Beschluss
19 A 2216/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.19A2216.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der am OO. Januar 2016 in Edo State/Nigeria geborene Kläger vertritt unter Bezugnahme auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung der speziellen Situation von schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) die Auffassung, „dass die Familie des Klägers als vulnerable Person anzusehen ist“, und hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Ist bei einer Familie mit vulnerablen Personen bei der Rückkehr nach Nigeria allein schon aufgrund der Vulnerabilität die Sicherung des Existenzminimums individuell festzustellen? 2. Ist eine Person vulnerable Person im Sinn von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, wenn sie nach der Aufnahmerichtlinie als vulnerabel gilt? 3. Ist die Vulnerabilität nach der Aufnahmerichtlinie ein besonderer Ausnahmefall im Sinn des Art. 3 EMRK? Mit diesen Fragen verfehlt der Zulassungsantrag bereits die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass es in der Familie des Klägers „vulnerable“ Personen im Sinn der Ausführungen der Zulassungsbegründung gibt. Es hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger mit seiner „intakten Kleinfamilie, seinen Geschwistern und zwei erwerbsfähigen Eltern nach Nigeria zurückkehren“ würde (S. 10 des Urteils), und mithin eine persönliche Situation der Familie des Klägers vorliege, die nach den vom Senat – in einem Verfahren betreffend die beiden jüngeren Schwestern des Klägers – bereits umfassend geklärten allgemeinen Maßstäben und generalisierenden Tatsachenfeststellungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff. Soweit der Zulassungsantrag die „besondere Vulnerabilität der Familie des Klägers“ „aus den Umständen, dass die Mutter des Klägers zwangsbeschnitten wurde“ herleiten möchte, sowie daraus, dass auch den Schwestern des Klägers die Genitalverstümmelung drohe, führt dies nicht auf eine Grundsatzbedeutung der Fragen zu 1. bis 3. Der Zulassungsantrag lässt unberücksichtigt, dass die entsprechenden Klagen sowohl der Mutter (Az. 5 K 2928/18.A VG Münster) als auch der Schwestern (5 K 2927/18.A VG Münster = 19 A 4386/19.A) rechtskräftig abgewiesen worden sind; dies betraf sowohl den Verfolgungsvortrag im Zusammenhang mit der Narbenzufügung bezüglich der Mutter des Klägers als auch die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsbeschneidung seiner Schwestern. Soweit der Zulassungsantrag zur Begründung der Grundsatzfragen weiter geltend macht, es frage sich, ob tatsächlich Zugang zu staatlichen Rückkehrhilfen bestehe, verfehlt er ebenfalls die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat die Gefahr einer Verelendung auch „ohne besondere Berücksichtigung von Rückkehrhilfen“ als nicht beachtlich wahrscheinlich angesehen (S. 10 des Urteils). Soweit der Zulassungsantrag sinngemäß die individuelle Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts und die Feststellungen zur Existenzsicherung angreift, ergibt sich daraus ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, da die diesbezügliche Würdigung maßgeblich von den jeweiligen Einzelfallumständen abhängt. Soweit diese Fragen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in Nigeria überhaupt in generalisierender Weise klärungsfähig sind, sind sie nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt sind. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris. Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).