beratung über flugbetriebs- und einsatzrelevante ozeanographische Bedingungen, - die Erstellung und Überwachung von Flugplatzwettervorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben, - die Vogelschlagrisikovorhersage und Vogelschlagwarnung, - das Mitwirken in Fragen der Flugsicherheit und der fliegerischen Standardisierung, - das Mitwirken im Rahmen der fliegertheoretischen Aus- und Weiterbildung. Der Beratungsumfang ist näher in Nr. 201 und 202 BRL beschrieben. Nach Nr. 201 BRL enthält die Flugwetterberatung alle wesentlichen Umweltfaktoren, die entlang einer Flugstrecke oder in einem Fluggebiet, einschließlich der Start-, Lande- und Ausweichplätze, herrschen bzw. zu erwarten sind. Diese Angaben beinhalten die vom Bedarfsträger geforderten und alle für eine sichere und effektive Erfüllung des Einsatzauftrages notwendigen Daten und Informationen. Nr. 202 BRL bestimmt ferner, dass Warnungen vor flugbetriebs- und einsatzgefährdenden Umweltfaktoren mit unmittelbarem Einfluss auf die Durchführung des Fluges absoluten Vorrang in der Wetterberatung und bei der Versorgung haben. Für die – auf der Hand liegend besonders wichtige – Flugwetterberatung für bemannte Luftfahrzeuge gilt der Grundsatz, dass für jeden Flug eine gültige Wetterberatung erforderlich ist (Nr. 203, 204 BRL), die – wiederum grundsätzlich – aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht (Nr. 206 BRL). Dabei ist der mündliche Teil nach Nr. 207 Satz 1 BRL von besonderer Bedeutung. In ihm werden Wetterlage und ihre Auswirkungen auf die Flugdurchführung ausführlich erläutert (Nr. 207 Satz 2 BRL), und er erfolgt individuell oder im Rahmen eines Wettervortrages (Nr. 207 Satz 3 BRL). Von besonderer Bedeutung ist nach erfolgter Beratung auch die Überwachung. Bei einsatzrelevanten Abweichungen von den vorhergesagten Wetterbedingungen ist die Flugwetterberatung nämlich zu ändern und unverzüglich der Luftfahrzeugbesatzung oder der bzw. dem für den Einsatz Verantwortlichen zu übermitteln (Nr. 217 Satz 1 BRL). b) Das oben dargestellte Verständnis von Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen ergibt sich schon aus deren Wortlaut. Indem die Norm tatbestandlich eine Verwendung "im Flugwetterberatungsdienst" verlangt, stellt sie – wie auch Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Vorbemerkungen (z. B.: "als Flugsicherungskontrollpersonal" und "in Stabsfunktionen") – nämlich schon begrifflich erkennbar auf einen bestimmten Funktionsbereich bzw. auf eine von dem Beamten ausgeübte konkrete Funktion ab, so auch ausdrücklich die Begründung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 26. September 2011, BT-Drs. 17/7142, S. 28, zu Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen (F. 2011), der bzw. die gerade durch eine flugwetterberatende Tätigkeit gekennzeichnet sein muss. Eine (beliebige) Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit, die zwar in ihrer Gesamtheit der Flugwetterberatung dient, in der es aber auch Dienstposten ohne diese Funktion gibt, genügt demgegenüber gerade nicht. c) Systematische Erwägungen bekräftigen dieses Verständnis der Norm. Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen setzt neben einer Verwendung im Flugwetterberatungsdienst weiter voraus, dass diese Verwendung entweder auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen erfolgt. Die Normierung dieser weiteren Tatbestandsmerkmale, die eine Verwendung in einer bestimmten Örtlichkeit bzw. in einer organisatorischen Einheit verlangen, verdeutlicht, dass das Tatbestandsmerkmal der Verwendung im Flugwetterberatungsdienst als solches nicht auch in einem örtlichen Sinne, sondern nur funktional – im Sinne einer flugwetterberatenden Tätigkeit – verstanden werden kann. Zugleich lassen auch diese weiteren Tatbestandsmerkmale angesichts ihres Wortlauts ("Geoinformations beratungs stelle", "mit Flugbetrieb") klar erkennen, dass die zulageberechtigende Tätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers beratender Natur sein bzw. einen unmittelbaren Bezug zum Flugbetrieb der Bundeswehr haben soll. d) Dass dieses Verständnis von Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen zutreffend ist, wird schließlich auch durch eine Betrachtung der Gesetzeshistorie bestätigt. Diese verdeutlicht nämlich, dass der Gesetzgeber mit den Stellenzulagen nach Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen seit deren Einführung im Jahr 1990 und bis heute einen doppelten Zweck verfolgt, nämlich einerseits die umschriebenen herausgehobenen Funktionen zu honorieren und andererseits die mit deren Wahrnehmung verbundenen besonderen Erschwernisse abzugelten. aa) Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen ist durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden. Ausweislich ihrer gesetzlichen Überschrift regelte sie damals die "Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst". Das Ziel, das der historische Gesetzgeber mit dieser Einfügung verfolgt hat, erschließt sich maßgeblich aus dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung und bestätigend auch aus dem einschlägigen Plenarprotokoll. In der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs heißt es zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe d), der als Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e) Gesetz geworden ist, insoweit: "Die im Bereich der Bundesanstalt für Flugsicherung vorgesehene allgemeine Flugsicherungszulage erfordert eine entsprechende Verbesserung für das Personal der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes. Das Zulagengefüge der Bundeswehr läßt jedoch die volle Übernahme der im zivilen Bereich vorgesehenen Regelung nicht zu. Es soll deshalb die bisher nach der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774) Beamten und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst gewährte Erschwerniszulage durch eine neue Vorbemerkung Nummer 5a unter Anhebung der Beträge in teilweise ruhegehaltfähige Stellenzulagen umgewandelt werden. Absatz 1 grenzt den zulageberechtigten Personenkreis ab, der innerhalb des Gesamtbereichs der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes besondere Funktionen ausübt." (BT-Drs. 11/6544 vom 28. Februar 1990, S. 9 f, Begründung, und S. 4 f., Vorschrift). Mit der Einfügung von Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen verfolgte, wie das Verwaltungsgericht – insoweit zutreffend – ausgeführt hat, der Gesetzgeber mithin das Ziel, das Personal der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes dem entsprechenden zivilen Personal im Bereich der Bundesanstalt für Flugsicherung die Zulagen betreffend nach Möglichkeit finanziell gleichzustellen. Zugleich sollte auf diese Weise erreicht werden, die Attraktivität des entsprechenden Dienstes in der Bundeswehr zu steigern. Vgl. insoweit BT-Plenarprotokoll 11/201 vom 14. März 1990, TOP 8, 15612 D, 15613 A (Redebeitrag der Parlamentarischen Staatssekretärin Hürland-Büning), 15613 C (Redebeitrag des Abgeordneten Steiner, SPD) und 15615 C (Redebeitrag des Abgeordneten Ganz, CDU/CSU). Die erfolgte Umwandlung der vorhandenen Erschwerniszulage in Stellenzulagen verdeutlicht aber zugleich, dass sich die Neuregelung als eine auf Dauer angelegte Bewertung militärischer Sicherungsfunktionen im Luftraum verstand, mit der höhere Anforderungen, gleichzeitig aber auch (als dauerhaft bewertete) Erschwernisse abgegolten werden sollten. So ausdrücklich Tintelott, in: Schwegmann/Sum-mer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, Vorbemerkung Nr. 5a Anlage I Rn. 1; dazu, dass die herausgehobene Funktion auch daraus resultieren kann, dass die Verantwortung besonders hoch ist, weil besondere Risiken für die Öffentlichkeit gegeben sind, vgl. Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2. Aufl. 2022, BBesG § 42 Rn. 7. Die Mitabgeltung von Erschwernissen im Rahmen einer Stellenzulage war und ist auch nicht zu beanstanden. Zwar haben Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 und 3 BBesG und Erschwerniszulagen nach einer aufgrund von § 47 Abs. 1 BBesG erlassenen Rechtsverordnung unterschiedliche Zielrichtungen. Bei einer Stellenzulage geht es um die Honorierung der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG), die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst wird. Eine Erschwerniszulage dient hingegen der Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG) der Dienstausübung, die sich insbesondere aus physischen oder psychischen Belastungen sowie aus erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben, stets wiederkehren, aber nicht ständig auftreten und auch nicht schon durch eine Stellenzulage honoriert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018– 2 C 43.17 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; ferner etwa Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2022, BBesG § 47 Rn. 16 f. Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen demnach keine Erschwernisse i. S. d. § 47 BBesG dar und können daher (als Erschwernisse) ohne weiteres durch eine Stellenzulage nach § 42 BBesG abgegolten werden. St. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 43.17 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; ferner etwa Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2022, BBesG § 47 Rn. 16 und 40, und BBesG § 42 Rn. 51. bb) Durch Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) ist Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen erstmals geändert worden, und zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1996 (Art. 20 Abs. 1 Wehrrechtsänderungsgesetz). Neben anderen, hier nicht interessierenden Änderungen wurde eine Stellenzulage nun auch den – insbesondere nach Laufbahn- und Besoldungsgruppe näher eingegrenzten – Beamten und Soldaten des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr gewährt, wenn sie "im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen" verwendet wurden. Ausführungen zu dieser Ergänzung der Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/1801 vom 16. Juni 1995) hatte diese Ergänzung noch nicht vorgesehen. Sie ist erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses vom 9. Oktober 1995 (BT-Drs. 13/2547, S. 11 f.) in das Gesetz gelangt, hat aber in dem zugehörigen Bericht (BT-Drs. 13/2547, S. 27 f.) keine Erwähnung gefunden. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Annahme auf, dass der Gesetzgeber unverändert – wie schon 1990 – die Ausübung herausgehobener, angesichts des Bezuges zur Sicherheit des Flugbetriebs der Bundeswehr mit einer besonderen Verantwortung verbundener Funktionen und damit einhergehenden Dauererschwernissen physischer und/oder psychischer Art Rechnung tragen wollte. cc) Nach einer weiteren, hier nicht relevanten Änderung (Streichung des Wortes "nichtruhegehaltfähige" im Abs. 2 der Vorschrift) durch Art. 5 Nr. 22 Buchstabe c) des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wurde Ziffer II Nr. 5a Vorbemerkungen durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe d) des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) erneut geändert. Die Zulage betraf nach ihrer neuen Überschrift neben dem wie bisher aufgeführten militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst nun zwei gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung abweichend bezeichnete Verwendungsbereiche, nämlich den des Einsatzführungsdienstes und den des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (zuvor: Geophysikalischer Beratungsdienst der Bundeswehr). Gemäß dem hier interessierenden Zulagentatbestand nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen erhielten nunmehr Beamte und Soldaten, die im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden, im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst "auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen" (zuvor: "auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen") eine Stellenzulage nach Anlage IX. Diese Änderungen wurde in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur damit begründet, dass der (bisherige) Geophysikalische Beratungsdienst der Bundeswehr und der Militärgeographische Dienst der Bundeswehr zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr zusammengeführt worden seien, wobei nur Verwendungen des geophysikalischen Beratungsdienstes weiterhin einen Zulagenanspruch begründen sollten. Vgl. BT-Drs. 17/7142 vom 26. September 2011, S. 28. Die Änderungen trugen, soweit nun von dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr und von den zentralen Geoinformationsberatungsstellen die Rede war, mithin lediglich einer veränderten Organisationsstruktur Rechnung. Sie stellten aber nicht in Frage, dass nur die aufgeführten Funktionen des (bisherigen) geophysikalischen Beratungsdienstes die Gewährung einer Stellezulage rechtfertigen sollten. Der Zusatz "mit Flugbetrieb", der den nach dem bisherigen Recht möglichen Ort der Funktionswahrnehmung ("auf Flugplätzen der Bundeswehr") näher umschreibt, stellte in systematischer Hinsicht (s. o.) zugleich klar, dass die erfassten Funktionen einen unmittelbaren Bezug zum Flugbetrieb der Bundeswehr haben müssen. dd) Die letzte Änderung von Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen ist durch Art. 1 Nr. 43, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgt. Durch diese Änderung, die in der Sache keine Neuerung gebracht hat, hat Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 Vorbemerkungen die eingangs der Entscheidungsgründe wiedergegebene, für den behaupteten Anspruch maßgebliche Fassung erhalten. ee) Beamte und Soldaten, die die Bedarfsträger der Flugwetterberatung eigenverantwortlich und individuell mündlich bzw. schriftlich beraten und auch ihrer Überwachungsaufgabe nach erfolgter Beratung nachkommen, erfüllen zweifellos die von dem Gesetzgeber gesehene herausgehobene Funktion. Es ist nämlich offensichtlich, dass die insoweit zu tragende Verantwortung besonders hoch ist, weil die Tätigkeit unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Flugbetriebs der Bundeswehr hat und schon kleine Fehler zu gravierenden Personen- oder Sachschäden und zu einer Beeinträchtigung des Verteidigungsauftrags führen können. Angesichts der Vorgaben der Bereichsrichtlinie leuchtet es ferner ohne weiteres ein, dass die Wahrnehmung der fraglichen Funktion auch mit besonderen Erschwernissen in der Gestalt einer erheblichen gesundheitlichen Belastung verbunden ist. Das ergibt sich nicht nur aus der – großen – Verantwortung, die bei der Wahrnehmung dieser unmittelbar flugsicherheitsrelevanten Tätigkeit zu tragen ist und bereits für sich genommen Stress auslösen kann. (Zusätzliche) Besondere gesundheitliche Belastungen resultieren vielmehr gerade auch aus dem Erfordernis ständiger Umsicht und Wachsamkeit. Dieses Erfordernis besteht insbesondere auch deshalb, weil das jeweilige Beratungsprodukt im Wege nachfolgender Überwachung gleichsam ständig unter Kontrolle gehalten werden muss und weil jederzeit (wetterbedingte) Gefahren auftreten können, die namentlich eine umgehende Herausgabe von Warnungen verlangen. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der Kläger im Streitzeitraum (1. Oktober 2016 bis heute) nicht im Flugwetterberatungsdienst verwendet worden. Der Aufgabenkreis des ihm übertragenen Dienstpostens besteht nämlich nicht ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend darin, die Bedarfsträger hinsichtlich des Flugwetters eigenverantwortlich und individuell zu beraten, und lässt daher einen unmittelbaren Bezug zum Flugbetrieb der Bundeswehr vermissen. a) Hinsichtlich des Anteils der zulageberechtigenden Verwendung an der Gesamtverwendung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulageberechtigung einen Dienstposten verlangt, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Umfasst der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. Dies folgt daraus, dass besoldungsrechtliche Stellenzulagen – soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist – grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet sind, dass der Beamte die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise, also neben anderen Aufgaben, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat. Dabei können lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben außer Betracht bleiben. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zulagentatbestand sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit begnügt (vgl. etwa die frühere, mit Wirkung zum 1. August 2013 mangels praktischer Relevanz aufgehobene Regelung zu einer Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte nach§ 44 BBesG a. F. oder Ziffer II Nr. 4 Vorbemerkungen) oder wenn nach dem Inhalt des Dienstpostens – etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, bei der die rein fliegerische Tätigkeit naturgemäß nur einen geringen Teil des Dienstes ausmacht – lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998– 2 C 25.97 –, juris, Rn. 14 ff., und OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 – 1 A 2526/09 –, juris, Rn. 28 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2022, BBesG § 42 Rn. 50 und BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 5a zu den BBesO A/B Rn. 34, m. w. N. Ausgehend hiervon hat das Bundesministerium des Innern (2020: des Innern, für Bau und Heimat) im Einvernehmen u. a. mit dem Bundesministerium der Verteidigung Verwaltungsvorschriften erlassen, die den Mindestanteil der zulageberechtigenden Verwendung an der Gesamtverwendung bestimmen. Nach Randnummer 42.3.3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 (BBesGVwV), GMBl. 2017, S. 430, und ebenso nach der aktuell geltenden Regelung nach Randnummer 42.3.3. Satz 1 BBesGVwV vom 19. November 2020, GMBl. 2020, S. 983, wird die Zulage, wenn in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt, wenn die zulageberechtigenden Aufgaben insgesamt 70 Prozent der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfassen. Nach der bis zum 13. Juli 2017 geltenden Randnummer 42.3.4 Satz 1 und 2 BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. 1997, S. 314 konnte die Stellenzulage grundsätzlich nur gewährt werden, wenn eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde, wobei eine andere Tätigkeit geringfügig war, wenn sie durchschnittlich höchstens 20 v. H. der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfasste. So noch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, BBesG § 42 Rn. 42. b) Ob die seit dem 14. Juli 2017 geltende verwaltungsinterne Vorgabe, der die Beklagte hier ersichtlich folgt, mit dem Prozentwert von 70 v. H. den o. g. Anforderungen bereits hinreichend Rechnung trägt, muss der Senat nicht entscheiden. Der Kläger erreicht nämlich nicht einmal diesen (zulagefreundlichen) Grenzwert, weil er im Streitzeitraum eine zulageberechtigende Tätigkeit allenfalls mit einem Anteil von 35 Prozent an seiner Gesamttätigkeit auszuüben hat. Auszugehen ist bei dieser Bewertung von den vorliegenden Beschreibungen des von dem Kläger innegehabten Dienstpostens (XXXA). Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 14. März 2016 (Beiakte Heft 1, Blatt 9) und der – insoweit inhaltsgleichen, hinsichtlich der in ihr enthaltenen Angaben zwischen den Beteiligten unstreitigen – Dienstpostenbeschreibung vom 9. Juli 2018 besteht die Gesamtaufgabe des Klägers in dem kontinuierlichen Erarbeiten und Anpassen der Grundlagen für die Sicherstellung der Zentralen Flugwetterberatung und dem Mitwirken bei der Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Die "Aufgaben im Einzelnen" werden darin unter dem Gliederungspunkt 3.2 wie folgt aufgeführt: - "Konfigurieren und Anpassen des Fachsystems GGS Ninjo und dessen Umsetzung im Routinedienstbetrieb - kontinuierliches Erarbeiten, Pflegen und Überwachen von Datenbereitstellungsverfahren/Datenübertragungstechniken zum Zwecke routinemäßiger meteorologischer Briefings und Wetterdatenversorgung für die Bedarfsträger des fliegerischen Dienstes bzw. EinsFüDst - Erarbeiten von Anwendungen und Verfahren zur Steuerung und Optimierung des Wetterberatungsbetriebes, einschl. Mitwirken bei der Weiterentwicklung des Fachsystems GGS Ninjo in Zusammenarbeit mit ZGeoBw und internationalen Gremien - Mitarbeiten bei der Dokumentation ablauforganisatorischer Prozesse der automatisierten meteorologischen Datenkommunikation." Die drei ersten Aufgabenbereiche, neben denen der vierte Aufgabenbereich ("Mitarbeiten …") offensichtlich nicht ins Gewicht fällt, machen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. April 2019 15, 50 bzw. 35 Prozent der Gesamttätigkeit des Klägers auf seinem Dienstposten aus. (Jedenfalls) Die Tätigkeiten, die der Kläger im Rahmen seiner ersten beiden Aufgabenbereiche auszuüben hat und die zusammen 65 Prozent seiner Gesamttätigkeit ausmachen, können ersichtlich nicht als Verwendung in der Flugwetterberatung im o. g. Sinne verstanden werden. (Jedenfalls) Diese Tätigkeiten haben nämlich nichts mit einer eigenverantwortlichen und individuellen, nach dem Vorstehenden mit einer hohen Verantwortung und einer besonderen gesundheitlichen Erschwernis verbundenen Beratung der Bedarfsträger der Flugwetterberatung bzw. dem Erstellen und der Herausgabe konkreter Beratungsprodukte zu tun, sondern sind dem Flugwetterberatungsprozess allenfalls vorgelagert. Mit der Konfiguration und der Anpassung des verwendeten Datenverarbeitungssystems GGS NinJo, dessen Umsetzung im Routinedienstbetrieb und dem kontinuierlichen Erarbeiten, Pflegen und Überwachen der benötigten Datenbereitstellungsverfahren/Datenübertragungstechniken leistet der Kläger nämlich nur verwaltungs- bzw. datenverarbeitungstechnische Vorarbeiten zu der Tätigkeit der mit der Wetterberatung betrauten Beamten oder Soldaten. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, demzufolge die von ihm (und/oder Kollegen) aufbereiteten Daten teilweise auch direkt, d. h. ohne Einschaltung der Flugwetterberatung, in die Einsatzunterstützungsanlagen fließen, also in automatisierte Flugsysteme, auf die die Piloten Zugriff haben, was mittlerweile schon etwa 20 bis 25 Prozent seiner Arbeit ausmache. Hierin liegt nämlich keine individuelle – gar mündliche – Beratungsleistung, sondern nur die Zurverfügungstellung (technisch) aufbereiteter Daten. Bestätigt wird diese Bewertung durch die organisatorische Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zu dem Dezernat "Geo II 1", das für Fragen der "Arbeitsvorbereitung, Qualitätsmanagement" zuständig ist (Beiakte Heft 3, Blatt 300), während die Zuständigkeit des Dezernats, dem der Kläger bis zum Ablauf des 30. September 2016 zugeordnet gewesen war, mit "Wetterberatung Flugbetrieb" bezeichnet ist. Im Übrigen hat der Kläger angegeben, selbst keine Flugwetterberatung, sondern die Grundlage für die Beratungsprodukte der "eigentlichen" Flugwetterberatung zu erstellen. Er hat damit der Sache nach selbst eingeräumt, dass seine Tätigkeit (jedenfalls überwiegend) nicht als Flugwetterberatung einzustufen ist. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus der im Tatbestand wiedergegebenen Beschreibung der Aufgaben des Dezernats "Geo II 1", die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 2019 zitiert, mit Schriftsatz vom 1. April 2019 vorgelegt und als "Dienstpostenbeschreibung" bzw. "Tätigkeitsbeschreibung" bezeichnet hat. Auch hieraus folgt nämlich, dass die Aufgaben des Dezernats in der Betreuung und Entwicklung der für den Beratungsauftrag benötigten Datenverarbeitungssysteme, der Versorgung mit und Aufbereitung von Daten und der Bereitstellung der (anderweitig erstellten) Beratungsprodukte in den benötigten Dateiformaten liegen. Zudem ergibt sich auch aus dieser Beschreibung selbst, dass das "Personal Geo II 1" gerade keine Flugwetterberatung durchführt. Dort wird nämlich u. a. gefordert, dass dieses Personal über "langjährige Erfahrung/Kenntnisse in der aktiven Flugwetterberatung" und über Kenntnisse hinsichtlich der "Arbeitsabläufe Flugwetterberatung" verfügt. Insbesondere die zweite Anforderung verdeutlicht, dass das Personal des Dezernats "Geo II 1" aktuell gerade nicht in die Arbeitsabläufe der Flugwetterberatung einbezogen ist. Eine entsprechende Schlussfolgerung erlaubt zudem die wiedergegebene Regelung zum Berechtigungserhalt, nach der das Personal des Dezernats "Geo II 1" zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualifikationen und zur Überprüfung der Konfigurationen des Fachsystems "temporär, aktiv, eigenständige Flugwetterberatungen durchführen" muss. Dass die "Aufgaben Geo II 1" nach der zitierten Unterlage " direkte und unmittelbare Auswirkung in die Flugwetterberatung" haben, ist aufgrund gegebener Kausalzusammenhänge zwar nachvollziehbar, aber unerheblich. Vor- oder Zuarbeiten für die Flugwetterberatung können nach dem Vorstehenden ersichtlich nicht schon mit der eigenverantwortlichen flugwetterberatenden Tätigkeit gleichgesetzt werden, bei der eine hohe Verantwortung zu tragen ist und die besondere gesundheitliche Erschwernisse mit sich bringt. Ebenso nachvollziehbar, aber unerheblich sind die entsprechenden Bewertungen des Klägers, er sei unmittelbar in die konkrete Flugwetterberatung "involviert" bzw. "direkt und unmittelbar" mit dem u. U. auch kurzfristig anzupassenden und zu erweiternden Flugwetterberatungsprozess "verbunden". Ein selbst zu verantwortendes Flugwetterprodukt erstellt der Kläger auch nicht dadurch, dass er dafür sorgt, dass die auflaufenden, von den Wetterberatern benötigten Wetter- und Einsatzdaten korrekt empfangen und den Wetterberatern zur Verfügung gestellt werden und dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen in der Flugwetterberatung und den Bedarfsträgern funktioniert. Nicht weiter führt auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut gegebene Hinweis des Klägers darauf, dass er (wie die Flugberater) einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt sei, da eine fehlerhafte Darstellung von Wetterdaten mangels zwischengeschalteter Kontrolle im Einzelfall eine fehlerhafte Grundlage für u. U. lebenswichtige Entscheidungen liefern würde, weshalb die Erstellung und Pflege der Software ebenfalls von unmittelbarer Bedeutung für die Flugsicherheit sei. Hierbei mag offen bleiben, ob dem gefolgt werden kann oder ob insoweit vielmehr die fachliche Einschätzung des Herrn Oberst Dr. H. vom 25. April 2017 bzw. der Beklagtenvortrag zutrifft, die Sicherheit des Flugverkehrs der Bundeswehr könne durch die Tätigkeiten des Klägers nicht direkt beeinflusst werden. Auch dann, wenn insoweit dem Kläger zu folgen wäre, könnte dieser nämlich nicht die tatbestandlich zu fordernde flugwetterberatende, zumal mit dem Erfordernis ständiger Umsicht und Wachsamkeit verbundene Tätigkeit vorweisen. Eine erweiternde Auslegung des Zulagetatbestands mit Blick auf die behauptete Belastung aber ist angesichts der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) ausgeschlossen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 1.10 –, juris, Rn. 10, m. w. N; ferner etwa Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2022, BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 5a zu den BBesO A/B Rn. 80, m. w. N. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie dem Kläger zugewiesen ist, vor allem deshalb als herausgehoben erscheint, weil sie nur von besonders qualifizierten, meteorologisch ausgebildeten und im Besitz der Flugwetterberatungslizenz befindlichen Beamten ausgeübt werden kann. Dies kann angesichts des Vorstehenden jedoch nur Anlass für den Besoldungsgesetzgeber sein, den Zulagentatbestand erweiternd neuzufassen. Eine dem Kläger günstigere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die fragliche Zulage nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 17. April 2019 (S. 2) auch den – im Verfahren 1 A 3175/19 als "Datenaufbereiter/innen" bezeichneten – Beamtinnen und Beamten bzw. Soldatinnen und Soldaten gewährt, die den Wetterberater/innen und Wetterbeobachter/innen" im Schichtdienst unmittelbar zuarbeiten, weil auch deren Verhalten direkte Ursache für Flugunfälle sein könne. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 27. Juni 2019, S. 2, letzter Absatz) nicht mit Erfolg abgeleitet werden, dass "Zuarbeit" (generell) "zur Zulagenberechtigung" führt und die fragliche Zulage daher auch dem ebenfalls zuarbeitenden Kläger zu gewähren ist. Das versteht sich von selbst für den Fall, dass die Tätigkeit als Datenaufbereiter anders als die Tätigkeit des Klägers bereits als Verwendung im Flugwetterberatungsdienst qualifiziert werden kann. Sollte dies hingegen nicht der Fall sein, so könnte der Kläger aus dieser – dann rechtswidrigen – Verwaltungspraxis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einem Anspruch auf Besoldung in Anwendung der Grundsätze zur Selbstbindung der Verwaltung durch eine einheitliche Verwaltungsübung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG steht nämlich bereits der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 BBesG) entgegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 A 2526/09 –, juris, Rn. 37. Unabhängig davon könnte der Kläger, wenn die Beklagte den Zulagentatbestand in bestimmten Fällen tatsächlich rechtsirrtümlich falsch anwenden sollte, nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Vorschrift auch zu seinen Gunsten falsch angewendet wird. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bzw. auf Fehlerwiederholung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 –, juris, Rn. 33, und OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 1 A 2526/09 –, juris, Rn. 37 f, und vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, jurism Rn. 17 f., jeweils m. w. N. II. Die ferner geltend gemachte Nebenforderung (Zinsanspruch) besteht nicht, da dem Kläger nach dem Vorstehenden bereits die Hauptforderung nicht zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.